Verfahrensgang
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 20, vom 1. Juni 1989 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) nach einem Beschwerdewert von3.000,– DM zu tragen.
Gründe
Die nach § 27 FGG zulässige, auch sonst verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Entscheidung weist einen Rechtsfehler nicht auf.
Der Senat teilt die vom Landgericht gefundene, im Rechtsbeschwerdeverfahren uneingeschränkt überprüfbare Auslegung der durch den Lageplan ergänzten Teilungserklärung, wonach die Bezeichnung „Rasenfläche” nicht bedeutet, daß diese nur als Gartenfläche und ansonsten nicht genutzt werden dürfe. Insoweit kann der Senat auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Bezug nehmen. Ergänzend ist allenfalls noch anzuführen, daß auch nicht aus den im Lageplan ausgewiesenen Begriffen „Kinderspielplatz” einerseits und „Rasenfläche” andererseits mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden kann, daß die Rasenfläche nicht zu Spielzwecken genutzt werden darf. Die Bezeichnung „Kinderspielplatz” ist vielmehr – vergleichbar etwa der Einordnung in öffentlichen Parks – dahin zu verstehen, daß dieser Bereich als Spielfläche – meist unter Aufstellen von Spielgeräten, wie Klettergeräten, Sandkiste, Schaukel etc. und meist nur für Kinder bis zu einem gewissen Alter – vorgesehen ist, während eine Rasenfläche grundsätzlich für alle Betätigungen offensteht, jedoch hier das Aufstellen von festinstallierten Geräten in der Regel nicht erfolgen darf. – Auch im übrigen, etwa aus § 5 Abs. 1 der Teilungserklärung oder gem. § 15 Abs. 3 WEG, kann die Beteiligte zu 1) nicht beanspruchen, daß die Kinder bzw. auch Erwachsenen jegliches Spielen auf den Rasenflächen unterlassen, soweit dies nicht über Gebühr Lärm verursacht. Auch das hat die Kammer unter 2.) ihrer Beschlußbegründung in einer im Rechtsbeschwerdeverfahren unangreifbaren Weise festgestellt.
Die Beteiligte zu 1) wird sich damit abzufinden haben, daß die Rasenflächederzeit im Rahmen von § 14 Nr. 1 WEG (Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nur in solcher Weise, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst) auch zum Spielen genutzt werden darf, bis die Eigentümer gem. § 15 Abs. 2 WEG möglicherweise auf Antrag der Beteiligten zu 1) – durch Mehrheitsbeschluß den Gebrauch der Rasenfläche verbindlich regeln (etwa durch Aufstellen einer Hausordnung). Hierbei wird mehrheitlich die Regelung getroffen werden können, daß auf der Rasenfläche weitgehend – allenfalls mit zeitlichen Einschränkungen und solchen nach der Art der Spiele – das Spielen zulässig ist (vgl. hierzu etwa: OLG Saarbrücken NJW RR 1990, S. 24); auch erscheint eine Gebrauchsregelung denkbar, wonach die Rasenfläche nach dem Willen der Mehrheit zu Spielzwecken nicht genutzt werden darf.
Soweit die Beteiligte zu 1) in ihrer weiteren Beschwerde zusätzlich beantragt hat, festzustellen, daß auf dem Spielplatz Spiele mit Impulsivgeräuschen (wie z. B. das Klopfen von Bällen auf abgrenzendes Steinplattenpflaster, Fahrten mit ratternden Bollerwagen etc.) nicht stattfinden dürfen, kann dieser Antrag im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht behandelt werden, da es insoweit an einer Vorentscheidung fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Da die Beteiligte zu 1) auch in den Vorinstanzen mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen ist, hält es der Senat für angemessen, daß ihr die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) auferlegt werden.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 48 Abs. 2 WEG.
Unterschriften
Peschel-Gutzeit, Kieckbusch, Stöger
Fundstellen