Verfahrensgang
AG Hamburg-Barmbek (Aktenzeichen 889 F 165/17) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers vom 25. September 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 14. September 2018, wird zurückgewiesen.
II. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Die gemäß §§ 59 Abs. 3, 55 Abs. 2 FamGKG zulässige Streitwertbeschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes hat in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist der Verfahrenswert in Ehesachen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten zu bestimmen. Gemäß § 43 Abs. 2 FamGKG ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
Ehesachen sind nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten. Der Verfahrenswert ist unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte vorzunehmen. Es ist eine Gesamtschau vorzunehmen. Der Gesetzgeber knüpft an die Einkommens- und Vermögensverhältnisse an, damit die Gebühren in angemessener Höhe nach sozialen Gesichtspunkten festgesetzt werden. Eheleute mit einem höheren Einkommen bzw. Vermögen sollen höhere Kosten tragen als Eheleute mit einem geringeren Einkommen/Vermögen. Der Gesetzgeber stellt ausdrücklich auf die Vermögensverhältnisse und nicht auf das Vermögen ab. Das Vermögen wird daher nicht mit seinem vollen Wert berücksichtigt, sondern mit einem Teilbetrag. Dadurch werden Vermögensbelastungen und Risiken angemessen berücksichtigt (vgl. Türck-Brocker in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Auflage 2014, Rn. 10f). Regelmäßig werden in der Rechtsprechung 5% bis 10% des Vermögens zur Ermittlung der Verfahrenswerte angesetzt. Ein von den Parteien genutztes Hausgrundstück ist grundsätzlich mit dem Verkehrswert in Ansatz zu bringen. Hiervon werden die Freibeträge für Ehegatten und Kinder abgezogen. Diese schwanken in der Rechtsprechung erheblich zwischen den Beträgen von 15.000 EUR und 60.000 EUR pro Ehegatten und 0 EUR bis 30.000 EUR für jedes gemeinsame Kind (vgl. Neumann in: BeckOK, Kostenrecht, Stand 1. Dezember 2018, § 43 FamGKG, Rn. 60).
Vorliegend ist das Amtsgericht zu Recht von einem Nominalvermögen von jedenfalls 1.400.000 EUR ausgegangen und hat davon Abzüge in Höhe von 60.000 EUR für jeden Ehegatten und 30.000 EUR für jedes gemeinsame Kind vorgenommen und schließlich 5 % des Vermögenswertes berücksichtigt. Dieser Ansatz ist - wie der Senat bereits mit Beschluss vom 30. Oktober 2017, Az. 12 WF 142/17 entschieden hat - nicht zu beanstanden. Die Freibeträge hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek dabei in Anlehnung an das frühere Vermögenssteuerrecht (§ 6 Vermögenssteuergesetz) berücksichtigt. Der Grund für die Berücksichtigung der Freibeträge wird darin gesehen, den Ehegatten eine durchschnittliche Vorsorge für die "Wechselfälle des Lebens" zu ermöglichen (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 2017, 1771, juris Rn. 16ff; KG, FuR 2017, 457, juris Rn. 9).
Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er über wesentliche Teile des Vermögens nicht frei verfügen kann. Bereits durch den Ansatz von lediglich 5% des vollen Wertes werden Vermögensbelastungen und Risiken angemessen berücksichtigt. Darüber hinaus unterscheidet sich seine Situation im Hinblick auf die Bemessung des Verfahrenswertes nicht grundlegend von derjenigen Situation anderer Eheleute. Die finanziellen Verhältnisse einer Familie, die in einer ihr gehörenden Immobilie wohnt, sind in der Regel besser als diejenigen anderer Familien, bei denen dies nicht der Fall ist. Dies gilt mit den gleichen Erwägungen auch für das Wertpapierdepot, aus dem der Antragsteller erhebliche Kapitaleinkünfte erzielt. Da der Gesetzgeber für die Bemessung des Verfahrenswertes sowohl auf die Einkommens- als auch auf die Vermögensverhältnisse abstellt, rechtfertigt dies nicht, lediglich die aus dem Vermögen erzielten Einkünfte, etwa in Form eines monatlichen Wohnwertes oder monatlicher Kapitalerträge zu Grunde zu legen, sondern es wird von einem Prozentsatz des Vermögens ausgegangen.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht lediglich für die gemeinschaftlichen drei Kinder Freibeträge zu Grunde gelegt hat. Zwar wohnt ein weiteres Kind, welches die Antragsgegnerin mit in die Ehe gebracht hat, ebenfalls beim Antragsgegner. Da dieses Kind jedoch nicht unterhaltsberechtigt ist, ist es für die Bemessung des Verfahrenswertes der Ehesache nicht zu berücksichtigen (OLG Bamberg, a.a.O., juris Rn. 12, 18).
Auch im Übrigen zeigt der Antragsteller keine Aspekte auf, die vorliegend eine abweichende Bewertung des Verfahrenswertes nach unten rechtfertigen. Vielmehr deuten die vertraglichen Gestaltungen zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern bezogen auf das Vermögen eher auf eine Komplexität des Ehescheidungsverfahrens hin.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 59 Abs. 3 FamGKG.
Fundstellen
Haufe-Index 13015570 |
FuR ... |