Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertrag über Aufstellung eines Geldautomaten

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 30.01.2019; Aktenzeichen 2 O 268/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.11.2020; Aktenzeichen XII ZR 104/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden - 2. Zivilkammer - vom 31.01.2019 (Az.: 2 O 268/18) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.495,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:

Die Beklagte als Mieterin schloss mit A als Vermieter unter dem 17.04./03.06.2015 einen Mietvertrag zum Aufstellen eines oder mehrerer Geldautomaten an dem Standort X, Straße1, Stadt1, welche der Vermieter betreibt und die im Eigentum von B steht, zu einem monatlichen Mietzins von 350,- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Gemäß § 1 der auf der nicht gesondert unterzeichneten Rückseite des von der Beklagten gestellten Vertragsformulars abgedruckten Vertragsbedingungen ist die vermietete Mietfläche "in dem beigefügten Lageplan (Anlage 1) / Fotomontage eindeutig markiert". Diese Anlage 1 unterzeichneten die Vertragsparteien einige Wochen später. Sie ist überschrieben mit "Anlage 1 zum Mietvertrag zwischen X Straße1, Stadt1 Y GmbH. Das in der Fotographie eingezeichnete Objekt kennzeichnet die Mietfläche nach § 1.1 des Vertrages." Gemäß § 2 Nr. 1 beginnt das Mietverhältnis mit Inbetriebnahme des Geldautomaten und endet grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem das Mietverhältnis fünf Jahre bestand (Festlaufzeit). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die bei der Akte befindliche Kopie des Mietvertrages nebst Anlage 1 (Blatt 28 ff. der Akte) Bezug genommen. Der von der Beklagten aufgestellte Geldautomat wurde am 16.9.2015 in Betrieb genommen.

Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis durch ein der Beklagten am 29.8.2017 zugegangenes Schreiben ordentlich. Die Beklagte wies diese vorzeitige Kündigung mit Schreiben vom 30.08.2017 zurück und bestätigte die Kündigung zum 31.03.2020 Blatt 7 der Akte). Der Vermieter vermietete die Mietfläche an die Klägerin weiter. Durch Abtretungsvertrag vom 20.09./27.09.2017 (Blatt 9 der Akte) trat er seinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückgabe der Mietfläche an die Klägerin ab. Mit Anwaltsschreiben vom 10.11.2017 (Blatt 10 f. der Akte) ließ die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30.11.2017 zur Bestätigung des fristgemäßen Rückbaus zum 31.03.2018 auffordern.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Vertrag sei ordentlich kündbar, da die gesetzliche Schriftform nicht eingehalten sei. Der Vertrag bedürfe der Schriftform, da es sich um Raummiete oder die Miete eines Grundstücksteils handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht Wiesbaden, bei welchem die Klägerin Klage erhoben hatte, hat sich durch Beschluss vom 14.08.2018 für sachlich unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht Wiesbaden verwiesen. Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 31.01.2019, ihr zugestellt am 16.02.2019, antragsgemäß verurteilt, die an sie vermietete Fläche von ca. 1 m2 in dem Ladengeschäft "X" in der Straße1, Stadt1, im Erdgeschoß des Vorderhauses zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Mietvertrag sei ordentlich kündbar gewesen, da es sich um einen Mietvertrag über Räume im Sinne von § 578 Abs. 2 BGB handele und die gemäß § 550 BGB erforderliche gesetzliche Schriftform nicht eingehalten sei. Die auf der Rückseite des Formulars befindlichen Vertragsbedingungen seien durch die lediglich auf der Vorderseite des Vertrages geleisteten Unterschriften nicht miterfasst. Die später unterzeichnete Anlage 1 nehme zwar Bezug auf den unterzeichneten Mietvertrag, nicht aber auf die Vertragsbedingungen. Umgekehrt nehme der Mietvertrag keinen Bezug auf die Anlage 1. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen.

Gegen diese Verurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer am 11.03.2019 eingegangenen und am 15.04.2019 begründeten Berufung. Sie ist der Ansicht, es handele sich nicht um eine Raummiete, sondern lediglich um die Vermietung einer Stellplatzfläche. Auch wenn der Geldautomat nicht nur die Fläche des Durchbruchs zur Außenwand, sondern auch ca. 1 qm der Fläche der Ladenräume im Gebäudeinneren einnehme. Mietzweck sei nicht die Vermietung einer Teilfläche eines Raums in dem Sinne, daß sie dem Aufenthalt von Menschen, Tieren oder der Lagerung von Sachen diene. Auch eine Grundstücksmiete liege nich...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge