Leitsatz (amtlich)
Teilt eine Partei auf ein Aufforderungsschreiben mit Fristsetzung mit, dass sie die Frist als verlängert ansehe, so gibt sie dadurch jedenfalls dann keinen Anlass zur Klagerhebung, wenn sie zuvor regelmäßig ihre vertraglichen Pflichten erfüllt hat.
Normenkette
ZPO § 93
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 01.04.2010; Aktenzeichen 333 O 215/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des LG Hamburg vom 1.4.2010, Aktenzeichen 333 O 215/09, wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 7.285,45 EUR zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Mit zutreffenden Gründen, auf die verwiesen wird, hat das LG der Klägerin nach Anerkennung der Klagforderung durch den Beklagten gem. § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Die Klägerin führt in ihrer Beschwerdebegründung aus, dass der Beklagte durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. Dies trifft aber nicht zu.
Eine Partei gibt Anlass zur Klageerhebung, wenn ihr Verhalten vor Prozessbeginn ggü. dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, dass er ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen werde.
Vorliegend hat der Beklagte mit Schreiben vom 8.3.2006 zwar die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages geltend gemacht. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 9.5.2006 diesen Vortrag zurückgewiesen hatte, hat der Beklagte seine angeblichen Ansprüche aber nicht weiter verfolgt, sondern stattdessen regelmäßig seine Ratenzahlungsverpflichtungen erfüllt.
Die Klägerin hat mit formularmäßig gefasstem Schreiben vom 20.11.2009 den Beklagten aufgefordert, bis zum 8.12.2009 eine Bestätigungserklärung abzugeben. In diesem Schreiben hat die Klägerin nicht auf den früheren Schriftwechsel der Parteien Bezug genommen; stattdessen heißt es im Eingangssatz, dass die Klägerin die Kundin, bzw. den Kunden wegen verschiedener aktueller Entwicklungen anschreibe.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 4.12.2009 mitgeteilt, dass er die Frist als bis zum 15.1.2010 als verlängert ansehe. Hierauf hat die Beklagte nicht widersprochen.
Nachdem der Beklagte in der Zeit nach dem Schreiben der Klägerin vom 9.5.2006 seine Ratenzahlungsverpflichtung regelmäßig erfüllt hatte, wäre es der Klägerin zumutbar gewesen, nach Erhalt des Schreibens des Beklagten vom 4.12.2009 die Frist entweder zu verlängern oder jedenfalls dem Beklagten mitzuteilen, dass trotz seines Schreibens Klage erhoben werden sollte. Eine Frist von 14 Tagen ist zwar üblich, es ist aber auch üblich, eine Frist stillschweigend zu verlängern.
Das Anerkenntnis mit Schriftsatz vom 23.2.2010 wurde unbedingt ausgesprochen, es ist daher unerheblich, dass es mit Ausführungen über die Begründetheit der Klage verbunden wurde.
Fundstellen
Haufe-Index 2361089 |
MDR 2010, 1211 |