Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 08.11.2000; Aktenzeichen 318 T 66/00)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 8.11.2000, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Verfahren der weiteren Beschwerde findet nicht statt.

Der Geschäftswert für die dritte Instanz wird auf 25.564,59 Euro (entsprechend 50.000 DM) festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziff. 1 WEG, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG), sachlich aber unbegründet.

Das Beschwerdegericht hat – ebenso wie zuvor das AG – den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegner zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 50.000 DM wegen nicht bzw. nicht rechtzeitig erfolgter Zustimmung zur Veräußerung seiner Eigentumswohnung zu verpflichten, i.E. zu Recht zurückgewiesen, weil ein Anspruch bereits dem Grunde nach nicht gegeben ist. Soweit sich aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses möglicherweise ein Verfahrensverstoß ergeben und aus der Sicht des LG seine Entscheidung hierauf beruhen könnte, bedarf es keiner Aufhebung und Zurückverweisung, da sich die Entscheidung selbst jedenfalls aus anderen Gründen als richtig darstellt (§§ 27 Abs. 1 FGG, 563 ZPO a.F. bzw. § 561 ZPO n.F.).

Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Antragszustellung Wohnungseigentümer der neben der fraglichen Eigentumswohnung aus elf nicht zu Wohnzwecken dienenden Einheiten, davon sieben Arztpraxen, bestehenden Wohnungseigentumsanlage; die Antragsgegner waren Miteigentümer. Mit notariellem Kaufvertrag vom 18.2.1995 verkaufte der Antragsteller, der seinen Wohnsitz in Spanien hat, die Wohnung zum Kaufpreis von 400.000 DM an einen Erwerber mit Wohnsitz in den USA. gem. II § 3 1) der Teilungserklärung vom 1.10.1981, von dessen Eintragung als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch im Hinblick auf Eintragungsbewilligung und -antrag in III der Teilungserklärung auszugehen ist, bedurfte die Veräußerung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verwalters; im Falle von dessen Ablehnung hatte gem. II § 3 3) der Teilungserklärung auf Antrag des betroffenen Wohnungseigentümers die Eigentümerversammlung mit ≤ Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Wohnung wurde übergeben und eine Auflassungsvormerkung für den Erwerber am 10.8.1995 in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 30.8.1995 wurde die Verwalterin zur Zustimmung zur Übertragung des Eigentums an den Käufer gebeten. Am 11.12.1995 regelten der Antragsteller und der Erwerber durch notariellen Vertrag die Rückabwicklung und Regulierung der vom Erwerber – u.a. wegen bereits durchgeführter umfangreicher Instandsetzungsarbeiten – geltend gemachten Schäden. Eine Zustimmung zur Veräußerung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erteilt worden. Die Wohnung wurde Ende 1996 durch den Wohnungskäufer für 300.000 DM an einen Dritten veräußert. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller, der der Auffassung ist, dass die Antragsgegner die Zustimmung vor dem 8. bzw. 11.12.1995 hätten erteilen müssen, weiterhin seinen Antrag gegen diese, einen Teilbetrag von 50.000 DM des von ihm behaupteten Schadens von 272.105,47 DM an ihn zu zahlen.

Ohne Rechtsverstoß hat das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt angenommen, dass ein Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegner auf Schadensersatz wegen fehlender bzw. nicht rechtzeitiger Zustimmung zu der Veräußerung durch den Kaufvertrag vom 18.2.1995 aus dem unter den Wohnungseigentümern bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis gegeben sein kann, wenn die Zustimmung rechtswidrig versagt (positive Forderungsverletzung) oder schuldhaft verzögert (Verzug) worden ist (vgl. OLG Karlsruhe v. 9.2.1983 – 4 W 97/82, OLGZ 1985, 133 [137]).

Verfahrensfehlerfrei getroffen und für den Senat als Rechtsbeschwerdegericht deshalb bindend ist ferner die – im Übrigen von den Beteiligten nicht angegriffene – tatsächliche Feststellung des LG, dass die Erklärungen des anwaltlichen Bevollmächtigten des Antragstellers ggü. dem Bevollmächtigten und späteren Verfahrensbevollmächtigten der Wohnungseigentümer von diesen dahin ausgelegt werden durften, dass der Antragsteller zumindest auch die Zustimmung zur Veräußerung seiner Wohnung auf dem dafür in der Teilungserklärung vorgesehenen Weg durch Entscheidung der Wohnungseigentümergemeinschaft begehrt hat, nachdem die Verwalterin, die mit Schreiben vom 30.8.1995 zur Zustimmung aufgefordert worden war, mit Schreiben vom 9., 19. und 25.9.1995 die Erteilung der Zustimmung abgelehnt und der spätere Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner sich in der Korrespondenz auch für die Wohnungseigentümergemeinschaft gemeldet hatte. Danach bedurfte es, wie die Kammer zu Recht anführt, keiner Klärung der Rechtsfrage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft dem Verwalter die Entscheidung jederzeit entziehen und ohne Antrag des ...

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