Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 27.01.2010; Aktenzeichen 407 O 9/10) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 14.2.2010 wird der Beschluss des LG Hamburg vom 27.1.2010 (Az. 407 O 9/10) abgeändert:
Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen
a. die Bezeichnung "D GmbH" als Titel von Internetseiten der Domain www.b.com zu verwenden und/oder
b. die Bezeichnung "D GmbH" wie folgt innerhalb URLs zu verwenden: http://blog.b.com/tag/d.gmbh soweit diese Seiten keinen Bezug zur Antragstellerin haben.
2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beschwerde hat die Antragsgegnerin nach einem Streitwert von 50.000 EUR zu tragen.
Gründe
I. Die gem. § 567 I Ziff. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet, denn ihr steht ein Verfügungsanspruch zu und es besteht ein Verfügungsgrund.
1. Dahinstehen kann, ob in dem angegriffenen Verhalten der Antragsgegnerin eine Verletzung des Namensrechts der Antragstellerin aus § 12 BGB liegt; die von der Antragstellerin angeführte Rechtsprechung betraf Fälle der Registrierung des Namens eines anderen als Second Level Domain, hier hingegen hat die Antragsgegnerin den Firmennamen der Antragstellerin auf niedrigeren Ebenen ihrer Domain www.b.com" verwendet. Jedenfalls ist aber die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 12 BGB ggü. kennzeichenrechtlichen Ansprüchen nach der Rechtsprechung des BGH subsidiär, wenn durch die Benutzung eines Domainnamens ein Kennzeichen- oder Namensrecht eines anderen verletzt wird (BGH GRUR 2002, 622, 623 - shell.de; 2008, 1099 - afilias.de; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Einl G [Domainrecht] Rz. 56). Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt hier in der Tat schon aus §§ 5 II, 15 II, IV MarkenG, denn die Antragsgegnerin hat die Unternehmensbezeichnung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen, wie sogleich zu begründen ist; daher ist das Vorliegen namensrechtlicher Ansprüche nicht zu prüfen.
2. Die Antragstellerin hat zum einen glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin die Firma der Antragstellerin ("D GmbH") im Quelltext einer der Unterseiten der Domain der Antragsgegnerin "www.b.com" in den "Titel" dieser Unterseite eingegeben hat. Denn die Antragstellerin hat als Anlage ASt 9 den Ausdruck des Quelltextes einer Webseite vorgelegt und hierzu ihren Prozessbevollmächtigten anwaltlich versichern lassen, dass es sich hierbei um den Quelltext eben der streitgegenständlichen Internetseite "http://blog.b.com/tag/d.gmbh" handelt. Wie sich diesem Ausdruck entnehmen lässt, wurde in diesen Quelltext unter [title] die vollständige Geschäftsbezeichnung der Antragstellerin im Rahmen folgender Angabe eingegeben:
"D GmbH B.Blog". Wie der vorgelegte Ausdruck der Internetseite vom 5.1.2010 (Anl ASt 5) zeigt, wurde dementsprechend vom Browser X. als Titel der Internetseite genau diese Bezeichnung ("D GmbH B.Blog") angegeben.
Zum anderen hat die Antragstellerin durch den als Anlage ASt 5 vorgelegten Ausdruck und die eidesstattliche Versicherung des Herrn Diwok vom 20.1.2010 auch glaubhaft gemacht, dass am 5.1.2010 die aus diesem Ausdruck ersichtliche Internetseite unter der URL "http://blog.b.com/tag/d.gmbh" aufgerufen werden konnte.
3. Beide Vorgänge stellen Verletzungen des Unternehmenskennzeichens der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin dar.
a. Es stellt bereits eine kennzeichenmäßige Benutzung dar, wenn der Betreiber einer Internetseite im für den Benutzer nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext ein fremdes Kennzeichen als Suchwort verwendet, um auf diese Weise die Trefferhäufigkeit seines Internetauftritts zu erhöhen (Metatag). Der kennzeichenmäßigen Benutzung steht dabei nicht entgegen, dass ein Metatag für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar ist (BGH WRP 2006, 1513, 1515 - Impuls). Gibt ein Nutzer in eine Suchmaschine das geschützte Zeichen ein, bedient er sich einer technischen Einrichtung, mit deren Hilfe er in kurzer Zeit eine große Zahl von Internetseiten nach dem eingegebenen Wort durchsucht, um auf ihn interessierende Seiten zugreifen zu können, die dieses Wort enthalten. Schließt die Suchmaschine den normalerweise für den Nutzer nicht sichtbaren Quelltext der Internetseiten in die Suche ein, werden auch Seiten als Suchergebnis aufgelistet, die das Suchwort lediglich im Quelltext enthalten. Dabei ist nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der entsprechenden Internetseite nicht sichtbar wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit Hilfe des Suchworts das Ergebn...