Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangshypothek am Grundbesitz einer GbR
Tenor
Der Beschluss des AG Hamburg-Wandsbek vom 30.12.2010 (Geschäftszeichen Neu-Rahlstedt Blatt ...) wird abgeändert.
Die Sache wird an das AG Hamburg-Wandsbek, Grundbuchamt, zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71, 72 GBO) und hat in der Sache Erfolg.
I. Der Gläubiger, Herr B. B., beantragt vertreten durch den Rechtsanwalt Herrn M. S. (§ 15 GBO) beim AG Hamburg-Wandsbek, Grundbuchamt, auf dem Grundstück der Schuldner, eingetragen im Grundbuch von Neu-Rahlstedt Blatt Flur- und Flurstücksnummer die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Als Wohnungseigentümer sind laut Blatt des Grundbuches Herr S. B. und Frau L. K. "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen.
Der Gläubiger hat bei Antragstellung ein Urteil gegen Herrn S. B. und Frau L. K. in vollstreckbarer Ausfertigung vorgelegt. Die vorgenannten Personen werden darin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Herrn B. B EUR. 5.500 nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v EUR. 285,24 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2009 zu zahlen. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek beantragt der Gläubiger die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Vollstreckungsverfahren.
Mit Beschluss vom 30.12.2010 hat das AG Hamburg-Wandsbek den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zurückgewiesen. Als Begründung führt das AG Hamburg-Wandsbek an, dass im Grundbuch von Neu-Rahlstedt Blatt als Eigentümerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, laut Grundbuch bestehend aus den Gesellschaftern S. B. und L. K., eingetragen sei. Der BGH habe durch Urteil vom 4.12.2008 (Gz.: V ZB 74/08) die Rechts- und Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts festgestellt. Der mit dem Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek eingereichte Titel laute auf die Gesellschafter und nicht auf die als Eigentümerin eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Insoweit sei aus dem Titel keine Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft möglich. Weiter führt das AG aus, dass eine Eintragung selbst bei auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts lautendem Titel nicht möglich sei, da die Identität zwischen der Schuldner-GbR und der im Grundbuch eingetragenen GbR nicht zuverlässig überprüft werden könne. Eine Eintragung einer Zwangssicherungshypothek käme daher nur noch in Betracht, wenn der Titel nach § 28 S. 1 GBO auch die Angaben über den Grundbesitz enthielte, in den vollstreckt werden soll. Im Übrigen sei bisher durch höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht festgestellt worden, welche grundsätzlichen Anforderungen an einen gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts lautenden Titel zu stellen seien. Der BGH habe die Vollziehung zweier diesbezüglicher Entscheidungen des LG Kassel bis zur Entscheidung über die eingelegte Rechtsbeschwerde ausgesetzt (BGH, Beschluss v. 14.7.2010, Gz. V ZB 86/10 und v. 12.10.2010, Gz. V ZB 253/10).
Gegen den Beschluss hat der Gläubiger am 7.1.2011 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat der Gläubiger angeführt, er bestreite die Angabe, Grundstückseigentümerin sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den Schuldnern des Verfahrens, mit Nichtwissen. Ausweislich des Vollstreckungsprotokolls hätten die Schuldner angegeben, Beteiligungen an Gesellschaften nicht zu besitzen. Zudem hätten sie erklärt, Teileigentümer des Grundstücks zu sein. Von daher sei nach Ansicht des Gläubigers eine kostenpflichtige Zurückweisung des Antrags auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht gerechtfertigt. Es könne nicht sein, dass der Gläubiger im Vertrauen auf die Angaben der Schuldner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleite, deren Kosten er letztlich zu tragen habe, weil die Schuldner falsche Angaben gemacht hätten. Darüber hinaus sei übersehen worden, dass der Gläubiger die Antragseinreichung von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht habe, so dass die überraschende Entscheidung nicht nachvollzogen werden könne.
II. Die gem. §§ 71 ff. GBO, 11 Abs. 1 RPflG zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Zurückverweisung an das AG Hamburg-Wandsbek zur erneuten Entscheidung über den Antrag. Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek auf das im Grundbuch von Neu-Rahlstedt Blatt eingetragene Grundstück zu Unrecht zurückgewiesen.
1.) Es liegt entgegen der Ansicht des AG-Wandsbek, Grundbuchamt, ein grundsätzlich vollstreckbarer Titel vor, so dass diese Eintragungsvoraussetzung i.S.d. §§ 864 Abs. 1, 866 Abs. 1, 867 Abs. 1 S. 1 ZPO gegeben ist.
a.) Der Gläubiger hat bei Antragstellung ein i.S.d. § 704 ZPO vollstreckbares Endurteil gegen die beiden einzigen Gesellschafter der als Grundstückseigentümerin im Grundbuch von Neu-Rah...