Orientierungssatz
Orientierungssätze:
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, die nach § 142 Abs. 7 Satz 2 StPO jedoch ausgeschlossen (unstatthaft) ist, wenn der Beschuldigte einen Antrag nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO stellen kann.
Ob die teils durch unbestimmte Rechtsbegriffe ("kurze Frist"; "wichtiger Grund") formulierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO gegeben sind, hat das zunächst nach § 142 Abs. 3 StPO zuständige Gericht bzw. - nach Anklageerhebung - dessen Vorsitzender (§ 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO) zu beurteilen.
Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, zur Beurteilung der Statthaftigkeit (§ 142 Abs. 7 Satz 2 StPO) einer auf Auswechslung eines beigeordneten Verteidigers gerichteten sofortigen Beschwerde sämtliche Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO vollständig und abschließend zu prüfen und damit erstmalig über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der Norm zu befinden.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 15.04.2021; Aktenzeichen 627 KLs 8/21) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 27, vom 15. April 2021 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Mit Anklageschrift vom 16. März 2021, eingehend beim Landgericht am 22. März 2021, hat die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer und fünf weitere Beschuldigte Anklage zum Landgericht Hamburg, Große Strafkammer als Jugendkammer, erhoben.
Am 23. März 2021 hat der Vorsitzende die jeweiligen Zustellungen der Anklage verfügt; weiterhin hat er mitgeteilt, dass die Durchführung des Verfahrens voraussichtlich 30 Verhandlungstage in Anspruch nehmen werde und um Mitteilung sämtlicher terminlicher Verhinderungen der zum damaligen Zeitpunkt insgesamt fünf Verteidiger für das Jahr 2021, beginnend ab dem 8. Juni 2021, gebeten. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat diese Anfrage unbeantwortet gelassen.
Nach einer am 9. April 2021 zwecks Abstimmung möglicher Hauptverhandlungstermine durchgeführten Besprechung der Kammermitglieder mit mehreren Verteidigern, an der auch der Verteidiger des Beschwerdeführers teilgenommen hat, hat der Strafkammervorsitzende mit einem an den Verteidiger des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben mitgeteilt, dass die Kammer in Anbetracht der terminlichen Verhinderungen des Verteidigers an vielen der als möglich erachteten Hauptverhandlungstage beabsichtige, dem Angeklagten einen anderen Verteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen. In diesem noch am 9. April 2021 über das besondere elektronische Anwaltspostfach sowie dem Beschwerdeführer formlos in Kopie übersandten Schreiben ist dem Verteidiger eine Frist bis zum 15. April 2021, 12:00 Uhr (Eingang auf der Geschäftsstelle) zur Stellungnahme und gegebenenfalls Benennung eines "neuen Verteidigers" für seinen Mandanten gesetzt worden, der an den mit zwei Verteidigern anderer Angeschuldigter "abgestimmten Terminen (siehe anliegende Tabelle)" für eine Hauptverhandlung zeitlich zur Verfügung stehe. Angehängt war diesem Schreiben eine Tabelle über Verhinderungen einzelner Verteidiger und der anderweitigen Auslastung der Strafkammer bis Ende des Jahres 2021.
Mit Schreiben vom 15. April 2021, eingehend bei der Kammer per Telefax am selben Tag um 10:38 Uhr, hat der Verteidiger eine Verlängerung der gesetzten Frist beantragt und darin Ausführungen zu den der Fristwahrung entgegenstehenden Gründen gemacht.
Nach Ablauf der gesetzten Frist hat der Vorsitzende der Großen Strafkammer 27 mit Beschluss vom 15. April 2021 dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt S. als Verteidiger beigeordnet.
Dieser Beschluss ist Rechtsanwalt Dr. M. am 16. April 2021 zugestellt worden. Zugleich sind ihm 30 konkrete Termine für die Durchführung der Hauptverhandlung mitgeteilt worden.
Mit Beschluss vom 20. April 2021 hat die Kammer die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschwerdeführer und vier Mitangeklagte beschlossen und 30 Hauptverhandlungstermine in der Zeit vom 18. Mai 2021 bis 19. November 2021 anberaumt.
Gegen den Beiordnungsbeschluss vom 15. April 2021 hat der Angeklagte über Rechtsanwalt M. mit am 23. April 2021 beim Landgericht Hamburg eingehenden Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben und zugleich beantragt, dem Angeklagten Frau Rechtsanwältin Dr. H. anstelle von Rechtsanwalt S. als Verteidiger zur Sicherung des Verfahrens beizuordnen.
Der Vorsitzende der Großen Strafkammer 27 hat den Beiordnungsantrag nicht beschieden.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat hat die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft dem Vorsitzenden der Großen Strafkammer und Rechtsanwalt M. zur Kenntnis gebracht.
II.
Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg; sie ist unzulässig.
1. Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft.
a) Gerichtliche Entscheidungen über die Bes...