Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 318 T 156/01) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 20.3.2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Hanseatischen OLG und hat die den Antragstellern in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Hanseatischen OLG wird auf 1.073,71 Euro festgesetzt.
Gründe
Das gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG zulässige Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.
1. Das LG hat ausgeführt, die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Abweisung ihres Gegenantrags durch das AG sei abzuweisen, da der Antragsgegnerin der im Wege des Gegenantrags geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zustehe. Hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Handwerkerkosten und der Reisekosten, die ihr durch die Wahrnehmung des Ortstermins am 9.10.1999 entstanden waren, fehle es an substantiiertem Vortrag dahingehend, dass der am Sondereigentum aufgetretene Schaden seine Ursache im Gemeinschaftseigentum habe und dass die Antragsteller es schuldhaft unterlassen hätten, die Leitungen instand zu halten bzw. zu setzen. Für die Erstattung der Reisekosten zur Wohnungseigentümerversammlung am 11.9.2000 gebe es keine Rechtsgrundlage.
2. Diese Ausführungen halten i.E. der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat das LG bei seiner Entscheidung nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen. Dieser Grundsatz beinhaltet zwar u.a. – worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist –, dass sich ein Richter nicht widersprüchlich verhalten darf (BVerfG v. 26.4.1988 – 1 BvR 669/87, 1 BvR 686/87, 1 BvR 687/87, BVerfGE 78, 123 [126] = MDR 1988, 749). Das LG hat sich jedoch mit dem angegriffenen Beschluss nicht in Widerspruch zu seinem früheren Beschluss in dieser Sache vom 18.7.2001 gesetzt. Denn im Beschluss vom 18.7.2001 hat das LG nicht – wie von der Antragsgegnerin behauptet – ausgesprochen, dass die Entscheidung der Vorinstanz hinsichtlich des Gegenantrags deshalb aufzuheben war, weil das AG im Vorwege angekündigt habe, es werde den Gegenantrag in jedem Fall abweisen oder weil es im schriftlichen Verfahren entschieden hatte. Das LG hat seine Aufhebungsentscheidung lediglich auf die fehlerhafte Anwendung des § 33 ZPO und die darauf beruhende fehlerhafte Abweisung des Gegenantrags als unzulässig gestützt. Von dieser Auffassung ist es in dem nun angegriffenen Beschluss jedoch nicht abgerückt. Denn dadurch, dass das AG auf die Zurückweisung hin in der Sache entschieden hat, hat es die Vorgaben des LG bei seiner Entscheidung beachtet. Indem das LG in dem nun angegriffenen Beschluss die nach der Zurückweisung vom AG im schriftlichen Verfahren getroffene Sachentscheidung bestätigt hat, hat es inzident auch die Anwendung des § 33 ZPO durch das AG gebilligt und damit keineswegs „willkürlich entgegengesetzt” entschieden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das LG in seinem Beschluss vom 18.7.2001 das Verfahren zur erneuten Entscheidung über den Gegenantrag mit der Begründung zurückverwiesen hat, es fehle bislang jede Aufklärung darüber, ob der Gegenantrag begründet sei, in dem nun angegriffenen Beschluss jedoch die Sachentscheidung des AG bestätigt hat, obgleich das AG seine Entscheidung ohne weitere Sachaufklärung im schriftlichen Verfahren getroffen hatte.
Denn bis zur Entscheidung des LG hatten die Parteien – insb. die Antragsgegnerin in zwei umfangreichen Schriftsätzen – erneut ausführlich im Hinblick auf den Gegenantrag vorgetragen. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das LG die Frage eines etwaigen Verfahrensfehlers durch das AG mangels Ursächlichkeit offengelassen und die Sachentscheidung des AG bestätigt hat.
b) Ohne Erfolg greift die Antragsgegnerin die Sachverhaltsfeststellung des LG an. Diese lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass das LG davon ausgeht, auch in der Wohnung der Antragsgegnerin sei im Duschbereich ein Wasserschaden aufgetreten. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 4.12.2000 selbst vorgetragen, dass ihr Verfahrensbevollmächtigter am 16.9.1999 telefonisch „einen Wasserschaden in ihrer vermieteten Wohnung (Nr. 7) gemeldet” habe, der „auch” die darunter liegende Wohnung der Eheleute F. beeinträchtige. Aus diesem Vortrag durfte das LG unbedenklich den Schluss ziehen, dass in der Wohnung der Antragsgegnerin am 16.9.1999 im Duschbereich ein Wasserschaden aufgetreten ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin in zweiter Instanz in ihrem Schriftsatz vom 14.1.2002 nur noch von einem Wasserschaden in der unter ihrer Wohnung liegenden Wohnung gesprochen hat. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Ant...