Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 324 O 335/22)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 30.08.2022 (Az. 324 O 335/22) abgeändert:

Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird es der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise einer Ordnungshaft für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), untersagt,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen

"Selina

2,0 von 5 Sternen Von wegen bessere Löslichkeit...

Rezension aus Deutschland vom 23. Juni 2022

Verifizierter Kauf

Habe in den vergangenen Jahren immer das Wehle Kollagen gekauft und war immer zufrieden.

Aufgrund von Werbung habe ich dann doch mal das doppelt so teure Glow25 probiert und muss sagen - mein erster Eindruck ist sehr schlecht. Aufgrund von Agglomeration soll das Produkt besser löslich sein als die der Konkurrenz. Das stimmt überhaupt nicht! Ich rühre Kollagen gerne in meinen Kaffee am Morgen und hatte damit noch nie Probleme. Mit dem neuen Kollagen trennt sich die Milch vom Kaffee und man hat beim trinken einen fettigen, grisseligen Film auf der Zunge. Ich bin auf die Wirkung gespannt, aber aktuell noch mehr als skeptisch. Auch geschmacklich ist das Produkt nicht geschmacksneutraler als anderes Kollagen. Ich empfehle daher lieber Wehle, als Qualitätsmarke!

Kundenbild"

wie geschehen in der Bewertung bei Amazon.de unter https://www.amazon.de/gp/customer-reviews/ R1KH1LXSHGQ8EL/ref=cm_cr_getr_d_rvw_ttl?ie=UTF8[ASIN]=B0968JNQRG

und wie nachfolgend abgebildet

((Abbildung))

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens (erste und zweite Instanz) zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 10.000,- festgesetzt.

 

Gründe

1. Die Antragstellerin vertreibt das Kollagenprodukt Glow25. Auf der Webpage der Antragsgegnerin wurde dieses Produkt am 23.06.2022 bewertet. Mit Mail vom 03.08.2022 wies die Antragstellerin die Antragsgegnerin daraufhin, dass die Bewertung unwahre Tatsachen enthalte (vgl. Anlage Ast 5). Die Antragsgegnerin antwortete mit Mail vom 04.08.2022, dass sie grundsätzlich nicht in die Meinungsäußerungen in Kundenrezensionen eingreife (vgl. Anlage Ast 6). Die Antragstellerin hat daraufhin die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 04.08.2022 abgemahnt (vgl. Anlage Ast 7). Da die Antragsgegnerin am 10.08.2022 mitteilte, die begehrte Unterlassungserklärung nicht abzugeben, hat die Antragstellerin am 10.08.2022 einen auf Erlass einer Untersagungsverfügung gerichteten Antrag beim Landgericht Hamburg eingereicht.

Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass die Rezension von einem Wettbewerber stamme. Es sei unwahr, dass die Milch sich vom Kaffee getrennt habe und der behauptete Film entstanden sei. Das im Rahmen der Rezension abgebildete Foto zeige nicht ihr, der Antragstellerin, Produkt. Die Rezensentin "Selina" habe nicht ihr Produkt getestet.

Das Landgericht hat mit Verfügung vom 17.08.2022 mitgeteilt, es gehe davon aus, dass "Selina" das Produkt selbst konsumiert habe. Es hat der Antragstellerin außerdem die von der Antragsgegnerin eingereichte Schutzschrift übermittelt. In dieser Schutzschrift befindet sich eine eidesstattliche Versicherung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, in der jene den Inhalt eines Gespräches wiedergibt, welches sie mit einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin geführt hat, und in der diese über, so die eidesstattliche Versicherung, von einem mit "Selina" geführten Telefonat zu ihrer Rezension berichtet (vgl. Anlage Sch 6).

Die Antragstellerin hat an ihrem Antrag festgehalten und geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin die Anforderungen nach dem sog. Notice-and-Takedown-Verfahren zur Überprüfung der Rezension nicht erfüllt habe. Die eidesstattliche Versicherung der Verfahrensbevollmächtigten sei unzureichend, da hierdurch weder glaubhaft gemacht werde, dass die Mitarbeiterin tatsächlich mit der Rezensentin ein Telefonat geführt habe, noch, dass dieses Telefonat den beschriebenen Inhalt habe. Es werde auch bestritten, dass es sich bei der angeblichen Gesprächspartnerin um die Person handele, die Glow25 selbst erworben und getestet habe, die inkriminierte Rezension verfasst und das angebliche Produktfoto erstellt habe.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 30.08.2022 den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragsgegnerin ihren Prüfpflichten hinreichend nachgekommen sei. In der Anlage Sch 6 werde der Kontakt mit der bewertenden Person detailreich und nachvollziehbar wiedergegeben, auch wenn die Antragsgegnerinvertreterin nicht selbst mit dieser telefoniert habe. Es bestünden keine Gründe, an der Glaubhaftigkeit der Schilderung zu zweifeln.

Hiergegen hat die Antrags...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge