Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumsanlage
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 29.12.1986; Aktenzeichen 20 T 48/85) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu I. gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 20, vom 29. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligten zu I. werden die Gerichtskosten und die den Beteiligten zu II. und III. erwachsenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde auferlegt.
Der Geschäftswert wird auf DM 15.000,– festgesetzt.
Tatbestand
Die gem. §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes.
I.
Soweit die Beschwerdeführerin den durch Beschluß der Wohnungseigentümer ausgesprochenen Ausschluß Herrn … von der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 11. Dezember 1984 angreift und außerdem die von ihr ausgesprochene Anfechtung aller Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 11. Dezember 1984 auf den Ausschluß Herrn … von der Versammlung stützt, sind die Vorinstanzen ihr mit Recht nicht gefolgt. Hierzu gilt auf der Grundlage der gleichwertigen Feststellungen der Vorinstanzen in dieser Sache dasselbe, was der Senat in dem gleichzeitig ergehenden Beschluß in der Sache 2 W 67/85 zu I. ausführt; darauf wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 11. Dezember 1984 haben die Wohnungseigentümer zu TOP 1 mit Mehrheit den Antrag abgelehnt, den Wirtschaftsplan für 1985 noch in diesem Jahr – also vor Ende des Jahres 1984 – zur Beschlußfassung vorzulegen; mit Mehrheit wurde außerdem beschlossen, daß der Wirtschaftsplan 1985 durch den neu zu wählenden Verwalter in Zusammenarbeit mit den derzeitigen Verwalter … erstellt werden solle. In dem vom Landgericht in Bezug genommenen Beschluß des Amtsgerichts vom 18. Juni 1985 ist dazu ausgeführt, daß die Versammlung der Wohnungseigentümer nicht die Erstellung eines Wirtschaftsplans für 1985 für immer abgelehnt, sondern lediglich beschlossen habe, daß dieser noch in Zusammenarbeit mit dem neu bestellten Verwalter erarbeitet werden solle; nach Sinn und Zweck von § 28 WEG sei davon auszugehen, daß der Wirtschaftsplan vor oder am Beginn des Wirtschaftsjahres vorliegen solle, was durch den Beschluß der Wohnungseigentümer nicht ausgeschlossen worden sei, wie die tatsächliche Entwicklung – Beschlußfassung zum Wirtschaftsplan für 1985 am 29. Januar 1985 – auch verdeutliche. Dieses Verfahren sei wegen des Verwalterwechsels sachgerecht; wesentliche Nachteile entstünden dadurch nicht. Diese Behandlung der auf die Beschlußfassung zu TOP 1 bezogenen Anfechtung der Beschwerdeführerin, die nur deren ersten Teil betreffen soll, läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Soweit die Entschließung der Wohnungseigentümer zu TOP 1 sich als sogenannter negativer Beschluß darstellt – Ablehnung der alsbaldigen Aufstellung des Wirtschaftsplans –, war er, wie die Beschwerdeführerin nicht verkennt, als solcher mangels Rechtsschutzbedürfnis einer Anfechtung nicht zugänglich (KG ZMR 85, 131, 345; OLG Frankfurt Rpfl 82, 143; BayObLGZ 83, 283). Wenn der Antrag der Antragstellerin deshalb entsprechend dieser Rechtsprechung als Antrag auf Verpflichtung zur Aufstellung des Wirtschaftsplans aufzufassen war, so konnte die Beschwerdeführerin damit doch Jedenfalls über den Ablauf des Jahres 1985 hinaus – also noch lange vor Ende des Beschwerdeverfahrens – keinen Erfolg haben. Nunmehr kam nämlich nicht mehr die Aufstellung des Wirtschaftsplans, sondern nur noch die Erteilung der Abrechnung für 1985 in Betracht (KG ZMR 86, 250).
Unabhängig hiervon konnte die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren von Anfang an nicht durchdringen, weil sie keinen Anspruch auf Verabschiedung des Wirtschaftsplans schon vor Beginn des von dem Wirtschaftsplan betroffenen Jahres 1985 hatte. Ein solches Recht ergibt sich weder aus Einzelbestimmungen des WEG noch aus der Teilungserklärung noch aus dem Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung, aufgrund dessen die Wohnungseigentümer und der Verwalter zu bestimmten Verhaltensweisen verpflichtet sein können (§ 21 Abs. 4 WEG, vgl. Weitnauer, WEG, 6. Aufl., § 21 Rdn 10 ff.; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 21 Rdn. 8; MK-Röll, BGB, 2. Aufl., § 21 WEG Rdn 3 b). Es hält sich vielmehr im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn der Wirtschaftsplan auf einer in den ersten Monaten des Jahres abgehaltenen Wohnungseigentümerversammlung beschlossen wird. Dann lassen sich anknüpfend an das abgelaufene vorherige Wirtschaftsjahr und eine zeitnahe Betrachtung der laufenden Lasten und Kosten die Ansätze für das angebrochene Jahr besonders gut bemessen. Auch ermöglicht das Stattfinden der Versammlung in den ersten Monaten des Jahres die die Verbindung der Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan für das begonnene Jahr mit der Behandlung der Abrechnung des Vorjahres und der Entlastung des Verwalters. Müßte der Wirtschaftsplan schon im Vorjahr – und damit ge...