Verfahrensgang
AG Hamburg-Wandsbek (Beschluss vom 04.03.2016; Aktenzeichen 730 F 258/14) |
Tenor
I.1. I.) Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des AG Hamburg-Wandsbek, Abt. 730, vom 4.3.2016 (Az. 730 F 258/14) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Umgangsregelung wie folgt gefasst wird:
1.) Der Antragsteller hat für die Zeit seines Aufenthalts in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg das Recht, mit seinem Sohn (), geboren am 30.9.2010, Umgang zu haben im Rahmen des Projekts der Vater-Kind-Gruppe der UHA Hamburg, und zwar in den von der UHA vorgegebenen Zeiten, d.h. derzeit 14-tägig donnerstags von 15.15 Uhr bis ca. 17.15 Uhr.
Erster möglicher Umgangstermin ist der 1.9.2016.
2.) Voraussetzung der Ausübung des Umgangs ist, dass der Vater in Abstimmung mit der UHA am Vormittag eines jeden Termins durch einen Drogen-Schnelltest (Urin-Test) seine Drogenfreiheit nachweist.
3.) Die seitens der Kindesmutter von der UHA verlangte Einverständniserklärung der Kindesmutter ist durch die Anordnung in Ziffer 1.) ersetzt.
4.) Die Kindesmutter wird verpflichtet, zu einem von der UHA vereinbarten Termin mit () in den Räumen des Hamburger Fürsorgevereins (Holstenglacis 4, 20355 Hamburg, Tel. 040/35017924) zu erscheinen, damit die zuständige Mitarbeiterin Mutter und Kind persönlich kennenlernt.
5.) Die Kindesmutter wird verpflichtet, das Kind () zu den Umgangsterminen an die Besucherpforte der UHA zu bringen und dort nach Beendigung des Umgangs wieder abzuholen.
Beabsichtigt die Mutter, das Holen und Bringen einer dritten volljährigen Person zu übertragen, ist sie verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die dritte Person sich durch Personalausweis legitimieren und eine schriftliche Vollmacht vorlegen kann.
6.) Das Recht auf Durchführung des Umgangs besteht nicht in Zeiten, in denen die Mutter sich mit dem Kind urlaubsbedingt außerhalb Hamburgs aufhält.
Das Recht auf Durchführung der Umgänge entfällt ferner, wenn () zwingende Termine in Kita/Vorschule oder religiöse Termine wahrzunehmen hat (z.B. Kita/Vorschul-Veranstaltungen/Ausflüge/Reisen, gesetzliche Feiertage).
Die Mutter ist jedoch verpflichtet, durch ihre Urlaubsplanung sicherzustellen, dass nicht mehr als 2 Umgangstermine nacheinander ausfallen.
7.) Die Kindesmutter wird verpflichtet, die nachmittäglichen Aktivitäten des Kindes so zu planen, dass () in der Lage ist, die Umgangstermine wahrzunehmen.
8.) Ein Umgang außerhalb der Vater-Kind-Gruppe der UHA wird für die Dauer von 2 Jahren ausgeschlossen beginnend ab Rechtskraft dieses Beschlusses.
9.) Der Kindesmutter wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der in Ziffer 4.) bis 7.) genannten Anordnungen die Festsetzung von Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 25.000,-, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angedroht.
II.) Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
III.) Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 3.000,- festgesetzt.
Gründe
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Kindesmutter bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Neufassung der Umgangsregelung hat lediglich klarstellenden bzw. präzizierenden Charakter im Hinblick auf die in zweiter Instanz konkret getroffenen Feststellungen.
I.) Zum Sachverhalt wird zunächst auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindesvaters dem Vater das Recht eingeräumt, Umgang mit (...) im Rahmen der Vater-Kind-Gruppe der UHA zu haben, und den Umgang im Übrigen für zwei Jahre ausgeschlossen.
Die Kindesmutter wendet sich hiergegen mit ihrer Beschwerde und trägt Gründe vor, warum die angeordneten Umgänge mit dem Kindeswohl von (...) nicht vereinbar seien.
Das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin haben sich ebenfalls gegen den Umgang ausgesprochen.
Das Beschwerdegericht hat im Rahmen der Vater-Kind-Gruppe hospitiert und die Beteiligten angehört sowie Mitarbeiterinnen der Vater-Kind-Gruppe informatorisch hinzugezogen.
Zum Ergebnis der Anhörungen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 14.6.16 und 20.7.16 Bezug genommen.
Auf eine Anhörung von (...) vor dem Beschwerdegericht wurde in Übereinstimmung der Beteiligten verzichtet, um weitere Belastungen für ihn zu vermeiden.
Nach dem gegenwärtigen Stand des vom Kindesvater betriebenen Revisionsverfahrens ist der Einschätzung seines Verfahrensbevollmächtigten zufolge zu erwarten, dass der Kindesvater noch mindestens bis Ende 2016 in der UHA Hamburg verbleibt, aller Wahrscheinlichkeit aber noch bis Ende des ersten Quartals 2017.
II.) Die Beschwerde der Kindesmutter erweist sich nach Überprüfung als unbegründet, denn das Familiengericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung dem Vater das Recht auf Umgang mit (...) innerhalb der UHA zugebilligt und der Kindesmutter entsprechende Mitwirkungspflichten auferlegt.
Das Beschwerdegericht ist zu der Überzeugung gekommen, dass die Ausübung des Umgangs im ten...