Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten des Güteverfahrens als Kosten der notwendigen und zweckmäßigen Rechtsverfolgung
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen der Erstattung außergewöhnlicher Rechtsanwaltskosten des Güteverfahrens
Normenkette
BGB §§ 280, 286; ZPOEG § 15a
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.11.2012; Aktenzeichen 2-12 O 394/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.11.2012 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M., Az.: 2-12 O 394/11, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das am 30.11.2012 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M., Az.: 2-12 O 394/11, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an dem Medienfonds ... Zweite Academy ... GmbH & Co. KG i.H.v. 25.000 EUR nebst einem Agio i.H.v. 1.250 EUR geltend.
Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes wird zunächst gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Im Übrigen ist folgendes zu ergänzen:
Der Kläger zeichnete am 3.12.2002 eine Beteiligung an dem ... Zweite Academy ... GmbH & Co. KG (künftig: Fonds) i.H.v. 25.000 EUR, zzgl. 5 % Agio i.H.v. 1.250,00. Dieser Medienfonds wurde von der Beklagten konzipiert und vertrieben. Die Beteiligung an dem Fonds erfolgte dergestalt, dass der Kläger sich nicht unmittelbar als Kommanditist an dieser Gesellschaft beteiligte. Vielmehr verhielt es sich so, dass der Kläger als Treugeber der A ... GmbH im Rahmen eines Treuhandvertrages diese als Treuhänderin beauftragte, eine Beteiligung an dem Fonds im eigenen Namen, jedoch für Rechnungen des Klägers als Treugebers zu begründen und zu halten. Der Kläger ist damit in dieser Form lediglich wirtschaftlich an der Gesellschaft beteiligt, im Verhältnis zu Dritten außerhalb der Gesellschaft ist er jedoch kein Gesellschafter, und er wurde insbesondere nicht in das Handelsregister als solcher eingetragen.
Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 2.546,17 EUR nebst Zinsen zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung an dem Medienfonds. Weiter hat das LG festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, den der Kläger infolge einer nachträglichen Aberkennung der Verlustzuweisung bezüglich der Beteiligung an dem Medienfonds dadurch erleidet, dass die Steuerzahlung nicht bereits im Zeichnungsjahr, sondern erst später geleistet wird. Darüber hinaus hat das LG festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus und im Zusammenhang mit der von dem Kläger gezeichneten Beteiligung im Verzug befindet. Im Übrigen hat das LG die weiter auf die Zahlung entgangenen Gewinns sowie auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung des Klägers von Haftungsansprüchen gem. § 172 Abs. 4 HGB gerichtete Klage abgewiesen.
Das LG hat die angegriffene Entscheidung damit begründet, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei, und die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden Beratungspflichten gegen diese dadurch verstoßen habe, dass sie den Kläger anlässlich der Beratungsgespräche im Oktober bzw. November 2002 nicht davon in Kenntnis gesetzt habe, dass inzwischen zwei der drei Schadensersatzklagen gegen die B zugelassen worden seien, sich die Klagen auf den Vorwurf organisierte Kriminalität stützten und eine Schadenssumme von 225 Millionen US-Dollar drohe.
Diese Beratungspflichtverletzung sei kausal für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen. Auch nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese nicht zugunsten des Klägers streite. Deswegen habe die Beklagte den Schadens des Klägers bezüglich des von ihm eingesetzten Kapitals zzgl. Agio im Ergebnis wegen eines Betrages i.H.v. 2.546,17 EUR zu erstatten. Dieser Betrag berechne sich aus der Differenz zwischen der Zahlung des Klägers und den erhaltenen Ausschüttungen.
Weiter sei die Klage zulässig und begründet, soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass die Beklagte ihn von einem wahrscheinlichen Vermögensschaden in Gestalt von Säumniszinsen auf Steuerverbindlichkeiten freizustellen habe. Das Begehren auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten gleichfalls begründet gem. §§ 293, 294, 295 BGB.
Im Übrigen hat das LG jedoch der Klage den Erfolg versagt. Soweit der Kläger die Feststellung begehre, dass die Beklagt...