Verfahrensgang
BGH (Beschluss vom 18.12.2014; Aktenzeichen III ZR 125/14) |
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.05.2012; Aktenzeichen 2-4 O 475/11) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.5.2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil des LG ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt das beklagte Land (nachfolgend als "Beklagter" bezeichnet) auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen im Rahmen seiner Notaraufsicht in Anspruch. Sie hatte auf der Grundlage eines Generalunternehmervertrages durch zwei Überweisungen eine Erfüllungssicherheit i.H.v. 250.000 EUR an den Auftraggeber geleistet, der danach insolvent wurde. Zuvor hatte ihr der Notar A, der den Auftraggeber und dessen Gesellschafter auch anwaltlich betreute, unter dem 29.4.2005 unzutreffend bestätigt, ihm liege die Kreditzusage einer europäischen Bank über 9,2 Mio. EUR vor, von denen 6 Mio. EUR für den Generalunternehmervertrag vorgesehen seien. Der Notar wurde vom 25. Zivilsenat des erkennenden Gerichts in einem vorangegangenen Verfahren (4 O 2007/07 LG Kassel = 25 U 135/08 OLG Frankfurt, die Akte war in elektronischer Form beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung) am 12.11.2010 wegen einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung zur Zahlung von 280.797,30 EUR zzgl. Zinsen verurteilt (Anlage K 1, Bl. 12 ff. d.A.). Auf den hierin enthaltenen, vom Notar unmittelbar verursachten Schaden zahlte der Vertrauensschadenversicherer 250.000 EUR. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegen den Beklagten den restlichen Schaden geltend, wobei sie die Zahlung des Vertrauensschadenversicherers primär auf Kosten und Zinsen verrechnet hat. Nach ihrer Ansicht hatten die Bediensteten des Beklagten ihre ihr gegenüber bestehenden Amtspflichten dadurch verletzt, dass sie den erkennbar in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebenden Notar nicht vorläufig seines Amtes enthoben hatten, bevor dieser seine falsche Bestätigung abgeben konnte. Zur Ermittlung der Vermögensverhältnisse und zu einer vorläufigen Amtsenthebung habe spätestens Anlass bestanden, nachdem die Aufsichtsbehörde am 23.8.2004 von einem gegen den Notar ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfahren hatte, was unstreitig ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug.
Das LG hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen mit der Erwägung begründet, der durch die falsche Bestätigung des Notars verursachte Schaden der Klägerin liege außerhalb des Schutzzwecks der ggf. verletzten Amtspflichten; die Klägerin habe einen Zusammenhang der schlechten Vermögensverhältnisse des Notars mit dessen falscher Bestätigung nicht unter Beweis gestellt.
Dagegen wendet sich die Klägerin unter Hinweis auf ein bereits erstinstanzlich vorgelegtes Protokoll zur Vernehmung des Schädigers B, das belege, dass der Notar die falsche Bestätigung erteilt habe, um den Schädiger und dessen Geschäftspartner C zur Gewährung eines privaten Darlehens für sein Haus zu bewegen. Im Übrigen rügt sie verschiedene Rechts- und Verfahrensfehler des LG.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin
1. 145.258,91 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.1.2001,
2. die außergerichtlich entstandene Anwaltsgebühr i.H.v. 2.475,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen, hilfsweise, die Sache an eine andere Kammer des LG zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil.
B. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das LG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
I. Das LG hat die Klage unter dem Gesichtspunkt der notwenigen Bestimmtheit der Klageforderung zu Recht als zulässig angesehen. Die Klageforderung setzt sich aus dem vom 25. Zivilsenat des erkennenden Gerichts im Urteil v. 12.11.2010 (Bl. 12 ff. d.A.) zuerkannten Schadensersatzanspruch i.H.v. 280.797,30 EUR zzgl. der dort genannten Zinsen und der von der Klägerin auf 13.447,47 EUR bezifferten Anwaltskosten zusammen abzgl. der am 25.1.2011 von der Vertrauensschadenversicherung gezahlten 250.000 EUR. Die Klägerin hat zudem dargelegt, wie sie diese Forderung verrechnet hat; ob das zutraf, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.
II. Die Aktivlegitimation der Klägerin und ihre zutreffende Bezeichnung sind in der Berufungsverhandlung unstreitig geworden. Der Senat hat ...