Entscheidungsstichwort (Thema)
Kartellrechtlicher Prüfungsmaßstab für Reglement für Spielervermittlung
Leitsatz (amtlich)
Die Frage, ob Bestimmungen des DFB-Reglements für Spielervermittlung kartellrechtswidrige Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, ist am Maßstab der Meca-Medina-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 18.7.2006 - C-519-04) zu prüfen. Das Reglement stellt ein sportliches Regelwerk im Sinne dieser Entscheidung dar, obwohl einzelne Regelungen im erheblichen Umfang auch wirtschaftliche Ziele verfolgen.
Normenkette
AEUV Art. 56, 101; DSGVO Art. 6; GWB §§ 19, 33
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.10.2019; Aktenzeichen 2-03 O 517/18) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 24.10.2019 teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR zu unterlassen,
1. Vermittler, deren Dienste von Fußballspielern, Vereinen und Kapitalgesellschaften beim Abschluss von Berufsspielerverträgen und/oder einer Transfervereinbarung in Anspruch genommen werden, nur zu registrieren, wenn sich der Vermittler den mit der Ausübung einer Tätigkeit als Vermittler im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der FIFA-Statuten, des FIFA-Reglements zur Arbeit mit Vermittlern, des FIFA-Diszplinarreglements, des FIFA-Ethikreglements, des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern, der DFB-Satzung, des DFB-Reglements für Spielervermittlung, der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung, der DFB-Spielordnung sowie der Satzung, der Lizenzordnung Spieler und der Spielordnung der DFL Deutsche Fußball Liga unterwirft, wie dies z.B. durch § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 3 Abs. 2 und 3 des aus Anlage K2 ersichtlichen DFB-Reglements für Spielervermittlung i.V.m. Ziffer 1 der aus der Anlage K2 ersichtlichen Vermittlererklärung für natürliche Personen und Vermittlererklärung für juristische Personen des Beklagten geschieht;
2. juristische Personen, die als Vermittler beim Abschluss eines Berufsspielervertrages und/oder einer Transfervereinbarung tätig sind, nur zu registrieren, wenn neben der juristischen Person auch eine natürliche Person eine Spielervermittlererklärung abgibt, wie dies z.B. durch § 2 Abs. 2 und 3 des aus Anlage K2 ersichtlichen DFB-Reglements für Spielervermittlung und die aus der Anlage K2 ersichtliche Vermittlererklärung für juristische Personen des Beklagten geschieht;
3. den Deutsche Fußball Liga e.V. oder einen anderen Auftragnehmer mit der Durchführung des Spielbetriebs in einer Fußballliga zu beauftragen und dabei zu ermöglichen, dass der Auftragnehmer Vereine und Kapitalgesellschaften in ihren Möglichkeiten einschränkt, für die Berechnung von Provisionen Formeln zu vereinbaren, die prozentual Bezug auf Weitertransfererlöse nehmen, wie dies z.B. mit § 16 lit. a) DFB-Satzung und dem aus Anlage K2 ersichtlichen Rundschreiben Nr. 62 der DFL vom 12.01.2018 geschieht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger jeweils 19% und der Beklagte 43% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger hinsichtlich der tenorierten Ansprüche zu 1 und 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 20.000,00 EUR und hinsichtlich des tenorierten Anspruchs zu 3 in Höhe von 30.000,00 EUR sowie im Übrigen in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 20.000,00 EUR hinsichtlich der tenorierten Ansprüche zu 1 und 2 sowie in Höhe von 30.000,00 EUR hinsichtlich des tenorierten Anspruchs zu 3 sowie im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über kartellrechtliche Unterlassungsansprüche bezüglich des am 1. April 2015 in Kraft getretenen DFB - Reglements für Spielervermittlung (nachfolgend RfSV).
Die Klägerin zu 1.) ist (...) Beratungsunternehmen für junge Talente und Profifußballer in Deutschland. Ihre Tätigkeit umfasst u.a. die Beratung im Zusammenhang mit Transfers und Vertragsverlängerungen von Profifußballspielern.
Die Klägerin zu 2.) ist eine juristische Person österreichischen Rechts, deren Unternehmenstätigkeit ebenfalls die Spielervermittlung mitumfasst. Sie war als Spielervermittlerin bereits Vertragspartnerin verschiedener österreichischer Vereine. Die Vermittlung nach Deutsc...