Verfahrensgang
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, v. 20.2.2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und haben den übrigen Beteiligten deren außergerichtliche Kosten im Verfahren der weiteren Beschwerde zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 2.300,85 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Antragsteller und Antragsgegner bilden die Eigentümergemeinschaft deren Grundstück mit zwei Doppelhäusern und zwei Einfamilienhäusern bebaut ist. Der in der am 23.2.2000 beurkundeten Teilungserklärung in Bezug genommene Aufteilungsplan weist für den jeweiligen Wohnungseigentümer des Wohnungseigentums Nr. 4, das von den Antragstellern mit einem ihnen zur ideellen Hälfte zustehenden Miteigentumsanteil von 655/1995 erworben wurde, das Sondernutzungsrecht an dem grau umrandeten Teil des Grundstücks aus. Die Antragsgegner zu 1) und 2) erwarben von dem ursprünglichen Eigentümer des gesamten Grundstücks später - ebenfalls jeweils zur ideellen Hälfte - das Wohnungseigentumsrecht Nr. 3 mit einem Miteigentumsanteil von 548/1995 verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an der im Aufteilungsplan blau umgrenzten Fläche. Der grau umrandete Teil umfasst den gesamten hinteren Bereich des Grundstücks; der blau umrandete den angrenzenden Bereich, der ebenso wie die beiden davor liegenden Sondernutzungsflächen an eine als gemeinschaftliche Zufahrt genutzte Fläche grenzt. Innerhalb der grau umrandeten Sondernutzungsfläche ist auf dem Aufteilungsplan ein Kfz-Stellplatz vor dem Haus bis zur Grenze der blau umrandeten Sondernutzungsfläche vorgesehen. Die in dem Plan angegebene Maßkettenstrecke sieht an dieser Stelle zwischen der Vorderfront des Hauses und der Grenze zur nächsten Sondernutzungsfläche eine Breite von 4,56 m vor.
Nachdem die Antragsteller gem. Baugenehmigung v. 15.11.1999 den Pkw-Stellplatz vor ihrem Haus gebaut und ihre Sondernutzungsfläche in Besitz genommen hatten, kam es zwischen ihnen und den Antragsgegnern zu 1) und 2) zum Streit über einen Teil der fraglichen Fläche. Im Zuge dieses Streits nahmen die Antragsgegner eine Teilfläche in Besitz, woraufhin die Antragsteller das vorliegende Verfahren einleiteten. Mit Beschluss v. 6.12.2001 hat das AG den Antragsgegnern zu 1) und 2) im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Hälfte der von ihnen in Besitz genommenen streitigen Fläche wieder zu räumen, damit die Antragsteller ihren Pkw dort abstellen können. Die Antragsteller, die der Auffassung waren, ihnen stehe als Sondernutzungsfläche ein Kfz-Stellplatz mit Wendemöglichkeit in einer Breite von 4,56 m zwischen ihrer vorderen Hauswand und der Grenze zur Sondernutzungsfläche der Antragsgegner zu 1) und 2) zu, haben in erster Instanz im Hauptantrag eine entsprechende Feststellung beantragt.
Das AG hat Beweis erhoben über die tatsächliche Größe des Grundstücks und die wirkliche Länge aller Grundstücksseiten und Maßketten sowie über die Lage und Abstände der Gebäude auf dem Grundstück voneinander und zu den Grundstücksgrenzen durch Einholung des schriftlichen Gutachtens des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl-Ing. M. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten v. 29.1.2002 u.a. zu folgenden Ergebnissen gekommen: In Abweichung von der mit der Grundbuchfläche von 1995 qm im Aufteilungsplan angegebenen Gesamtfläche des Grundstücks betrage diese nach den Katasterunterlagen ca. 1979 qm. Während die Grundstücksbreiten bis auch wenige cm (3 und 7 cm) richtig angegeben seien, würden die Längen der nördlichen und südlichen Grundstücksgrenzen Differenzen bis zu 70 cm aufweisen. Dies bedeute, dass die im Aufteilungsplan angegebenen Maße für keine Partei zu realisieren seien, ohne dass eine andere Partei benachteiligt wäre. Maßdifferenzen würden üblicherweise im Verhältnis der Strecken zueinander verteilt. Wenn den im Aufteilungsplan eingetragenen Maßketten unter Berücksichtigung des Streckenabgleiches hinsichtlich der tatsächlichen Grenzlängen Rechnung getragen werden würde, würde sich für das Sondernutzungsrecht der Antragsteller, gemessen an der (im Süden gelegenen) Grenze zum Flurstück 640, eine Gesamtlänge von 29,71 m, für das Sondernutzungsrecht der Antragsgegner zu 1) u. 2) eine Länge von 32,02 m ergeben. Damit würde der - den wirklichen Maßen angepasste - planmäßige Abstand zwischen der Sondernutzungsfläche der Antragsgegner zu 1) und 2) und dem Gebäude der Antragsteller 4,36 m betragen haben. In der Hauptmaßkette des Aufteilungsplans sei der Abstand zwischen dem Gebäude der Antragsteller und der hinteren Grundstücksgrenze mit 10 m angegeben. Dieser Lage des Baukörpers im Aufteilungsplan entspreche die tatsächliche Lage im Gelände nicht. Das Haus der Antragsteller stehe ca. 1,3 m weiter östlich als im Aufteilungsplan vorgesehen.
Auf der Grundlage dieses Gutachtens hat das AG Hamburg-Wandsbek durch Beschluss v. 28.3.2002 sowohl den Haupt- als ...