Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 406 HKO 75/22)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 26.07.2022, Az. 406 HKO 75/22, abgeändert:

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren

verboten,

in der Europäischen Union im geschäftlichen Verkehr Pokale gemäß nachstehender Abbildungen:

((Abbildungen))

anzubieten, zu bewerben, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.

2. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

3. Der Wert des Verfahrens wird - zugleich in Abänderung der Festsetzung in erster Instanz - auf 160.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren wendet sich die Antragstellerin gegen den - wiederholten - Vertrieb von Kopien des bekannten FIFA-WM-Pokals durch die Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin ist die F. (...), der Fußball Weltverband, der alleiniger Veranstalter der FIFA-Fußball-Weltmeisterschaft ist. Zu den bekanntesten Kennzeichen der Weltmeisterschaft gehört die Siegestrophäe, der FIFA-WM-Pokal. Dieser ist Gegenstand einer Vielzahl eingetragener Marken, darunter der Verfügungsmarken Unionsmarke (Bild) 009113391 und Unionsmarke (Form) 009096736 sowie der IR-Marke (Bild) 759208.

Die Antragsgegnerin tritt im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung "P." auf. Sie betreibt die Internetseite https://..., auf der sie u.a. Pokale und Trophäen zum Verkauf anbietet.

Die Antragsgegnerin ließ bereits im Jahr 2018 die Antragsgegnerin wegen einer Nachahmung des FIFA-WM-Pokals abmahnen. Mit Unterlassungserklärung vom 23.03.2018 verpflichtete sich die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin, es zu unterlassen, Nachahmungen des in Abbildungen eingeblendeten WM-Pokals anzubieten. Seinerzeit ist ein Unterlassungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen.

Im Juni 2022 bot die Antragsgegnerin über ihre Internetseite erneut Nachahmungen des FIFA-WM-Pokals als "Kult-Cups" an und vertrieb diese (vgl. Ergebnis des Testkaufs der Antragstellerin vom 15.06.2022 als Anlage LSG 26). Mit Anwaltsschreiben vom 20.06.2022 ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen des weiteren Verstoßes abmahnen. Die Antragsgegnerin ließ über ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 23.06.2022 antworten und mitteilen, dass die angegriffenen Pokale "aus Versehen" im Onlineshop wiedereingestellt worden seien, sie diese noch vor Erhalt der Abmahnung wieder entfernt habe und die Abgabe einer Unterlassungserklärung alsbald erfolgen werde. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 29.06.2022 ließ die Antragsgegnerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wie folgt abgeben (Anlage LSG 11):

((Abbildung))

Die Antragsgegnerin nahm diese Unterlassungserklärung nicht an und berief sich darauf, dass die dort eingeblendeten Abbildungen die streitgegenständlichen Verletzungsformen nicht ausreichend wiedergäben und zudem im Hinblick auf den Verstoß gegen die frühere Unterlassungserklärung eine Unterlassungserklärung mit verschärfter Vertragsstraferegelung erforderlich sei, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen.

Die Antragstellerin hat sich vorrangig auf die Unionsmarke 009113391, sodann hilfsweise auf Wettbewerbsrecht, weiter hilfsweise auf die Unionsmarke 009096736 und weiter hilfsweise auf die IR-Marke 759208 gestützt und Ansprüche gem. Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV, Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV, §§ 3, 4 Nr. 3 und 4 UWG, §§ 3, 5 UWG geltend gemacht.

Die Antragstellerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung den Antrag verfolgt, der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, in der Europäischen Union im geschäftlichen Verkehr Pokale gemäß im Antrag eingeblendeter Abbildungen anzubieten, zu bewerben, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.

Das Landgericht hat - im zunächst einseitig geführten Verfahren - mit Beschluss vom 26.07.2022 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es hat gemeint, die Wiederholungsgefahr für die streitige Rechtsverletzung sei durch die abgegebene Unterlassungserklärung (Anlage LSG 11) entfallen. Diese beinhalte ein gegenüber der ersten Unterlassungserklärung erhöhtes Vertragsstrafeversprechen, nämlich eine von der Antragstellerin angemessen festzusetzende Vertragsstrafe ohne die in der Erklärung vom 23.03.2018 noch enthaltene Obergrenze von 5.001,- EUR. Die Unterlassungserklärung sei auch hinreichend bestimmt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen den ihr am 28.07.2022 zugestellten Beschluss des Landgerichts hat die Antragstellerin am 10.08.2022 beim Hanseatischen Oberlandesgericht sofortige Beschwerde eingelegt. Mit dieser verfolgt sie ihr erstinsta...

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