Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindungswirkung der Eintragung der Forderung in die Insolvenztabelle

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Bindungswirkung der Eintragung der Haftpflichtforderung in die Insolvenztabelle gegenüber dem Versicherer kann nur dann eintreten, wenn es der Versicherer trotz Kenntnis von der Anmeldung der Forderung unterlässt, den Insolvenzverwalter anzuweisen, der Feststellung der Vorderung zu widersprechen, oder eine rechtskräftige Entscheidung über die Feststellung der Forderung zur Tabelle gemäß § 183 Abs. 1 InsO ergeht.

 

Normenkette

InsO § 183 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.11.2014; Aktenzeichen 2-8 O 382/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.03.2021; Aktenzeichen IV ZR 309/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.11.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien in Höhe von 14.307,07 EUR ist eine teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 93 % und die Beklagte 7 % zu tragen. Der Kläger hat außerdem die Kosten der Streithelfer zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt aus einer von der Firma X GmbH bei der Beklagten unterhaltenen Verkehrshaftungsversicherung Leistungen für einen Haftpflichtschaden wegen der Beschädigung und des Abhandenkommens von Teilen seines Umzugsguts.

Bei der Beklagten handelt es sich um den Haftpflichtversicherer der mittlerweile insolventen X GmbH (im Weiteren: GmbH), die ein Umzugsunternehmen betrieben und Gegenstände für ihre Kunden eingelagert hat. Im hier maßgeblichen Nachtrag vom 29.01.2010 zum Versicherungsschein vom 17.09.2004 war für den Zeitraum 01.08.2009 bis 01.01.2011 als Risiko die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Umzugsunternehmen mit Lagerhaltung versichert. Unter anderem waren die Allgemeinen sowie die Besonderen Bedingungen für die Verkehrshaftungsversicherung Gegenstand des Versicherungsvertrages. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein sowie den Nachtrag nebst den zugrundeliegenden Bedingungen Bezug genommen.

Der Kläger hatte die GmbH bereits 2006 mit seinem Umzug von Stadt1 nach Stadt2, der am 19.07.2006 stattfand, beauftragt. Er schloss dazu mit der GmbH einen schriftlichen Umzugs- und Lagervertrag. Der Rechnungsbetrag in Höhe von insgesamt 18.397,65 EUR wurde gezahlt.

Im Juli 2007 beauftragte der Kläger die GmbH wiederum mit Umzugsleistungen. Dieser Auftrag beinhaltete den Transport bestimmter im Lager der GmbH in Stadt2 befindlicher Gegenstände nach Stadt3 sowie den Transport von Lagergut aus Stadt1 und Stadt4 nach Stadt2.

Der Kläger zeigte der GmbH in der Folgezeit an, dass es hinsichtlich beider Aufträge aus den Jahren 2006 und 2007 zu Beschädigungen am Umzugsgut gekommen sei. Die Schäden wurden der Beklagten gemeldet, die den Versicherungsfall unter der Schadensnummer ... führte. Hinsichtlich dieses Schadensfalles vereinbarten die Parteien auf der Grundlage des Schreibens der Beklagten vom 13.04.2011 die Zahlung von 12.000,- EUR, davon 6.000,- EUR unmittelbar an den Kläger und 6.000,- EUR an die GmbH auf noch offene Forderungen.

Außerdem beauftragte der Kläger die GmbH mit Vertrag vom 14.06.2010 mit verschiedenen weiteren Umzugsleistungen sowie Ein- und Auslagerungen von Gegenständen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Vertrag (Anlage BB1, Bl. 451 d. A.) Bezug genommen. Er behauptet in diesem Zusammenhang, dass es zu den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Schäden und Verlusten am Umzugsgut gekommen sei.

Der Schaden, der Gegenstand der vorliegenden Klageforderung ist, wurde der Beklagten als Haftpflichtversicherer der GmbH angezeigt, die den Versicherungsfall unter der Schadensnummer ... führte.

Über das Vermögen der GmbH wurde am 28.06.2012 das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet. Das Insolvenzverfahren (Az. .../12) wurde am 01.09.2012 eröffnet und Rechtsanwalt A zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter ist mittlerweile dem hiesigen Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Mit Schreiben vom 18.10.2012 meldete der Kläger insgesamt 14 (Haftpflicht-) Forderungen in Höhe von insgesamt 33.530,15 EUR nebst Zinsen, zusammen 36.608,80 EUR, zur Tabelle an. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Forderungsaufstellung des Klägers mit Stand vom 01.09.2012 B...

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