Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 20.06.2012; Aktenzeichen 321 O 123/11) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des LG Hamburg vom 20.6.2012 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte mit ihrer am 25.3.2011 anhängig und am 4.5.2011 rechtshängig gewordenen Klage einen Anspruch aus §§ 1147, 1192 BGB geltend.
Sie geht dabei aus einer am Grundeigentum der Beklagten zunächst zugunsten eines Herrn B. R. bestellten Grundschuld vor, die dieser mit notariell beglaubigter Erklärung vom 24.7.2008 (Anl. K 18) an die Klägerin abtrat. Bereits am 21.7.2008 hatte die Beklagte hinsichtlich dieses Grundpfandrechts eine Sicherungszweckerklärung abgegeben (Anl. K 19), nach der die fragliche Grundschuld der Sicherung einer Reihe nach Kontonummer und Bezugsobjekt genau bezeichneter Darlehen dienen sollte, die die Klägerin im Jahre 2005 der "M. e.V. m. & C. K.", der "M. z. V. m. & C.. K.", der "M. d. V. m. & C. K" und der "R. I. G. & C.. K." gewährt hatte. Bei diesen Gesellschaften handelt es sich um Objekt-Immobiliengesellschaften, hinter denen als Initiator von Bauprojekten, die nach dem Wohnraumförderungsgesetz des Landes NRW gefördert werden konnten neben zwei Partnern (darunter Herr P. D. D.) auch der Ehemann der Beklagten, Herr W./S. W. K., stand.
Die Beklagte war von November 2007 bis Mitte Juni 2008 jedenfalls formell Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der drei "M.-G." und von Januar bis Anfang August 2008 Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der "R." G. & C. K.. Daneben war sie - wiederum jedenfalls formell - Geschäftsführerin einer Reihe weiterer Komplementärgesellschaften von Objekt-KGs, bei denen es sich durchweg um Immobilienkapitalanlagegesellschaften handelt.
Nach dem von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen Vortrag der Klägerin sind aus den gesicherten Darlehensverträgen insgesamt Teilforderungen i.H.v. ca. EUR 369.000 nebst Zinsen fällig. Die Darlehensverträge mit den drei "M."-G. seien zudem fristlos gekündigt worden.
Die Beklagte hat einen Klagabweisungsantrag angekündigt.
Materiell bringt sie - neben dem umfassenden Bestreiten der Darlehensforderungen mit Nichtwissen - vor, dass ihr hinsichtlich der Sicherungszweckerklärung ein Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht zustehe.
Zudem sei die Klägerin weit übersichert, da sie sich zahlreiche weitere Sicherheiten vom Ehemann der Beklagten und Herrn P. D. D. habe bestellen lassen, denen gegenüber sie sich auch im Übrigen vielfach treuwidrig verhalten habe.
Im Übrigen rügt sie eine anderweitige Rechtshängigkeit bzw. begehrt sie die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO i.V.m. Art. 27 EuGVVO.
Unstreitig hat die Beklagte am 2.12.2010 beim LG Mailand eine gegen die Klägerin des vorliegenden Verfahrens und eine Fa. P. I. S. gerichtete Klage erhoben.
Mit dieser Klage erstrebt die hiesige Beklagte die Feststellung, dass die Abtretung der Grundschuld durch Herrn R. an die Klägerin und die zwischen den Parteien geschlossene Sicherungszweckerklärung unwirksam seien und die Beklagte daher nicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet sei.
Zur Begründung bringt sie vor, dass die Abtretung der brieflosen Grundschuld mangels Eintragung im Grundbuch unwirksam sei. Zur Unwirksamkeit der Sicherungszweckerklärung enthält die in Mailand eingereichte Klagschrift keine näheren Ausführungen.
Soweit sie die Klage gegen das Unternehmen P. I. S. richtet, bringt die Beklagte vor, dass sie sich an diesem in C. ansässigen Unternehmen beteiligen wolle, wobei sie die für die beabsichtigte Finanzierung dieser Investition durch (nicht näher bezeichnete) italienische Banken erforderlichen Sicherheiten nicht stellen könne, wenn die Stellung der Sicherheit zugunsten der hiesigen Klägerin wirksam sei.
Auch die P. I. S. habe die Annahme der hiesigen Beklagten als Investorin von der entsprechenden Feststellung abhängig gemacht.
Der Ehemann der hiesigen Beklagten und Herr P. D. D., die gleichfalls von der Klägerin in Anspruch genommen werden, haben parallele Feststellungsklagen in Mailand anhängig gemacht.
Unstreitig ist Geschäftsführer des in Mailand mitverklagten, am 14.4.2008 ins Handelsregister von C. eingetragenen italienischen Unternehmens ein Herr D. K.. Dieser war bis zum 13.8.2008 Geschäftsführer der P. G. aus Ratingen, über deren Vermögen am 1.12.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Nach Auskunft der Creditreform Österreich ist im Jahre 2008 die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer P. E. G. mangels Masse abgelehnt und gegen Herrn K. eine Haftanordnung zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung angeordnet worden. Im August 2009 hat Herr K. hiernach die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Die hiesige Klägerin bestreitet vor diesem Hintergrund, dass die Beklagte auch nur ansatzweise ein echtes Interesse an einer Investition in die Fa. ...