Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumungspflicht des Dritten in Bezug auf Nebengebäude bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.11.2018; Aktenzeichen 2-27 O 286/18) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. -27. Zivilkammer - vom 30.11.2018 (Az.: 2-27 O 286/18) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 38.080,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:
Die Klägerin ist Eigentümerin des in O1-X an der A-Straße, der Straße1, der Straße2 und der Straße3 gelegenen etwa 36 ha großen Grundstücks, auf welchem sich unter anderem das vormalige Rennbahngelände befand. Auf diesem befand sich ein Holzpavillon, das sogenannte "Sarotti-Häuschen", welches im Eigentum der Beklagten steht. Die Beklagte war dem Rennbahnbetrieb seit vielen Jahrzehnten verbunden und förderte die Durchführung der Renntage mit verschiedenen gesellschaftlich relevanten Tätigkeiten. Mit ihrem großen Wissen und ihren Kenntnissen über die O1er Rennbahn stand sie an Renntagen den Galoppsport-Aktiven und allen am Galoppsport Interessierten, insbesondere auch Sponsoren und ihren Familien unterstützend zur Verfügung. Daneben war sie auch Besitzertrainerin.
Die Klägerin vermietete das Rennbahngelände aufgrund von Verhandlungen mit dem damaligen D2 e.V. mit Vertrag vom 6.9.2010 (Blatt 38 ff., 106 ff. der Akte) an die Streitverkündete, die B1 GmbH (nunmehr i.L.). Diese hatte der damalige Präsident des D2 e.V. G auf Wunsch der Klägerin gegründet. Die Streitverkündete verpflichtete sich in dem Mietvertrag gegenüber der Klägerin zur Durchführung von mindestens fünf Renntagen jährlich. Hierzu sollte sie einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem D2 e.V. schließen, der die Durchführung der Rennen übernehmen sollte. Aufgrund von dessen Insolvenz schloss die Streitverkündete am 6.12.2010 einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem neu gegründeten D1 e.V.
Die Streitverkündete gestattete der Beklagten gemäß dem mit ihr geschlossenen auf den 22.11.2010 datierten Vertrag bis zum 31.8.2024 die kostenlose Nutzung der Fläche, auf welcher das "Sarotti-Häuschen" stand, nebst einer angrenzenden Terrassenfläche einschließlich der Zuwegung. In der Zeit vom 22.10.2010 bis zum 12.1.2011 war der Sohn der Beklagten, Vorname4 Q, Prokurist der Streitverkündeten mit Einzelvertretungsbefugnis und bis zum 6.11.2012 mit Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer (Handelsregisterauszug Blatt 54 f. der Akte).
Mit notariellem Vertrag vom 5.8.2014 hoben die Klägerin und die Streitverkündete gegen den Widerstand des D1 e.V. den zwischen ihnen geschlossenen Mietvertrag auf und vereinbarten zugleich die Übertragung der Gesellschaftsanteile des Herrn G an der Streitverkündeten an die Klägerin gegen eine Vergütung von 3.000.000,- EUR (Blatt 50 ff. der Akte). Den Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem D1 e.V. kündigte die Streitverkündete mit Schreiben vom 4.3.2015 zum 30.6.2015. Nach der Saison 2015 wurden auf dem Gelände keine Galopprennen mehr durchgeführt. Mit Erbbaurechtsvertrag aus dem Jahre 2014 verpflichtete sich die Klägerin gegenüber dem Deutschen Fußballbund e.V., diesem das Rennbahngelände bis zum 1.1.2016 in geräumtem Zustand zu übergeben.
Die Klägerin nahm den D1 e.V. gerichtlich auf Räumung und Herausgabe des Rennbahngeländes in Anspruch. Die erstinstanzliche Verurteilung durch das Landgericht Frankfurt a.M., Az. 2-12 O 437/15, wurde durch Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 27.7.2017, Az. 2 U 174/16, insoweit bestätigt. Die Revision gegen die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe wurde durch Urteil des BGH vom 18.4.2018, Az. XII ZR 76/17, zurückgewiesen. Im Rahmen der Räumungsvollstreckung legte die Beklagte gemäß Schriftsatz vom 20.9.2017 (Blatt 52 der Akte) den Gestattungsvertrag vom 22.11.2010 vor. Das "Sarotti-Häuschen" wurde daher zunächst von der Vollstreckung, die am 21.9.2017 erfolgte, ausgenommen. Mit Anwaltsschreiben vom 18.10.2017 (Blatt 56 f. der Akte) ließ die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 1.11.2017 zur Herausgabe des Grundstücksteils auffordern. Die Beklagte lehnte dies ab und ließ mit Anwaltsschriftsatz vom 27.10.2017 (Blatt 58 der Akte) eine entsprechende negative Feststellungsklage ankündigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 30.11.2018, ihr zugestellt am 6.12.2018, antragsgemäß verurteilt, die von ihr auf dem an die A-Straße, Straße1 sowie Straße2, O1, angrenzenden Grundstück, eingetrage...