Verfahrensgang

AG Hamburg (Aktenzeichen 276 F 258/15)

 

Tenor

I. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 16. März 2017, Gesch.-Nr. 276 F 258/15, wird dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass nicht der Beteiligte O. B., geb. 29. Mai 1974, Vater der Kinder M. B. geb. 7. März 2008 und M. B., geb. 26. Februar 2010 ist, sondern der Antragsteller.

II. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen der Antragsteller, die Kindesmutter und der Beteiligte O. B. jeweils zu 1/3. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass er rechtlicher Vater der im März 2008 und im Februar 2010 geborenen Kinder ist.

Der Antragsteller war mit der Mutter der Kinder nicht verheiratet. Nach der Geburt der Kinder lebte die Familie gemeinsam teilweise in Deutschland und teilweise auf der Insel Lanzarote, wo der Antragsteller noch immer lebt. Der Antragsteller hat ausschließlich die spanische Staatsangehörigkeit, die übrigen Beteiligten ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit. Im November 2010 lernte die Mutter ihren heutigen Ehemann kennen. Sie zog jedenfalls im April 2011 mit beiden Kindern zu ihm in seine Wohnung auf Lanzarote. Spätestens im August 2011 zog die Kindesmutter mit den Kindern und mit ihrem heutigen Ehemann nach Deutschland, wo sie bis heute gemeinsam leben.

Der Antragsteller leitete nach seiner Trennung von der Kindesmutter am 1. Mai 2011 ein derzeit noch nicht abgeschlossenes Vaterschaftsfeststellungsverfahren in Spanien ein. Der Antrag wurde der Kindesmutter am 13. Mai 2011 übergeben. Unter dem 29. Juli 2011 teilte die Kindesmutter dem spanischen Gericht ihre Anschrift in Hamburg, K. 29, ... Hamburg, mit (Bl. 108, 134 d.A.).

Das erstinstanzliche spanische Gericht stellte im Februar 2012 die Vaterschaft des Antragstellers fest. Die Kindesmutter beteiligte sich nicht an dem Verfahren. Die Entscheidung hatte keinen Bestand, weil die dagegen gerichtete Beschwerde der Kindesmutter Erfolg hatte. Die erstinstanzliche Entscheidung wurde mit Urteil vom 24. März 2014 aufgehoben (Bl. 121 d.A.). Während das gerichtliche Vaterschaftsfeststellungsverfahren des Antragstellers in Spanien weiter lief, erkannte der neue Partner der Mutter, der rechtliche Vater, im März 2014 in Deutschland mit ihrer Zustimmung die Vaterschaft für die Kinder an.

Im August 2015 hat der Antragsteller in Deutschland das hier gegenständliche Vaterschaftsanfechtungsverfahren anhängig gemacht.

Mit Beschluss vom 21. Juni 2016 hat das Amtsgericht Hamburg den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Antrag das in Spanien anhängige Vaterschaftsfeststellungsverfahren entgegenstehe. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat der Senat die Entscheidung mit Beschluss vom 30. Dezember 2016 aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen.

Mit Beschluss vom 16. März 2017 hat das Amtsgericht den Antrag erneut zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsteller die bestehende Vaterschaft des Ehemannes der Mutter nicht wirksam anfechten könne, da zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zwischen den Kindern und dem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung bestehe. Der Ehemann der Mutter lebe mit den Kindern seit spätestens August 2011 in häuslicher Gemeinschaft zusammen. Mit Beschluss vom 1. November 2017 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Senats vom 1. November 2017 hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 25. September 2018 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das bisherige Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterstellung in der von den Gerichten gewählten Auslegung der gesetzlichen Grundlagen nicht hinreichend effektiv gewesen sei (BVerfG, Beschluss vom 25. September 2018, 1 BvR 2814/17, NJW 2018, 3773).

Mit Schriftsatz vom 30. November 2018 hat die Kindesmutter vorgetragen, dass der Antrag des Antragstellers auch unter Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe zurückzuweisen sei. Der Antragsteller habe niemals eine sozial-familiäre Beziehung zu seinen Kindern aufgebaut. Es seien bei der Feststellung der Tatsachen einseitig die Angaben des Antragstellers zu Grunde gelegt worden. Die Kinder hätten nicht drei bzw. ein Jahr mit dem Antragsteller zusammengelebt. Zwischen dem 9. März 2008 und dem 7. März 2009 sei die Mutter zwischen Lanzarote und Hamburg gependelt. Während ihrer Aufenthalte auf Lanzarote habe sich der Antragsteller kaum um M. gekümmert. Im Mai 2009 sei die Mutter erneut schwanger geworden. M. sei im Februar 2010 geboren worden. Alle Untersuchungen bis zum 26. September 2010 hätten in Hamburg stattgefunden. Im November 2010 sei die Mutter nach Lanzarote gereist, um sich gegebenenfalls mit dem Antragsteller zu versöhnen. Dieser Versuch sei jedoch gescheitert. ...

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