Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung und rechtserhaltende Benutzung der Bekleidungsmarke "MO"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Rahmen des Schriftzugs "COURT MO (Ziffer)" auf der Lasche eines Sportschuhs wird das Zeichen "MO" markenmäßig benutzt (§ 14 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG).

2. Ob § 25 Abs. 2 Satz 2 MarkenG europarechtswidrig ist, kann dahingestellt bleiben, da die Klagemarke "MO" auch in den fünf Jahren vor der Berufungsverhandlung rechterhaltend für Schuhe benutzt worden ist.

 

Normenkette

MarkenG §§ 14, 25

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.07.2022; Aktenzeichen 3-08 O 22/20)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.07.2022, Az. 3-08 O 22/20, teilweise abgeändert und unter Abweisung der weitergehenden Klage klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Sportschuhe (in allen Farben und/oder Farbkombinationen), die ohne Zustimmung der Klägerin mit dem Zeichen "NIKE [-] COURT MO [+] [römische oder arabische Zahl]" wie aus der Anlage ersichtlich gekennzeichnet sind, zu bewerben und/oder anzubieten und/oder zu veräußern und/oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage von Rechnungen und/oder Lieferscheinen Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer der Waren i.S.d. Ziff. I zu erteilen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das die Verkäufe der Waren i.S.d. Ziff. I, sortiert nach dem Verkaufsdatum, in der jeweiligen Menge, dem jeweiligen Verkaufspreis sowie den Einkaufspreis bzw. die Herstellungskosten, die Vertriebskosten und die Gemeinkostenanteil für die jeweils verkauften Produkte sowie den jeweils erzielten Gewinn enthält, Auskunft zu erteilen, auch zum Gesamtumsatz und -gewinn, der durch die Verkäufe der in Ziff. I genannten Waren erzielt wurde.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziff. I genannten Handlung entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.383,61 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2020 zu zahlen.

II. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin aus Ziffer I. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000 Euro, aus Ziffer I. 2 und I. 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt 10.000 Euro bzw. jeweils 5.000 Euro und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung aus Ziffern I. 1 und I. 2 Sicherheit in jeweils gleicher Höhe und vor der Vollstreckung wegen der Kosten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert wird in Abänderung der Festsetzung im angefochtenen Urteil für beide Instanzen auf 250.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) nimmt die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) wegen einer Markenverletzung in Anspruch. Die Beklagte begehrt widerklagend deren teilweise Löschung und Feststellung ihres Verfalls.

Die Klägerin ist Inhaberin der am 24.08.1999 eingetragenen deutschen Wortmarke "MO" (DE 39939194), die unter anderem Schutz für Bekleidungsstücke und Schuhe genießt (nachfolgend: Klagemarke).

Die Beklagte ist die europäische Vertriebsgesellschaft des bekannten Sportartikelherstellers "NIKE". Sie vertrieb an gewerbliche Abnehmer Sportschuhe, auf deren Lasche unterhalb des Zeichens "NIKE" wie nachfolgend wiedergegeben stand: "COURT MO [+] [arabische bzw. römische Ziffer]" (vgl. das als Anlage beigefügte Anlagenkonvolut zum Klageantrag, GA 12 ff.):

"COURT MO 4":

((Abbildung))

"COURT MO II":

((Abbildung))

"COURT MO III":

((Abbildung))

"COURT MO 5":

((Abbildung))

Die Klägerin ließ die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 29.10.2019 erfolglos abmahnen und zur Zahlung von Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 600.000 Euro auffordern, nachdem eine von ihr zunächst in Anspruch genommene gewerbliche Abnehmerin die Beklagte als ihre Lieferantin benannt hatte (Anlage K9, GA 102 ff.).

Die Klägerin hat...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge