Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 26.02.2003; Aktenzeichen 318 T 106/02)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 26.2.2003 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außerdem haben sie den Antragsgegnern die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Der Geschäftswert der dritten Instanz wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist nach §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziff. 4 WEG statthaft und zulässig, insb. form- (§§ 29 Abs. 1, 4, 21 Abs. 2 FGG) und fristgerecht (§§ 29 Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG) eingelegt, sachlich aber unbegründet.

Die Beteiligten sind die Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft Hamburg. Auf dem Grundstück befindet sich ein um 1900 erbautes Haus, das im 2. Weltkrieg etwa hälftig zerstört und 1952 wieder aufgebaut worden ist. An der Rückseite des Gebäudes befinden sich 8 Einzelbalkone und 4 Loggien. § 7 der Teilungserklärung vom 11.9.1980 sieht unter Ziff. 4 vor, dass „Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zwecke des Bauwerks oder gem. der Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z.B. Balkone …)”, von diesem „auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen” sind (zum weiteren Inhalt der Teilungserklärung vgl. Bl. 9 ff. d.A.). Sowohl die Fassadenflächen als auch die Balkone und Loggien sind schadhaft. Sie weisen Rissbildungen und mittlere bis starke Rostbildung auf, insb. an den Stahlträgern der Balkonplatten. Durch die umlaufenden, geschlossenen Brüstungen entsteht eine Art Wanne, wodurch sich das Regenwasser auf der Balkonoberfläche sammeln und in die mangelhaften Übergänge zwischen Brüstung und Balkonplatte eindringen kann. Die Balkonbrüstungen der benachbarten Gebäude und an der Front des str. Hauses bestehen aus Balkongittern in Stabform.

Auf der Wohnungseigentümerversammlung am 11.12.2001 beschlossen die Wohnungseigentümer unter TOP 2.1 die Sanierung der hinteren Balkone und der hinteren Fassade des Gebäudes. Mit 9 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung wurde beschlossen, zu diesem Zweck die Balkonbrüstungen abzureißen und Balkongeländer zu montieren. Zusammen mit der Sanierung der hinteren Fassade unter Aufbringung eines Beschichtungssystems wurde von einem Kostenrahmen von ca. 226.000 DM ausgegangen. Zur Auswahl der Balkongeländer sollten zu einem späteren Zeitpunkt Fotos bzw. Zeichnungen mit Ausführungsvarianten beim Verwaltungsbeirat hinterlegt sowie für die Farbwahl Musteranstriche aufgebracht werden. Anschließend sollten die Eigentümer darüber abstimmen. Die Antragsteller, die mit drei Wohnungen und 157/1000 Miteigentumsanteilen an der Gemeinschaft beteiligt sind, haben diesen Beschluss im vorliegenden Verfahren angefochten. Das AG hat den Antrag mit Beschluss (AG Hamburg, Beschl. v. 27.6.2002 – 303-II 4/02 b) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die von der Wohnungseigentümerversammlung beschlossenen Sanierungsmaßnahmen noch als modernisierende Instandsetzungsmaßnahmen anzusehen seien, die mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden könnten. Die beschlossenen Maßnahmen lösten die bestehenden Wasserprobleme am besten und hätten zudem Kostenvorteile. Optische Gründe zum Erhalt des bisherigen Zustandes bestünden nicht. Die gegen diesen Beschluss erhobene sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das LG mit Beschluss (LG Hamburg, Beschl. v. 26.2.2003 – 318 T 106/02) zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LG auf die Entscheidung des AG Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass der angefochtene Beschluss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Der Wohnungseigentümergemeinschaft komme bei der Entscheidung über Sanierungsmaßnahmen hinsichtlich der Art und Weise ihrer Durchführung, ihres Umfangs und der Kosten ein weiter Ermessensspielraum zu. Es könnten auch solche Sanierungsmaßnahmen getroffen werden, die sich nicht auf die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes beschränkten, sondern mit Veränderungen in der Gebäudesubstanz verbunden seien. Dies gelte bspw. für Anpassungen an den bisherigen Stand der Technik, aber auch für Eingriffe in die Optik, sofern sie nicht als objektiv nachteilig zu bewerten seien. Ein solcher, objektiv nachteiliger, Eingriff in die Optik des Gebäudes sei vorliegend nicht feststellbar. Die Rückfassade des Gebäudes sei eher schlicht und die geplante Ersetzung der Brüstungen durch Balkongitter würde nicht zu einer negative Abhebung von den Nachbargebäuden führen. Einer etwaigen unterschiedlichen Nutzung der Balkone durch die Wohnungseigentümer könne im Wege einer mehrheitlich beschlossenen Gebrauchsregelung begegnet werden. Inwieweit die Balkongitter geringeren Schutz gegen die Einwirkung von Wind böten, sei weder ersichtlich noch rechtlich relevant. Wirksamer Windschutz sei g...

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