Verfahrensgang

AG Hamburg (Entscheidung vom 18.02.2020; Aktenzeichen 240 OWi 142/19)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung 240, vom 18. Februar 2020 (240 OWi 142/19) wird zugelassen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg, Abt. 240, vom 18. Februar 2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und Sport, hat durch Bußgeldbescheid vom 8. Juli 2019 (Aktenzeichen 9750.63.127193.7) gegen den Betroffenen wegen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage eine Geldbuße in Höhe von 90,- € festgesetzt. Dieser Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 11.07.2019 zugestellt.

Nachdem der Betroffene durch seinen Verteidiger am 11. November 2019 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hatte und das Verfahren über die Staatsanwaltschaft Hamburg dem Amtsgericht Hamburg vorgelegt worden war, bestimmte das Amtsgericht (Geschäfts-Nr.: 240 OWi 142/19) Termin zur Hauptverhandlung auf den 18. Februar 2020.

Die Terminladung wurde dem Betroffenen und seinem Verteidiger jeweils am 14. November 2019 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 26. November 2019 beantragte der Verteidiger, den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum Erscheinen zu entbinden. Diesem Antrag entsprach das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 2. Dezember 2019.

Zum Hauptverhandlungstermin am 18. Februar 2020 erschienen dann weder der Betroffene noch dessen Verteidiger. Daraufhin verwarf das Amtsgericht Hamburg den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 11. Juli 2019 mit Urteil vom selben Tag gemäß § 74 Abs. 2 OWiG.

Nach Fertigstellung des Protokolls am 21. Februar 2020 und richterlicher Zustellungsanordnung vom 20. Februar 2020 wurde das schriftliche Urteil dem Verteidiger des Betroffenen am 27. Februar 2020 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2020, bei Gericht eingegangen am selben Tag, beantragte der Betroffene über seinen Verteidiger Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil vom 18. Februar 2020. Mit Schriftsatz vom 19. März 2020, bei Gericht eingegangen am 23. März 2020, begründete der Verteidiger des Betroffenen den Antrag.

Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg zuzulassen, sowie auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht Hamburg zurückzuverweisen.

II.

1. Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde er form- und fristgerecht gemäß §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 OWiG i.V.m. § 341 Abs. 1, 2 StPO eingelegt. Der Zulassungsantrag wurde auch form- und fristgerecht gemäß §§ 80 Abs. 3 Satz 3, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. §§ 344, 345 StPO begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg hat in ihrem Antrag vom 12. Mai 2020 dazu ausgeführt:

"Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist in zulässiger Weise erhoben worden.

Die Versagung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist nach allgemeiner Auffassung mit einer Verfahrensrüge geltend zu machen (KK-OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 41b). Deshalb ist Voraussetzung einer zulässigen Erhebung der Verfahrensrüge nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG, dass gemäß §§ 80 Abs. 3 Satz 3, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. §§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den behaupteten Mangel begründenden Tatsachen ohne Bezugnahmen oder Verweisungen so vollständig angegeben sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein auf Grund der Begründungsschrift prüfen kann, ob, wenn das Vorbringen zutrifft, der behauptete Verfahrensmangel vorliegt (KK-OWiG/Hadamitzky, a.a.O., § 80 Rn. 41b). Bei der Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs muss der Betroffene substantiiert darlegen, worin die Verletzung rechtlichen Gehörs besteht und was er im Falle der ordnungsgemäßen Anhörung geltend gemacht bzw. wie er seine Rechte wahrgenommen hätte (OLG Hamm, NStZ-RR 1999, 23). Wird die Verletzung rechtlichen Gehörs in der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG gesehen, muss ferner dargelegt werden, welche sachliche Einlassung des Betroffenen infolge der Einspruchsverwerfung nicht berücksichtigt wurde, ob sich der Betroffene bisher eingelassen hat und was er in der Hauptverhandlung vorgetragen hätte (KK-OWiG/Hadamitzky, a.a.O., § 80 Rn. 41b).

Diesen Anforderungen an die Verfahrensrüge genügt die Antragsbegründung. So hat der Betroffene den gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheid im Wortlaut wiedergegeben, aus dem sich die gegen ihn erhobene Beschuldigung ergibt. Ferner hat er die Vollmachtsurkunde seines Verteidigers sowie den Entbindungsantrag gemäß § 73 Abs. 2 OWiG vom 26.11.2019 im Wortlau...

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