Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Auslegung von Versicherungsbedingungen bei der Berechnung der Invaliditätsleistung (BBU Luxus 99)
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 30.08.2013; Aktenzeichen 17 O 386/11) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 30.8.2013 teilweise abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger mehr als 13.500 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.5.2011 zu zahlen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind von dem Kläger zu 74 %, von der Beklagten zu 26 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind vom Kläger allein zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
1. Der Kläger schloss mit der Beklagten zum 1.9.2002 einen Unfallversicherungsvertrag nach dem von ihr sog. Tarif "BBU Luxus 99" ab. Im Versicherungsschein vom 30.8.2002 1 heißt es u.a.
"Versicherte Leistungen ... Invalidität mit 350 % Progression 60.000 EUR... Vollinvalidität 210.000 EUR...
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten richten sich nach ... den AUB 99 - Stand 1.6.2002 ... BBU Luxus 99 - Stand 1.6.2002".
Die "Besonderen Bedingungen zu Unfallversicherung BBU Luxus 99 Stand 1.6.2002" bestimmen in ihrem Abschnitt A. 12. 2 u.a.:
Progressive Invaliditätsstaffel bis 350 % der Grundversicherungssumme ...
Führt ein Unfall nach den Bemessungsgrundsätzen zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, werden der Berechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt:
a) für den 25 % nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme,
b) für den 25 %, nicht aber 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die dreifache Summe,
c) für den 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die fünffache Summe.
Die zu zahlende Invaliditätsleistung erhöht sich aus diesen Bedingungen im Einzelnen wie folgt 3:
Der Kläger stürzte am ... 12.2009 von einer Leiter und erlitt dabei Verletzungen vor allem am Fersenbein und Sprunggelenk links. Als dauernde Unfallfolge hat sich das untere Sprunggelenk versteift, das obere Sprunggelenk hat sich fast versteift, und die Beweglichkeit der Zehen ist eingeschränkt. Diese körperlichen Folgen hat der im erstinstanzlichen Verfahren mit der Begutachtung betraute Sachverständige A einem Invaliditätsgrad von 3/7 Beinwert zugeordnet 4. Diese Ausgangspunkte sind im weiteren Prozessverlauf unstreitig geworden.
Der Kläger reichte am 10.12.2009 eine Unfall-Schadenanzeige ein, deren Eingang die Beklagte mit Schreiben vom 16.12.2009 bestätigte 5. Mit Schreiben vom 20.7.2010 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Vordruck "Ärztliches Zeugnis zur privaten Unfallversicherung" und führte dazu aus, sie erbitte "zur Begründung des angemeldeten Anspruchs auf eine Invaliditätsleistung" die Rücksendung "nicht vor Ablauf eines Jahres, spätestens jedoch bis zum 6.6.2011" 6. Der Kläger übersandte der Beklagten später das ärztliche Zeugnis des B vom 26.11.2010 und den ärztlichen Bericht dieses Arztes vom 13.2.2011 7; dort heißt es u.a.:"... dauernde Beeinträchtigung der körperlichen ... Leistungsfähigkeit (Invalidität)... linker Fuß 66 %".
Mit Schreiben vom 14.3.2011 rechnete die Beklagte "unter Berücksichtigung der uns vorliegenden ärztlichen Unterlagen die Invaliditätsleistung nach der Gliedertaxe ab" und bestimmte "einen Invaliditätsgrad von 17,5 %", auf dessen Grundlage sie aus der "versicherten Invaliditätssumme von 60.000 EUR... eine Invaliditätsleistung i.H.v. 10.500 EUR" ermittelte. Diesen Betrag zahlte sie an den Kläger aus.
Das LG hat dem Kläger eine weitere Invaliditätsleistung i.H.v. 31.500 EUR zugesprochen; es ist hierbei davon ausgegangen, dass die Leistung, welche zunächst in zwei Stufen gemäß der "Besonderen Bedingungen zu Unfallversicherung BBU Luxus 99/A. 12. a) und b)" zu berechnen sei, um den in der dort anschließenden Tabelle bezeichneten Wert zu erhöhen sei. Wegen der vom LG getroffenen Feststellungen und der im Einzelnen gefundenen Gründe wird auf das Urteil vom 30.8.2013 verwiesen.
Mit ihrer Berufung verficht die Beklagte eine Berechnung der Invaliditätsleistung auf der Grundlage einfacher Anwendung von A. 12. a) und b) der "BBU Luxus 99/A. 12. a) und b)" zur Höhe von insgesamt 24.000 EUR und beschränkt ihre Berufung auf den Teil ihrer erstinstanzlichen Verurteilung, der den Betrag weiterer Invaliditätsleistung von 13.500 EUR nebst anteiliger vorgerichtlicher Kosten übersteigt 8.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger mehr...