Leitsatz (amtlich)
1. Ein über die Vermeidung einer Verwechslungsgefahr hinausgehender Gesetzeszweck ist für § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG nicht anzuerkennen (gegen u.a. BGH, Beschluss vom 21. April 1997 - II ZB 14/96).
2. Mit Blick auf das Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 kommt eine erweiternde Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG auf die Bezeichnung "partners" nicht in Betracht (gegen u.a. KG, Beschluss vom 17. September 2018 - 22 W 57/18).
3. Zum Prüfungsrecht des Registergerichts gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 2 HGB, 9c Abs. 2 GmbHG.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Handelsregister - vom 21. März 2019, Geschäfts-Nr. HRB 154932, aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Eintragungsantrag der Beteiligten vom 18. Februar 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Gründe
I. Die am 7. Januar 2019 unter ihrer bisherigen Firmierung in das Handelsregister eingetragene Beteiligte hat am 18. Februar 2019 beantragt, unter anderem die gemäß satzungsänderndem Gesellschafterbeschluss vom selben Tag herbeigeführte Änderung ihrer Firma auf "x.. partners Steuerberatungsgesellschaft mbH" in das Handelsregister einzutragen.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2019 hat das Amtsgericht die Beteiligte darauf hingewiesen, dass unter Verweis auf eine näher bezeichnete Entscheidung des Kammergerichts vom 19. September 2018 die geänderte Firmierung wegen des angestrebten Zusatzes "partners" beanstandet werde.
Nachdem die Beteiligte unter dem 18. März 2019 mitgeteilt hatte, dass an dem Eintragungsantrag festgehalten und um Hergabe einer rechtsmittelfähigen Entscheidung gebeten werde, hat das Amtsgericht die Anmeldung auf Eintragung der Änderung der Firma und der korrespondierenden Satzungsänderung mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Firmenbestandteil "partners" sei einer GmbH wegen § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG nicht zugänglich, die beschlossene Firmierung der Beteiligten verstoße daher im Hinblick auf die Verwendung dieses Begriffs gegen ein gesetzliches Verbot. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die untechnische Verwendung des Wortes "Partner" auch dann ausgeschlossen werden, wenn wegen eines zwingenden Rechtsformzusatzes keine Verwechslungsgefahr bestünde, durch die Schaffung der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft sollten die in § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG genannten Begriffe für diese Gesellschaftsform reserviert werden. Die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG erfasse zwar dem Wortlaut nach nur den Firmenbestandteil "Partnerschaft" bzw. "und Partner", im Anschluss an das Kammergericht umfasse bei der gebotenen Auslegung anhand des Gesetzeszwecks das in dieser Regelung enthaltene gesetzliche Verbot aber auch die Verwendung des Begriffs "Partners" für Gesellschaften, die nicht in der Rechtsform der Partnerschaft errichtet seien. Etwas anderes gelte dann auch nicht für die sich nur hinsichtlich der Verwendung von Großbuchstaben unterscheidende Bezeichnung "partners", wobei es auch nicht darauf ankomme, dass diese Bezeichnung als englischsprachiger Begriff verstanden werden könne.
Gegen diesen ihr am 26. März 2019 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte mit Beschwerdeschrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 29. März 2019 am selben Tag Beschwerde erhoben, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 3. April 2019 nicht abgeholfen hat.
Die Beteiligte ist der Auffassung, die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG sei entgegen der Auffassung des Kammergerichts und der hierauf Bezug nehmenden Auffassung des Amtsgerichts eng auszulegen, weshalb der angestrebte Firmenzusatz "partners" nicht zu beanstanden sei. Hierfür spreche, dass mehrere andere ihrer Firmengruppe zuzurechnende Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH bereits unter der geschützten Marke "x..partners" mit dem in Rede stehenden Zusatz in das Handelsregister eingetragen worden seien, sowie auch die Vielzahl anderer in der Rechtsform der GmbH in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaften, in deren Firma ebenfalls der Zusatz "partners", "Partners" oder auch "PARTNERS" enthalten sei. Soweit das Kammergericht den Firmenzusatz "Partners" bei einer GmbH namentlich dann für unzulässig halte, wenn diese Bezeichnung als Hinweis auf einen Zusammenschluss mehrerer Personen verstanden werden könne, sei dies im Übrigen schon deshalb nicht überzeugend, weil dies bei einer GmbH eher die Regel als die Ausnahme darstelle. Mit Blick hierauf sei der Zusatz "Partners" stattdessen eher bei einer Ein-Personen-GmbH geeignet, die Grundsätze der Firmenwahrheit und Firmenklarheit zu verletzen.
Ungeachtet dessen umfasse das Verbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG aber ohnehin nur die Zusätze "Partnerschaft" und "und Partner", so dass ein Verbot auch des der englischen Sprache entnommenen Zusatzes "partners" sich dem Gesetz nicht entnehmen lasse. Der Gesetzgeber habe im Zusammenhang mit der Novellierung des PartGG im Jahr 2013...