Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 30.12.1996; Aktenzeichen 321 T 70/96)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 21, vom 30. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die nach § 78 GBO zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten bleibt ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung weist einen Rechtsfehler nicht auf. Mit zutreffender Begründung hat die Kammer im Einklang mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung und der ganz überwiegenden Literaturmeinung (vergl. zuletzt: BayObLG NJW-RR 1997, 1236; OLG Zweibrücken NJW-RR 1999, 1389 jeweils mit entsprechenden Nachweisen) entschieden, dass ein Sondernutzungsrecht (hier: ein Kfz-Stellplatz) nur mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden kann, wenn sämtliche Wohnungseigentümer die Eintragung bewilligen. Der Senat sieht keinen Grund, von dieser einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, da er sie ebenfalls für richtig hält. Entscheidend sind dogmatische Bedenken, die den Befürwortern (Röll, Rpfleger 1978, 352f; Amann, DNotZ 1990, 498ff) der Belastung des Sondernutzungsrechts mit einer Grunddienstbarkeit entgegenzuhalten sind. Wie das BayObLG (a.a.O.) zur Begründung ausgeführt hat, ist Wohnungseigentum kein grundstücksgleiches Recht, sondern besonders ausgestaltetes Miteigentum am Grundstück. Daraus, welche Befugnisse die Belastung des Wohnungseigentums mit einem Nießbrauch oder einem Wohnungsrecht dem Berechtigten in bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum mit oder ohne Sondernutzungsrecht gewährt, läßt sich für die hier aufgeworfene Rechtsfrage nicht gewinnen; denn hier ist gerade keine umfassende, in erster Linie den Sondereigentumsbereich erfassende, Belastung gewollt. Schließlich bleibt ein Sondernutzungsrecht, auch wenn es durch Eintragung in das Grundbuch eine gewisse „dingliche” Wirkung erlangt, seinem Wesen nach ein schuldrechtliches Gebrauchsrecht. Das Sondernutzungsrecht fließt, anders als das Gebrauchsrecht an dem Fenster in dem vom BGH entschiedenen Fall (s.u.). nicht aus dem Wohnraum als Gegenstand des Sondereigentums (§ 1 Abs. 2 und 3; § 5 Abs. 1 WEG), sondern aus einer schuldrechtlichen Vereinbarung. Diese wird durch die Eintragung Inhalt des Sondereigentums, aber nicht dessen Gegenstand. Die dingliche Wirkung des Sondernutzungsrechts erschöpft sich in der Rechtsfolge des § 10 Abs. 2 WEG. – Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht aus der vorstehend erwähnten Entscheidung des BGH (BGHZ 107, 289 ff = NJW 1989, 2391) herleiten, auf die Amann (a.a.O.) seine Auffassung stützt. Hierbei handelte es sich ersichtlich um die Entscheidung eines Sonderfalles, in dem sich der BGH mit der Schwierigkeit auseinanderzusetzen hatte, dass das Fenster, auf das sich das Öffnungsverbot bezog, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörte. In dem Urteil ging es. wie der BGH ausdrücklich hervorgehoben hat, nicht um die hier interessierende Frage, ob ein Wohnungseigentum mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden kann, deren Ausübungsbereich ausschließlich eine außerhalb des Sondereigentumsbereich liegende Teilfläche des gemeinschaftlichen Grundstücks ist, an der dem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht zusteht. – Im übrigen besteht in den üblichen „Stellplatzfällen” kein praktisches Bedürfnis, unter Verstoß gegen sachenrechtliche Grundsätze die Einräumung einer Grunddienstbarkeit am Sondernutzungsrecht nur unter Mitwirkung der beiden beteiligten Wohnungseigentümer zu ermöglichen. Wenn – wie hier – die Grunddienstbarkeit auf die unentgeltliche Nutzung des Stellplatzes auf Dauer gerichtet sein soll, kann dasselbe Ergebnis durch die Übertragung des Sondernutzungsrechtes erzielt werden, die ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer möglich ist (BGHZ 73, 145).

 

Unterschriften

Dr. Lassen, Frau RiOLG Puls kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben Dr. Lassen, Stöger

 

Fundstellen

Haufe-Index 1122368

ZMR 2001, 380

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