keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Maklerprovision. Unmöglichkeit. Kündigung. Rücktritt. Vertragsaufhebung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Provisionsanspruch des Maklers bleibt grundsätzlich von Umständen unberührt, die lediglich die Leistungspflichten aus dem vermittelten Vertrag wieder beseitigen (nachträgliche Unmöglichkeit, Kündigung, Rücktritt oder einverständliche Vertragsaufhebung).

 

Normenkette

BGB 652

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Urteil vom 20.08.2002; Aktenzeichen 1 O 693/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. August 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau (Az. 1 O 693/02) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückzahlung von Maklerprovision in Anspruch. Die Kläger beauftragten die Beklagte, ihnen ein Grundstück in X nachzuweisen und zu vermitteln. Durch Vermittlung der Beklagten kam es am 5. 9. 2001 in Anwesenheit eines Vertreters der Beklagten zu einem notariellen Kaufvertrag mit der Y. Baubetreuungsgesellschft mbH über ein von der Verkäuferin mit einem Einfamiliehaus zu bebauendes Grundstück, das diese zwar schon gekauft, aber noch nicht zu Eigentum erworben hatte. In dem Vertrag verpflichtete sich die Verkäuferin, alle Voraussetzungen für die Umsetzung des Ankaufsvertrags über das Grundstück zu schaffen, damit sie am 31. 12. 2001 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Für den Fall, daß die Verkäuferin nicht bis zum 31. 12. 2001 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist, sollten die Kläger nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist von vier Wochen zum Rücktritt berechtigt sein.

Es heißt in der Urkunde außerdem, daß der Vertrag im Auftrag der Kläger durch die Beklagte zustande gekommen sei und die Kläger demzufolge die Maklercourtage von 27.250,– DM tragen.

Die Kläger zahlten diesen Betrag an die Beklagte.

Die Verkäuferin war bis zum 31. 12. 2001 nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Die Kläger erklärten daraufhin mit Schreiben vom 1. 2. 2002 den Rücktritt vom Vertrag.

Zu dieser Zeit war bereits ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verkäuferin gestellt worden, der schließlich mit Beschluß vom 22.3.2002 mangels Masse abgewiesen worden ist.

Die Kläger haben mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die von ihnen gezahlte Maklerprovision zurückverlangt.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 20. 8. 2002 stattgegeben. Hiergegen hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Die Beklagte beantragt,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragten,

die Berufung zurückzuweisen.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Den Klägern steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht zu. Die Beklagte hat die Leistung der Kläger nicht ohne rechtlichen Grund erlangt (§ 812 BGB). Vielmehr waren die Kläger aufgrund des geschlossenen Maklervertrags zur Zahlung der Provision verpflichtet.

Zwischen den Parteien bestand ein Maklervertrag, in dem sich die Kläger verpflichteten hatten, für die Vermittlung eines Grundstückskaufvertrags eine Provision zu zahlen.

Aufgrund der Tätigkeit der Beklagten ist es zu dem Kaufvertrag vom 5. 9. 2001 gekommen. Der Identität zwischen dem gewünschten und abgeschlossenen Vertrag steht nicht entgegen, daß dem Verkäufer das Eigentum an dem verkauften Grundstück nicht zustand. Genauso wie man eine Sache verkaufen kann, die einem noch nicht gehört, so ist es auch möglich, daß ein Makler dem Kaufinteressenten einen Verkäufer benennt, der zwar das Kaufobjekt noch erwerben muß, der aber hierzu und zu einer Weiterveräußerung an den Interessenten bereit ist (BGH NJW-RR 1991, 371f; NJW 2001, 325ff). Der Maklervertrag ist auch nicht, wie aus der unbedingten Verpflichtung zur Zahlung der Provision in § 17 Ziff. 4 des notariellen Kaufvertrags folgt, unter einer aufschiebenden Bedingung im Sinne von § 652 Abs. 1 S. 2 BGB geschlossen worden. Der Umstand, daß die Kläger vom notariellen Kaufvertrag zurückgetreten sind, hat keinen Einfluß auf ihre Verpflichtung, die vereinbarte Maklerprovision zu zahlen. Das Entstehen eines Provisionsanspruchs hängt nach § 652 BGB nur vom Zustandekommen des Hauptvertrags, nicht aber von dessen Ausführung ab. Demzufolge schließen grundsätzlich lediglich Umstände, die einen wirksamen Abschluß des Hauptvertrags verhindern oder ihn als von Anfang an unwirksam erscheinen lassen, eine Provisionspflicht aus (BGH NJW-RR 2002, 50f). Als solche Gründe kommen Formnichtigkeit, Sittenwidrigkeit, anfängliche objektive Unmöglichkeit, Anfechtung wegen Irrtums, arglistige Täuschung oder der Eintritt einer auflösenden oder der Ausfall einer aufschiebenden Bedingung in Betracht. Dagegen lassen Umstände, die lediglich die Leistungspflichten aus dem Vertrag wieder beseitigen, wie nachträgliche Unmöglichkeit, Kündigung, Rücktritt oder einverständliche Vertragsaufhebung den Pro...

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