Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 19.09.2001; Aktenzeichen 318 T 88/01) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 19.9.2001 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Sie haben der Antragsgegnerin die dieser im Verfahren vor dem OLG entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist bereits mit Beschluss vom 12.7.2002 festgesetzt worden.
Gründe
Die gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, auf die allein hin das Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung vornehmen darf (§ 27 FGG).
Das LG hat die rechtzeitig erfolgte Anfechtung der Mehrheitsbeschlüsse zu TOP 5, 7 und 9 der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.4.2000 - ebenso wie zuvor das AG mit Beschl. v. 19.3.2001 - rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die angefochtene Entscheidung des LG verwiesen. Im einzelnen sind ergänzend folgende Gesichtspunkte anzuführen:
1. TOP 5: Entlastung der Verwalterin bezüglich der Jahresabrechnung 1999
Ein Eigentümerbeschluss, mit dem einer Verwaltung Entlastung erteilt wird, steht nicht grundsätzlich im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG), sondern erst dann, wenn Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten (BGH ZMR 2003, 750). Solche möglichen Ansprüche gegen die Verwalterin hat das LG als Tatsacheninstanz im Streitfall nicht festgestellt und das Rechtsbeschwerdegericht ist an diese Feststellung gebunden, weil sie im Ergebnis nicht verfahrensfehlerhaft zustandegekommen ist.
a) Mit Recht betont das LG, dass es der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der von ihr gem. § 21 WEG wahrzunehmenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt, die von den Antragstellern vorgelegte Mängelliste vom 7.3.2001 abzuarbeiten, indem sie Beschlüsse zur Behebung der Mängel fasst und damit den Verwalter veranlasst, die Beschlüsse umzusetzen (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG).
Die von den Antragstellern bereits in den Vorinstanzen benannten, angeblich Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft auslösenden Versäumnisse bezüglich der Durchführung der auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.6.1998 gefassten Beschlüsse zur Verbesserung der Garagenbelüftung durch Vornahme von Kernbohrungen an den Garagenrückwänden hat das LG zwar nicht behandelt, aber einer Zurückverweisung der Sache an die Kammer bedarf es nicht, denn der Vortrag der Antragsteller ist unschlüssig, was das Rechtsbeschwerdegericht selbst feststellen darf. Die Antragsteller sind der substantiierten Darstellung der Antragsgegnerin u.a. im Schriftsatz vom 28.8.2000 nicht entgegengetreten, dass die Durchfeuchtungen in den Garagen nach Feststellung der Firma Siebeneichler (vgl. Angebot Anl. B 8 v. 4.6.1998) auf Schäden an den Dachflächen zurückzuführen sind, so dass die in Versammlung vom 11.6.1998 beschlossenen Maßnahmen die Durchfeuchtungen nicht hätten beheben können. Zudem hat die Wohnungseigentümergemeinschaft am 11.6.1998 beschlossen, dass zunächst das Ergebnis der von der Firma Siebeneichler zugesagten Nachbesserungsarbeiten an den Dachflächen abgewartet werden sollte. Da die Überarbeitung der Dachflächen ohne Einbindung der problematischen metallischen Windfedern, die von der genannten Firma auftragsgemäß nicht angebracht worden waren, keine Besserung erbracht hatte, bot die Firma mit Schreiben vom 18.3.1999 im Rahmen erneuter Garantiearbeiten eine mit Kosten von 4.930 DM veranschlagte Zusatzleistung bezüglich der Windfedern an. Die Wohnungseigentümer beschlossen jedoch in der Versammlung vom 15.6.1999 einstimmig, dass auf die Zusatzarbeiten verzichtet und nur eine nochmalige Nachbesserung des Daches durch die Firma Siebeneichler durchgeführt werden sollte. In der Versammlung vom 14.4.2000 beschlossen sie mehrheitlich, dass eine Grundsanierung der Garagendächer erfolgen soll, da das Flickwerk der vergangenen zwei Jahre keine Lösung des Durchfeuchtungsproblems erbracht hatte. Die Nichtdurchführung der beschlossenen Kernbohrungen an den Rückwänden von drei Garagen (vgl. Protokoll der Versammlung v. 15.6.1999, Anl. B 12) entsprach daher ordnungsgemäßer Verwaltung, denn es wäre wirtschaftlich unvernünftig gewesen, Kosten zu verursachen, die die Durchfeuchtungen doch nicht zu beheben geeignet waren.
Soweit die Antragsteller monieren, dass die Firma von der Verwalterin nicht zur Gewährleistung herangezogen worden sei, steht dieser Kritik der dargestellte substantiierte Sachvortrag der Antragsgegnerin entgegen, dem die Antragsteller nicht widersprochen haben. Zudem haben die Antragsteller selbst eingerä...