Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 31.08.2000; Aktenzeichen 326 T 125/00) |
AG Hamburg (Entscheidung vom 13.07.2000; Aktenzeichen 68 e IK 1/00) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 26, vom 31. August 2000 (Az.: 326 T 125/00) aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über den Antrag des Treuhänders Rechtsanwalt … vom 13. Juli 2000 an das Amtsgericht Hamburg – Insolvenzgericht – zurückverwiesen.
Dem Amtsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Beschwerdeverfahren übertragen.
Tatbestand
I. Mit Beschluss vom 26. Januar 2000 wurde über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der an diesem Verfahren weiter beteiligte Rechtsanwalt zum Treuhänder bestellt.
Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2000 beantragte der Treuhänder Arbeitseinkommen und vom Schuldner bezogenes pauschaliertes Wohngeld gemäß § 850 e Ziffer 2 ZPO zusammenzurechnen, weil sich sodann ein monatlich pfändbarer Betrag in Höhe von 175,70 DM ergebe.
Durch Beschluss vom 9. August 2000 entsprach der Rechtspfleger beim Insolvenzgericht dem Antrag des Treuhänders. Gegen diesen dem Schuldner am 14. August 2000 zugestellten Beschluss legte der Schuldner mit einem am 17. August 2000 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage sofortige Beschwerde ein, über die das Landgericht am 31. August 2000 durch den nunmehr angefochtenen Beschluss entschieden hat, indem es die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückwies mit der Begründung, aus der Fassung des § 54 SGB I ergebe sich, dass auch Sozialleistungen wie Wohngeld gepfändet werden könnten, weil mit Ausnahme der unter § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB I aufgeführten Sozialleistungen alle übrigen Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürften. Auch eine Billigkeitsprüfung sei insoweit nicht vorgesehen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.
Gegen diesen dem Schuldner am 8. September 2000 zugestellten Beschluss wendet sich der Schuldner mit der sofortigen weiteren Beschwerde vom 15. September 2000, die am gleichen Tage bei Gericht eingegangen ist. Der Schuldner vertritt die Auffassung, eine Zusammenrechnung des Arbeitseinkommens mit Sozialhilfe nach § 850 e Ziffer 2 a ZPO sei unzulässig, weil sonst das ohnehin unzulängliche Einkommen des Schuldners wieder durch erhöhte Sozialleistungen ergänzt werden müsste.
Der Treuhänder hat auf eine Stellungnahme zu dem Rechtsbehelf des Schuldners verzichtet.
Entscheidungsgründe
II. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist gemäß § 793 Abs. 2 ZPO zulässig. Diese Vorschrift ist deshalb einschlägig, weil sowohl das Amtsgericht – Insolvenzgericht (Rechtspfleger) – als auch das Landgericht die Entscheidungen über den Antrag des Treuhänders als nach § 793 ZPO anfechtbar angesehen haben.
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob das Landgericht die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde auf der Grundlage von § 6 i.V. mit § 4 InsO auf § 793 ZPO gestützt hat, denn auch in diesem Falle wäre die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners zuzulassen, weil der Schuldner eine Verletzung des Gesetzes rügt und die Nachprüfung der Entscheidung auch zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten wäre.
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist in unmittelbarer Anwendung von § 793 ZPO auch unter Berücksichtigung von § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig, denn der Schuldner wird durch den angefochtenen Beschluss des Landgerichts neu und selbstständig beschwert, weil dieser auf einem erheblichen Verfahrensfehler beruht. Das Landgericht – Beschwerdekammer – war nämlich für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Schuldners nicht zuständig.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Ausgangsentscheidung des Rechtspflegers beim Amtsgericht vom 9. August 2000 nämlich nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 793 Abs. 1 ZPO anfechtbar. Dieser Rechtsbehelf findet nur gegen Entscheidungen statt, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können. Hieran fehlt es. Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für eine Entscheidung nach § 850 e ZPO ist nach § 764 Abs. 2 ZPO an die zugrundeliegende Vollstreckungsmaßnahme, also an die Pfändung von Arbeitseinkommen in Verbindung mit den §§ 850 ff ZPO geknüpft. An einer derartigen Maßnahme der Einzelvollstreckung, auf die sich die Entscheidung über einen Antrag nach § 850 e ZPO gründen könnte, fehlt es jedoch im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Vielmehr handelt es sich bei der Entscheidung darüber, inwieweit ein Vermögensgegenstand zur Insolvenzmasse einzuziehen ist, um eine Entscheidung im Insolvenzverfahren, die von dem Insolvenzgericht zu treffen ist. Ein Rechtsmittel gegen eine derartige Entscheidung sieht die Insolvenzordnung nicht vor. Eine Beschwerde des Schuldners kommt daher in einem solchen Fall nicht in Betracht, weil nach § 6 Abs. 1 InsO die Entscheidunge...