Leitsatz (amtlich)
1. Gerichtliche Vergleiche, in denen ein Anspruch auf Unterlassung tituliert wird, können grundsätzlich nach § 890 Abs. 1 ZPO mit einer durch gesonderten gerichtlichen Beschluss auszusprechenden Ordnungsmittelandrohung versehen werden (BGH, Beschl. v. 2.2.2012, GRUR 2012, 957 ff.).
2. Die Frage, ob eine in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Unterlassungsverpflichtung mit einer solchen Ordnungsmittelandrohung versehen werden darf, bestimmt sich danach, ob dies dem Willen der den Vergleich abschließenden Parteien entspricht. Dieser Wille ist anhand einer Auslegung des Vergleichs nach den allgemeinen Kriterien (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln.
Normenkette
ZPO § 890
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 02.05.2013; Aktenzeichen 324 O 173/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des LG Hamburg vom 2.5.2013 - 324 O 173/12, wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf EUR 1.100,00.
Gründe
Die sofortige Beschwerde, mit der die Gläubigerin ihren Antrag auf Androhung eines Ordnungsmittels für den Fall der Zuwiderhandlung einer von der Schuldnerin in einem gerichtlichen Vergleich übernommenen Unterlassungsverpflichtung weiterverfolgt, ist zulässig; sie ist aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des landgerichtlichen Nichtabhilfebeschlusses vom 28.5.2013, denen der Senat folgt und auf die Bezug genommen wird, nicht begründet. Die Gläubigerin geht zwar zu Recht davon aus, dass auch gerichtliche Vergleiche, in denen ein Anspruch auf Unterlassung tituliert wird, nach § 890 Abs. 1 ZPO mit einer durch gesonderten gerichtlichen Beschluss auszusprechenden Ordnungsmittelandrohung versehen werden können (BGH, Beschl. v. 2.2.2012, GRUR 2012, 957 ff.). Das LG hat aber zu Recht ausgeführt, dass die Frage, ob eine in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Unterlassungsverpflichtung mit einer Ordnungsmittelandrohung nach § 890 Abs. 1 ZPO versehen werden darf, sich danach bestimmt, ob dies dem Willen der den Vergleich abschließenden Parteien entspricht, und dass dieser Wille anhand einer Auslegung des Vergleichs nach den allgemeinen Kriterien (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln ist. Der nach dem Empfängerhorizont objektiv zu ermittelnde Wille der den Vergleich schließenden Parteien ergibt hier, dass die Parteien den Weg der unmittelbaren Vollstreckbarkeit des abgeschlossenen Vergleichs gerade nicht beschreiten wollten. Denn dadurch, dass die Parteien in einem Verfahren auf einen eine Ordnungsmittelandrohung enthaltenden Klagantrag einen Vergleich abschlossen, der unter Nichtnutzung der Möglichkeit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung (§§ 241 Abs. 1 Satz 2, 339 Satz 2 BGB) eine gerade nicht strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung enthielt und in dem die Klägerin (mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten) die Verfahrenskosten übernahm, haben die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass sie in dem Vergleich mit Wirkung für die Zukunft einen materiell-rechtlichen, vertraglichen Unterlassungsanspruch begründen und nicht einen von der Beklagten als bestehend hingenommenen gesetzlichen Unterlassungsanspruch titulieren wollten. Der Abschluss des Vergleichs stellte sich für die Klägerin damit auch keineswegs als sinnlos dar; denn aufgrund des Vergleichs steht ihr nunmehr ein vertraglicher Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, den sie bei künftigen Zuwiderhandlungen gerichtlich geltend machen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 3 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 4719763 |
GRUR 2013, 9 |
MDR 2013, 875 |
GRUR-RR 2013, 495 |