Leitsatz (amtlich)
Das OLG Hamburg hat in einem sofortigen Beschwerdeverfahren (aufgrund Kostenentscheidung der ersten Instanz nach § 91a ZPO) deutlich gemacht, dass der Anschlussinhaber, der versichert, nicht selbst Täter zu sein, nur generell dazu vortragen muss, dass andere Nutzer den Anschluss mitnutzen konnten (folgend BGH, 8.1.2014 - I ZR 169/12, GRUR 2014, 657 - BearShare und BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12, NJW 2013, 1441 - Morpheus).
Gründe
...
2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Nach Auffassung des Senates entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfügungsverfahrens gem. § 91a ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen, denn sie wäre nach dem Sach- und Streitstand bis zur Erledigung bei streitiger Fortführung des Verfahrens unterlegen; dies entspricht auch der Billigkeit. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin als Täter/Teilnehmer wegen einer Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte der Antragstellerin an den streitgegenständlichen Filmwerken haftet. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen einer Störerhaftung der Antragsgegnerin vor. Im Einzelnen:
a. Zwar hat das LG im angegriffenen Beschluss vom 22.3.2013 und im Nichtabhilfebeschluss vom 22.4.2013 zutreffend darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren davon auszugehen war, dass vom Internetzugang der Antragsgegnerin aus die in Rede stehenden Filmwerke ... in der Normandie" über eine sog. Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurden. Die Antragsgegnerin hat die substantiierten Darlegungen der Antragstellerin zu den Ermittlungen der von ihr beauftragten Fa. nicht bestritten, nach denen die Dateien mit den genannten Filmwerken von dem Anschluss der Antragsgegnerin zu bestimmten Zeitpunkten am 28., 29. und 30.7.2012 zum Download zur Verfügung gestellt (und abgerufen) wurden. Dies hat das LG ausführlich begründet; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Auch ist es im Ausgangspunkt zutreffend, dass eine tatsächliche Vermutung für eine täterschaftliche Verantwortung des Anschlussinhabers spricht, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer ihm zugeordneten IP-Adresse zugänglich gemacht wird (BGH GRUR 2010, 633 [Rz. 12] - Sommer unseres Lebens). In einer solchen Situation obliegt es dem Anschlussinhaber in der Tat darzulegen, weshalb diese Vermutung nicht zutreffend ist. Dazu gehört auch nach Auffassung des Senates u.a. die Darlegung, ob sich eine Datei mit dem in Rede stehenden Werk überhaupt auf seinem Rechner befand, ob er Teilnehmer an Tauschbörsen u. Ä. ist und vor allem, weshalb er meint ausschließen zu können, dass die fragliche Datei im fraglichen Zeitraum von seinem Rechner aus - von ihm oder von dritten Personen - öffentlich zugänglich gemacht worden ist; hierzu gehört u.a. auch die Darlegung etwaiger Sicherungsmaßnahmen (Senat, B. v. 23.9.2014 - 5 W 76/13).
b. Der Senat ist aber nicht der Ansicht, dass der Vortrag der Antragsgegnerin und die von ihr vorgelegten Glaubhaftmachungsmittel hier nicht ausreichten, um diese tatsächliche Vermutung für eine täterschaftliche Verantwortung der Antragsgegnerin zu widerlegen.
aa. In der angegriffenen Kostentscheidung vom 22.3.2013 hat das LG den Vortrag und die Glaubhaftmachungsmittel der Antragsgegnerin deshalb als unzureichend bezeichnet, weil beide nicht konkret auf den Zeitraum der Rechtsverletzungen bezogen gewesen seien. Hierbei hat das LG insbesondere die folgenden Fragen angeführt: Wie viele internetfähige Geräte haben sich in dem speziellen Zeitraum in dem Haushalt befunden? Wer nutzte diese Geräte konkret in diesem Zeitraum? Wer befand sich in dem Zeitraum mit Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss in dem Haushalt? Wie war das WLAN konkret in dem Zeitraum der Rechtsverletzungen gesichert?
Möglicherweise abweichend von dieser Begründung hat das LG im Nichtabhilfebeschluss vom 22.4.2013 dann nur noch darauf abgestellt, dass es an einer hinreichend substantiierten Darlegung der Antragsgegnerin fehle, wer den Rechner im Haushalt der Antragsgegnerin in dem in Rede stehenden Zeitraum genutzt habe und/oder habe nutzen können. Als einzigen inhaltlichen Mangel hat das LG hierbei alleine den Umstand angeführt, dass sich die Antragsgegnerin nur vage dazu erklärt habe, ob und wann genau ihr Ehemann und ihre volljährige Tochter Zugriff auf welche Geräte gehabt hätten ("... befanden sich zumindest zeitweise nicht im Haus, als die vermeintlichen Rechtsverletzungen festgestellt wurden.").
bb. Diesen Bewertungen vermag der Senat nicht zu folgen:
Die Antragsgegnerin hat nicht nur vorgetragen, sondern mit der als Anlage AG 1 vorgelegten Erklärung vom 11.12.2012 auch an Eides statt versichert, dass ihr die streitgegenständlichen Filmwerke nicht bekannt seien und dass sie diese weder heruntergeladen noch öffentlich zugänglich gemacht habe. Zudem hat sie vorgetragen und an Eides statt versichert, dass außer ihr nur noch ihr Ehemann und - bei Besuchen - ihre volljährige Tochter Zugriff auf den Int...