Leitsatz (amtlich)
1. Eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters kommt in Betracht, wenn dieser unabgestimmt und ankündigungslos die für den Geschäftsführer bestehende D&O-Versicherung beendet.
2. Die mit dem sog. Claims-Made-Prinzip verbundenen Nachteile in einer D&O-Versicherung stellen eine unangemessene Benachteiligung dar, wenn die regelmäßige dreijährige Nachmeldefrist für den Fall der Insolvenzantragstellung der Gesellschaft vollständig ausgeschlossen wird.
Gründe
I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Teilurteils Bezug genommen.
Nach der Zurücknahme der Berufung des Klägers gegen das der Widerklage des Beklagten teilweise stattgebende Teilurteil verfolgt der Beklagte mit der von ihm form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung nunmehr noch die auf Freistellung von dem mit der Klage gemäß § 64 Satz 1 GmbHG gegen ihn geltend gemachten Erstattungsanspruch gerichtete Drittwiderklage weiter.
Der Beklagte hält im Anschluss an sein erstinstanzliches Vorbringen daran fest, dass der Drittwiderbeklagte - der Kläger persönlich und insofern nicht als Partei kraft Amtes für die von ihm vertretene Schuldnerin - sich ihm gegenüber gemäß § 60 Abs. 1 InsO dadurch schadensersatzpflichtig gemacht habe, dass er die zu seinen, des Beklagten, Gunsten aufgrund einer entsprechenden Zusatzvereinbarung zu seinem Managementvertrag am 1.7.2008 zustande gekommene D&O-Versicherung nach der am 25.5.2010 über das Vermögen der Schuldnerin erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens im September 2010 beendet habe. In Ansehung dessen, dass der Kläger bereits in seinem Bericht an das Insolvenzgericht vom 4.8.2010 (Anlage BK 1) davon ausgegangen sei, dass die Schuldnerin schon im Mai 2008 zahlungsunfähig gewesen sei und mithin eine Antragsverschleppung von ca. 16 Monaten vorgelegen habe, habe es dem Kläger oblegen, den zu seinen, des Beklagten, Gunsten bestehenden Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Unter anderem für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin habe der Versicherungsvertrag nämlich den Ausschluss der nach den Versicherungsbedingungen regelmäßigen dreijährigen Nachmeldefrist nach Ablauf des Versicherungsvertrags vorgesehen. Mit dieser Begründung habe, was als solches unstreitig ist, die Allianz Versicherungs-AG ihm, dem Beklagten, dementsprechend auch die Gewährung des Versicherungsschutzes verweigert, nachdem der Kläger ihn schließlich erst mit Schreiben vom 30.12.2012 wegen der in der Zeit seit dem 30.12.2008 auf einem debitorischen Konto der Schuldnerin in Höhe von EUR 2.729.934,93 eingegangenen Zahlungen auf Erstattung in Anspruch genommen habe.
Der Beklagte meint ferner, unbeschadet der aus seinem ungekündigt fortbestehenden Anstellungsvertrag auf den Kläger übergegangenen Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes habe der Kläger ihn von der beabsichtigten Beendigung der D&O-Versicherung zumindest rechtzeitig in Kenntnis setzen müssen, um ihm hierdurch die Gelegenheit zu geben, sich innerhalb der Kündigungsfrist selbst um eine Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes, ggf. durch eigene Übernahme der Prämienzahlungen in jährlicher Höhe von EUR 5.239,12, kümmern zu können.
Der Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Teilurteils den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, den Beklagten von dem mit dem Antrag zu Ziff. 1. der Klage vom 10.12.2012 geltend gemachten Anspruch i.H.v. EUR 2.729.934,93 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 freizustellen.
Der Drittwiderbeklagte beantragt, die Berufung des Drittwiderklägers zurückzuweisen.
Er hält die Drittwiderklage bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. In Ansehung seines vom LG zu Recht als unstreitig festgestellten erstinstanzlichen Vorbringens, der Beklagte habe ihm bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mitgeteilt, den Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt zu haben, habe für ihn, den Drittwiderbeklagten, keine Veranlassung bestanden, die D&O-Versicherung mit Mitteln der Insolvenzmasse weiter aufrechtzuerhalten, was mangels hinreichender liquider Mittel auch überhaupt nicht möglich gewesen wäre. Im Übrigen fehle es unverändert an substanziiertem Vorbringen des insoweit darlegungspflichtigen Beklagten dazu, worauf die Beendigung des Haftpflichtversicherungsvertrags überhaupt zurückzuführen sei. Eine Pflichtverletzung gegenüber dem Beklagten wäre indes auch nicht dann anzunehmen, wenn der Vertrag durch ihn, den Drittwiderbeklagten, gekündigt worden wäre oder durch Einstellung der Prämienzahlungen geendet hätte. Die Wahrnehmung der Interessen des Beklagten als Geschäftsführer der Schuldnerin falle nicht in den Pflichtenkreis eines Insolvenzverwalters, der vielmehr lediglich den Interessen der Gemeinschaft der Insolvenzgläubiger verpflichtet sei. Insofern sei der Beklagte schon nicht Beteiligter im Sinne des § 60 Abs. 1 InsO.
Ohnehin fehle es hinsich...