Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 28.04.2005; Aktenzeichen 1 BvR 2231/02, 1 BvR 572/03, 1 BvR 586/03, 1 BvR 629/03)

 

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Geschäftswert wird auf 10.000,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich der Antragsteller gegen die erneute Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin vom 14.2.2003 zur Besetzung von zwei Notarstellen in Hamburg, nachdem sich die Antragsgegnerin nach dem Hinweis des Senats in einem vorangegangenem Verfahren entschlossen hatte, das im Oktober 2002 abgeschlossene (erste) Auswahlverfahren zu wiederholen.

Die Antragsgegnerin hatte im Hamburgischen Justizverwaltungsblatt vom 30.4.2002 zwei Notarstellen mit dem Amtssitz in der Freien und Hansestadt Hamburg ausgeschrieben. Bewerbungen waren bis zum 31. Mai 2002 an die Antragsgegnerin zu richten. Im Rahmen ihrer Ausschreibung machte die Antragsgegnerin von der Möglichkeit des § 6 b Abs. 4 S. 2 BNotO Gebrauch und bestimmte als maßgeblichen Zeitpunkt für den Anwärterdienst gemäß § 7 Abs. 1 BNotO den Zeitpunkt der Bestellung zum Notar. Auf eine der ausgeschriebenen Notarstellen bewarb sich der 1958 geborene Antragsteller, der die juristischen Staatsexamen mit den Noten befriedigend bestanden hat und seit Februar 1992 als Notar in Mecklenburg-Vorpommern tätig ist.

Im Rahmen dieses sowie des vorangegangenen Auswahlverfahrens entschied sich die Antragsgegnerin zugunsten der beiden Hamburger Notarassessoren … und … wurde 1965 geboren und ist seit dem 6.3.2000 Notarassessor. Er hat beide juristische Staatsexamen mit der Note gut bestanden und war vor seiner Tätigkeit als Notarassessor 4 ½ Jahre als Rechtsanwalt in einer großen wirtschaftsberatenen Kanzlei tätig.

Dr. Köpp wurde 1969 geboren und ist seit dem 3.4.2000 Notarassessor. Er hat das erste Staatsexamen mit der Note vollbefriedigend sowie das zweite mit der Note sehr gut bestanden und war ca. 1 ½ Jahre in einer großen Sozietät als Rechtsanwalt tätig.

Das Ergebnis ihrer ersten Auswahlentscheidung teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 25.10.2002 mit und begründete diese Entscheidung mit einem weiteren Schreiben vom 4.11.2002. Gegen diese Entscheidung der Antragsgegnerin erwirkte der Antragsteller eine einstweilige Anordnung. Mit Beschluss vom 26. November 2002 untersagte der erkennende Senat der Antragsgegnerin eine Ernennung der von ihr ausgewählten Notarassessoren mit der Begründung, die Antragsgegnerin habe von § 6 b Abs. 4 S. 2 BNotO nicht Gebrauch machen dürfen, sondern sei vielmehr verpflichtet gewesen, gemäß § 6 b Abs. 4 S. 1 BNotO nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorgelegen hätten.

Nachdem der erkennende Senat diesen Standpunkt im Termin der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache bekräftigt hat, nahm die Antragsgegnerin das Auswahlverfahren unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung wieder auf, entschied jedoch mit Schreiben vom 14.2.2003 wie zuvor. Diese erneute Entscheidung ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Der Antragsteller macht geltend, die Entscheidung der Antragsgegnerin verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 3, 12 Abs. 1, 33 GG.

Der Antragsteller macht geltend, der Bescheid vom 14.2.2003 verstoße gegen die Begründungspflicht, zudem könne die Antragsgegnerin ihren Bescheid nicht auf die darin genannte Entscheidung des Bundesgerichtshof stützen. Ferner leitet der Antragsteller aus der Erklärung der Antragsgegnerin vom 30.3.2001 her, dass zwischen Hamburger Notarassessoren, die ihre Ausbildung noch nicht voll absolviert haben und amtierenden Notaren im Regelfall kein Konkurrenzverhältnis bestehe mit dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin die Erstgenannten nicht habe berücksichtigen dürfen. Die genannte Erklärung hat die Antragsgegnerin in einem weiteren Verfahren vor dem Senat (Az. VA Not 2/01) abgegeben, woraufhin jener Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Der Antragsteller beantragt,

im Wege der einstweiliger Anordnung der Antragsgegnerin aufzugeben, die beiden von ihr vorgesehenen Mitbewerber um die Notarstellen vorläufig bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens nicht zu Notaren zu bestellen und insbesondere einstweilen keine Bestallungsurkunden an diese Mitbewerber auszuhändigen;

hilfsweise:

bis zur Rechtskraft einer noch einzulegenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage eine Notarstelle in Hamburg freizuhalten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Sie nimmt zur Begründung ihren Vermerk vom 29.1.2003 Bezug, der dem Antragsteller zugeleitet worden ist.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist gemäß § 111 BNotO und entsprechender Anwendung von § 24 Abs. 3 FGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn auch die erneute Auswahlentsche...

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