Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 04.07.2001; Aktenzeichen 318 T 99/01) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 4.7.2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das LG zurückverwiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem OLG wird auf 7.500 DM, entsprechend 3.834,69 Euro, festgesetzt.
Gründe
I. Wegen des Sach- und Streitstandes und des Erkenntnisses des Beschwerdegerichts wird auf den Beschluss des LG Hamburg vom 4.7.2001 verwiesen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde, wendet der Antragsgegner sich gegen die Entscheidung des LG, wonach der Antragsgegner in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung vom 23.11.2000 verpflichtet ist, es zu unterlassen, auf der seiner Gewerbeeinheit vorgelagerten gemeinschaftlichen Fläche Tische aufzustellen und Kunden zu bewirten. Diese Entscheidung entspricht einem in der Wohnungseigentümerversammlung vom 19.11.1998 mehrheitlich gefassten Beschluss, dem zufolge die Wohnungseigentümergemeinschaft ... Hamburg nicht gestattet, dass die Fläche auf dem Bürgersteig vor den Gewerbeeinheiten "..." gewerblich genutzt wird. Einen früher von der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.4.1998 gefassten Mehrheitsbeschluss, wonach dem Restaurant "..." untersagt worden war, die Außenflächen vor dem Restaurant zu nutzen, hatte der Antragsgegner erfolgreich mit der Begründung gerichtlich angefochten, dass die für eine gültige Beschlussfassung erforderlichen Formalien verletzt worden seien.
Der Antragsgegner macht mit seinem Rechtsmittel geltend, dem Unterlassungsbegehren der Antragsteller stehe der aus dem gesetzlichen Schuld- und Treueverhältnis der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft untereinander folgende Gleichbehandlungsgrundsatz entgegen. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung der Teileigentumseinheiten L 3, in der ein Restaurant betrieben wird, und der streitbefangenen Teileigentumseinheit L 5 sei entgegen der Annahme des LG nicht festzustellen. Nur von dem in der Einheit L 3 betriebenen Restaurant gingen Lärm- und Geruchsbelästigungen aus. Die Bewirtungsfläche des Restaurants auf dem Gemeinschaftseigentum sei größer als die seinem, des Antragsgegners, Ladenlokal vorgelagerte Gemeinschaftsfläche. Das Restaurant sei bis spät in die Nacht geöffnet, während der Mieter des Ladens sich an die Ladensöffnungszeiten halte. Selbst wenn der Mietvertrag zwischen dem Restaurantinhaber und dem Teileigentümer dem Restaurantbetreiber das Recht zur Nutzung der in Gemeinschaftseigentum stehenden Freifläche vor dem Restaurant gestatte, stehe diesem kein besseres Recht zur Nutzung des Gemeinschaftseigentums zu, da die Absprachen zwischen den Mietvertragsparteien für die Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht verbindlich seien.
Der Unterlassungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft sei auch verwirkt. Das LG habe die Voraussetzungen der Verwirkung verkannt und seinen, des Antragsgegners, unter Beweis gestellten Vortrag nicht berücksichtigt, dass die Nutzung der Freifläche vor seiner Ladeneinheit L 5 bereits seit 1991 praktiziert werde. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 6.6.1996 hätten die Wohnungseigentümer sich nicht gegen das Aufstellen der Stehtische ausgesprochen, sondern gegen den Ausschank innerhalb des Ladens außerhalb der Ladenöffnungszeiten. Die Wohnungseigentümer hätten die Nutzung der Freifläche vor dem Laden jahrelang widerspruchslos geduldet und das ihnen zustehende Mitgebrauchsrecht an der Freifläche nicht eingefordert. Ihr jetziges Unterlassungsverlangen sei daher rechtsmissbräuchlich unabhängig davon, ob die jahrelange Duldung sich als konkludent geschlossene Vereinbarung über ein Sondernutzungsrecht erweise.
Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des LG Hamburg vom 4.7.2001 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin abzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt, die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
Die Antragstellerin verteidigt die Entscheidung des LG und führt aus, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht verpflichtet sei, den Ausschluss von der Nutzung des Gemeinschaftseigentums durch den Antragsgegner bzw. dessen Mieterin und die Nutzung der Freifläche vor dem Laden für gastronomische Zwecke hinzunehmen. Auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes berufe der Antragsgegner sich zu Unrecht.
Der Mietvertrag über das Restaurant habe bereits bestanden, als die Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahre 1985 gebildet worden sei und der Restaurantbetreiber in der Einheit L 3 habe schon zuvor die später in Gemeinschaftseigentum umgewandelte Freifläche auf dem Bürgersteig vor den im Teileigentum umgewandelten Restauranträumen für die Bewirtung von Gästen genutzt. Vor diesem Restaurantbetrieb seien zu keiner Zeit Störungen ausgegangen, zumal sich in diesem Bereich anders als bei der Freifläche vor dem Laden des Antragsgegners keine Wohnungseingangstüren befänden. Im Ü...