Entscheidungsstichwort (Thema)
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben i.S.v. § 1031 Abs. 2 ZPO
Leitsatz (amtlich)
Unter den Begriff Schriftstück in § 1031 Abs. 2 ZPO fällt auch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Dessen Vorliegen ist zu verneinen, wenn der Vertrag von einer Partei bereits zuvor schriftlich als verbindlich bezeichnet worden ist.
Normenkette
ZPO § 1031 Abs. 2, § 1059 Abs. 2, § 1060 Abs. 2
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 7.3.2003 auf Vollstreckbarerklärung des am 21.1.2003 vom Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V., bestehend aus den Schiedsrichtern X., Y., Z., erlassenen Schiedsspruchs zwischen den Parteien dieses Verfahrens wird abgelehnt.
Der vorbezeichnete Schiedsspruch wird aufgehoben.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 686,26 Euro.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches, der in einer Streitsache zwischen den Parteien am 21.1.2003 ergangen ist.
Im Dezember 2001 führten die Parteien Gespräche über eine Probelieferung Tomatenmark. Mit Schreiben vom 19.12.2001 (Anl. Bl im schiesrichterlichen Verfahren – auch alle weiter zitierten Anlagen entstammen dem schiedsrichterlichen Verfahren) erhöhte die Antragsgegnerin ihren Auftrag um drei auf vier Fässer bei frachtfreier Lieferung. In ihrer Telefax-Antwort vom 21.12.2001 bestätigte die Antragstellerin die Bestellung, bat allerdings um einen Kleinmengenaufschlag von 0,15 DM je kg, so dass sich der Preis inkl. Frachtkosten auf 1,40 DM je kg belaufe. Die Antragsgegnerin schickte das Telefax mit einem Bestätigungsvermerk zurück. Darauf übersandte die Antragstellerin der Antragsgegnerin unter dem Datum 2.1.2002 einen Lieferschein Nr. … und eine Rechnung Nr. … über 1.414,11 Euro (Anl. B3 und B4). In der Rechnung hatte sie irrtümlich einen Kilopreis von 1,40 Euro statt der vereinbarten 1,40 DM zugrunde gelegt, was die Antragsgegnerin am 4.1.2002 ggü. der Buchhaltung der Antragstellerin reklamierte (handschriftlicher Vermerk auf der Anlage B4). Die Antragsgegnerin erhielt einen neuen Lieferschein Nr. … (Anl. K2) eine Stornorechnung (Anl. K10) und eine Verkaufsbestätigung Nr. … vom 4.1.2002 (Anl. K1) mit der Zahlungsbedingung „netto Kasse prompt nach Waren- und Rechnungserhalt” sowie dem Hinweis, dass der Vertragsschluss zu den Bedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. erfolge und dass Streitigkeiten nach Wahl der Antragstellerin vom Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. oder den ordentlichen Gerichten in Hamburg entschieden würden. Die Auftragsnummer (…) blieb identisch. Am 8.1.2002 wurde die Palette mit den vier Fässern Tomatenmark an die Antragsgegnerin ausgeliefert. Unter demselben Datum erteilte die Antragstellerin ihre korrigierte Rechnung Nr. … über 686,26 Euro. In einem Schreiben vom 11.1.2002 (Anl. B5) reklamierte die Antragsgegnerin das gelieferte Tomatenmark als überlagert und nicht verarbeitungsfähig.
Die Antragsstellerin leitete mit ihrer Klage vom 14.5.2002 das schiedsrichterliche Verfahren ein, in dem die Antragsgegnerin mit der Klagbeantwortung die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts vorbrachte und sachlich die Abweisung der Klage anstrebte. Mit Schiedsspruch vom 21.1.2003 (Az. 15/02) hat das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. sich für zuständig gehalten und die Antragsgegnerin antragsgemäß verurteilt, an die Antragstellerin 686,26 Euro nebst Zinsen i.H.v. 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.1.2002 zu zahlen, und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens, die auf 2.279,40 Euro festgesetzt wurden, auferlegt.
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag vom 7.3.2003 die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs und hat dazu den Schiedsspruch in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Das Schiedsgericht sei nach den Grundsätzen der modifizierenden Auftragsbestätigung wirksam vereinbart worden, weil die Antragsgegnerin der Verkaufsbestätigung vom 4.1.2002 (Anl. K1) nicht widersprochen habe. Spätestens mit ihrer Mängelanzeige vom 11.1.2002 (Anl. B5) habe die Antragsgegnerin die Vertragsänderung angenommen.
Die Antragstellerin beantragt, den von dem Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V., bestehend aus den Schiedsrichtern X., Y., Z., am 21.1.2003 erlassenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt, unter Aufhebung des Schiedsspruchs den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin rügt die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts. Die Parteien hätten den Kaufvertrag schon im Dezember 2001 abgeschlossen. Mit der Verkaufsbestätigung vom 4.1.2002 (Anl. K1) habe die Antragstellerin in unredlicher Weise versucht, die Vertragsbedingungen in ihrem Sinne einseitig abzuändern, u.a. durch die Einführung der Schiedsklausel. Die Bedingungen der Schiedsklausel seien nicht wirksam einbezogen worden und verstießen zudem gegen Treu und Glauben und stellten eine unangemessene Benachteiligung der Antragsge...