Tenor

Die Sache wird gemäß § 28 Abs. 3 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer erwirkte gegen den Eigentümer des oben bezeichneten Wohnungseigentums einen Arrestbefehl des Landgerichts Hannover vom 17.4.2000, mit dem wegen eines Anspruchs in Höhe von 325.250 DM nebst Zinsen und Verfahrenskosten der dingliche Arrest in dessen Vermögen angeordnet und in Vollziehung des Arrests dessen Forderungen gegen seine Banken gepfändet wurden. Dieser Beschluß wurde dem Wohnungseigentümer/Arrestschuldner am 26.5.2000 zugestellt.

Mit dem am 22.6.2000 beim Grundbuchamt eingegangenen Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem zu diesem Zeitpunkt bereits mit anderen Sicherungshypotheken von insgesamt 1.211.900 DM belasteten Wohnungseigentum des Schuldners. Da der Vollstreckungstitel nicht vorgelegt worden war, wies das Grundbuchamt diesen Antrag zurück. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin mit Schreiben vom 26.6.2000 unter Vorlage des Arrestbefehls und einer Forderungsaufstellung erneut die Eintragung einer Sicherungshypothek. Dieser Antrag – nebst Fernkopien der Forderungsaufstellung und einer Ausfertigung des Arrestbefehls – wurde vorab per Telefax an das Grundbuchamt gesendet und traf am 26.6.2000 um 15,36 Uhr beim Amtsgericht Hamburg ein und erreichte am 27.6.2000 um 9,00 Uhr das Grundbuchamt. Das an das Grundbuchamt adressierte Original des Arrestbefehls nebst Vollstreckungsunterlagen ging bei der gemeinsamen Eingangsstelle des Amts- und Landgerichts am 27.6.2000 um 9.00 Uhr und beim Grundbuchamt am selben Tage um 10 Uhr ein.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluß vom 27.6.2000 den Antrag zurückgewiesen.

Der hiergegen gerichteten Beschwerde hat das Landgericht nicht stattgegeben mit der Begründung, per Telefax sei der Antrag zwar binnen eines Monats nach Zustellung des Arrestbefehls eingegangen; hierdurch sei die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO aber nicht gewahrt worden, da § 13 Abs. 2 Satz 2 GBO auch für die Einhaltung der Vollziehungsfrist gelte und nach dieser Vorschrift ein Antrag erst dann beim Grundbuchamt eingegangen sei, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt worden sei. Das sei erst nach Ablauf der Vollziehungsfrist, nämlich erst am 27.6.2000 geschehen.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner weiteren Beschwerde. Er trägt vor:

Die Eintragung der Sicherungshypothek sei rechtsirrig abgelehnt worden. Für die Fristbestimmung der Vollziehungsfrist seien ausschließlich §§ 929, 932 Abs. 3 ZPO entscheidend, es sei ausdrücklich nur die Rede vom Antrag auf Eintragung der Hypothek, nicht aber von der Vorlage des Antrages beim Grundbuchbeamten. Die Anträge würden in der Regel über die Post versandt und es liege ausschließlich an behördeninternen Regelungen, wann dieser Antrag über die zuständige Posteingangstelle an die Geschäftsstelle und schließlich an den Grundbuchbeamten weitergehe. Deswegen müsse für die Vollziehungsfrist der Eingang beim Amtsgericht ausreichen, nur hinsichtlich der Rangwahrung komme es auf den Eingang beim Grundbuchamt an.

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts ist nach § 78 Satz 1 GBO zulässig.

Der Senat beabsichtigt, die Beschlüsse des Grundbuchamts Hamburg vom 27.6.2000 und des Landgerichts Hamburg vom 8.8.2000 aufzuheben und das Grundbuchamt anzuweisen, über den Antrag des Beschwerdeführers erneut zu entscheiden, ohne einen nichtbehebbaren Mangel des Antrags darin zu sehen, daß der Antrag erst am 27.6.2000 beim Grundbuchamt des Landgerichts eingegangen ist. Denn er hält die Rechtsauffassung der Vorgerichte, daß Voraussetzung für die Eintragung der Sicherungshypothek sei, daß der Antrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Arrestbefehls beim Grundbuchamt eingegangen sein müsse, für rechtsfehlerhaft im Sinn der §§ 78 GBO, 550 ZPO. Der Senat geht davon aus, daß es zur Wahrung der Vollziehungsfrist ausreicht, daß der Antrag am 26.6.2000, also innerhalb der Frist, beim Amtsgericht eingegangen ist; daß er innerhalb dieser Frist einer gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 GBO zur Entgegennahme zuständigen Person vorliegt, ist nicht erforderlich (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Auflage, § 932, RN 7; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Auflage, § 932, Rn 7). Denn Voraussetzung für die Fristwahrung ist nur, daß der Antrag vollstreckungsrechtlich zulässig war und später zur Eintragung geführt hat. § 13 Abs. 2 Satz 2 GBO ist nur für den Rang der Sicherungshypothek von Bedeutung, nicht aber für die Frage der Fristwahrung nach §§ 929 Abs. 2, 932 Abs. 3 ZPO (Gleußner, Anm. zu LG Lübeck, Rpfleger. 1995, 294).

Der Senat ist an einer Entscheidung in diesem Sinne jedoch gehindert, da er hierdurch von den auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen des OLG Düsseldorf, Rpfleger 1995, 488 und NJW – RR 1997, 781 abweichen würde, denen die Vorgerichte gefolgt sind (so auch Demharter, GBO, 23. Auflage, Anh. zu § 26 Rn. 43, Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 11. Auflage. Rn. 2229...

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