Leitsatz (amtlich)
Das Kombinationsangebot einer blickfangmäßig beworbenen Internet-Flatrate mit einem nicht am Blickfang teilnehmenden Angebot zum DSL-Telefonieren mit eigener Flatrate erfordert eine deutliche, am Blickfang teilnehmende Aufklärung über die Vertragskoppelung.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 04.11.2005; Aktenzeichen 3-12 O 77/05) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.11.2005 verkündete Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Urteilstenor des Landgerichts auf Seite 3 des Urteils das Wort "etwa" entfällt.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Werbung der Beklagten für ihr "Sparpaket ... Surf+Phone" im Internet und in einem Werbeprospekt. Im Blickfang der beanstandeten Werbung wird der Preis von 9,90 EUR monatlich für eine DSL ... Flatrate herausgestellt. Ein Sternchenhinweis führt zu einem klein geschriebenen Auflösungstext, aus dem der Leser entnehmen kann, dass das Angebot der DSL-Flatrate nur gekoppelt mit einem ... DSL-Anschluss und dem Telefontarif "... DSL Phone 100" mit der Preisangabe "für 19,90 EUR/ Monat (100 Std./Monat ins deutsche Festnetz telefonieren, danach 1 ct./Min.)" wahrgenommen werden kann. Die Klägerin beanstandet, dass die Beklagte den Eindruck erwecke, sie biete einen Internet-Zugangsvertrag mit einem Flatrate-Preis von 9,90 EUR monatlich an, während der Kunde in Wahrheit nur die Möglichkeit habe, einen Flatrate- und DSL-Phone-Kombinationsvertrag mit einer monatlichen Grundbelastung von zusammen 29,80 EUR abzuschließen.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 113 ff. d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform im Wesentlichen stattgegeben. Wegen des genauen Wortlaut des Tenors wird auf die Seiten 2 bis 13 des angefochtenen Urteils (Bl. 114-125 d.A.) nebst dem Berichtigungsbeschluss vom 12.01.2006 (Bl. 175 f. d.A.) verwiesen.
Die Wiedergabe der konkreten Verletzungsform im Tenor des angefochtenen Urteils beinhaltet im Einzelnen Folgendes:
Die Seiten 4 bis 6 des Urteils entsprechen der Anlage K 1 (Bl. 21-23 d.A.) und geben aus dem (damaligen) Internetauftritt der Beklagten den oberen, mittleren und unteren Abschnitt der Homepage wieder. Der der beanstandeten Blickfangwerbung durch Sternchenhinweis zugeordnete Erläuterungstext befindet sich unten auf der Website (Seite 6 des Urteils). Die Seite 7 des Urteils entspricht der Anlage K 2 (Bl. 24 d.A.) und gibt den oberen Teil einer Website wieder, auf die man von der Homepage aus über den Link "DSL" gelangt. Auch diese Website zeigt die beanstandete Werbung, der dort ein weiterer Sternchenhinweis zugeordnet ist. Die Seiten 8 bis 10 des Urteils entsprechen der Anlage K 3 (Bl. 25-27 d.A.). Sie geben abschnittsweise eine nachgeordnete Website wieder, zu der man von der vorherigen Website (Seite 7 des Urteils) über den Link "DSL-Einsteiger" gelangt. Im mittleren Abschnitt dieser Internet-Seite (Seite 9 des Urteils) werden die Preise für die DSL Flatrate und "DSL Phone 100" blickfangartig herausgestellt und mit einem großen Pluszeichen verknüpft. Im unteren Abschnitt (Seite 10 des Urteils) folgt ein weiterer Sternchenhinweis. Die Seiten 11 bis 12 des Urteils entsprechen der Anlage K 4 (Bl. 28 f. d.A.) und bilden das Deckblatt eines Prospekts (im Original: Anlage B 2 = Bl. 55 d.A.) ab, den die Beklagte auf der Cebit 2005 verteilen ließ. Auf dem Deckblatt des Prospekts befindet sich ebenfalls die beanstandete Blickfangwerbung mit einem Sternchen das auf einen Erläuterungstext hinweist, der im wesentlichen dem Erläuterungstext auf der Homepage entspricht.
Wie dem Klagevorbringen und der Begründung des angefochtenen Urteils entnommen werden kann, richten sich das Unterlassungsbegehren und damit übereinstimmend der Verbotstenor nicht auch gegen eine Präsentation der Blickfangwerbung, wie sie aus der Anlage K 3 ersichtlich ist (Seite 9 des Urteils). Die Website gemäß den Seiten 8 bis 10 des angefochtenen Urteils wurde in den Klageantrag (und den Unterlassungstenor) lediglich zur weiteren Dokumentation des angegriffenen Internetauftritts einbezogen. Die Klägerin macht jedoch nicht geltend, dass die auf Seite 3 (unten) des angefochtenen Urteils wiedergegebene Abbildung der Blickfangwerbung auch dann unzulässig sei, wenn sie mit einem Pluszeichen verknüpft neben dem Preis für "DSL Phone 100" gezeigt wird.
Das Landgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, die angegriffene Werbung sei irreführend (§§ 3, 5 UWG) und verstoße außerdem gegen die §...