Tenor
Der Vermieter „benötigt” die Räume als Wohnung für einen Familienangehörigen i. S. v. § 564 b Abs. 2 Ziff. 2 BGB schon dann, wenn bei dem Familienangehörigen ein Wohnraumbedarf besteht, ohne daß es auf dessen unzureichende Unterbringung ankommt, und der Vermieter deshalb zur Deckung dieses Bedarfes die Räume herausverlangt.
Tatbestand
I. Die Klägerin begehrt als Vermieterin vom Beklagten die Räumung und Herausgabe seiner Wohnung wegen Eigenbedarfs für ihren Sohn aus erster Ehe.
Der Beklagte hat diese Wohnung durch Vertrag vom 1. August 1968 mit dem damaligen Grundeigentümer gemietet. 1975/76 erwarben die Klägerin und ihr Ehemann das Anwesen … … 1979 wurde das Grundstück geteilt und Wohnungseigentum begründet. Das Wohnungseigentum an der Wohnung des Beklagten (Erdgeschoß) übertrugen die Klägerin und ihr Ehemann 1980 auf den Sohn der Klägerin aus erster Ehe, den Zeugen … Gleichzeitig wurde zugunsten der Klägerin an der dem Sohn übertragenen Wohnung am 17. März 1980 ein Nießbrauch im Wohnungsgrundbuch eingetragen.
Der Sohn der Klägerin bewohnt seit 1979 das Souterrain des Hauses … (Wohnfläche ca. 35 qm). In der Souterrainwohnung des Sohnes haben nur die Küche und ein Zimmer Außenfenster. Ein WC ohne Waschgelegenheit befindet sich außerhalb des eigentlichen Wohnraumes. Da der 26jährige Sohn der Klägerin mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin …, eine Familie gründen wollte, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 18. März 1983 den Mietvertrag des Beklagten zum 1. April 1984 und führte den Eigenbedarf des Sohnes als Kündigungsgrund an. Die Klägerin selbst wohnt nicht im Anwesen … Der Beklagte hat der Kündigung widersprochen und beantragt, den Räumungsanspruch der Klägerin abzuweisen.
Das Amtsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 24. August 1984 die Klage abgewiesen im wesentlichen mit der Begründung, daß die auf § 564 b Abs. 2 Ziff. 2 BGB gestützte Kündigung nach § 242 BGB unwirksam sei.
Mit ihrer zulässigen Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter unter anderem mit der Begründung, daß sie gegenüber ihrem Sonn nach wie vor unterhaltspflichtig sei und im übrigen sowohl aus rechtlicher als auch sittlich-moralischer Verantwortung für ihren Sohn und dessen Lebensgefährtin handele. Der Beklagte, der die Unterhaltsverpflichtung der Klägerin gegenüber ihrem Sohn bestreitet, beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 11, hat mit Beschluß vom 22. Februar 1985 den Parteien mitgeteilt, daß es beabsichtige, einen Rechtsentscheid über folgende Frage einzuholen:
„Liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von § 564 b Abs. 2 Ziff. 2 BGB nur dann vor und benötigt der Vermieter im Sinne dieser Bestimmung die herausverlangten Räume nur dann, wenn bei unzureichender Unterbringung (Wohnbedarf) eines engen Familienangehörigen im Sinne dieser Vorschrift (hier Verhältnis Mutter/Sohn) der Vermieter ein eigenes unmittelbares Interesse (z. B. wirtschaftlicher Art) an der Rückverlangung hat (z. B. um seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber nahen Familienangehörigen zu erfüllen) bzw. begründen Umstände auf Seiten dieses Personenkreises nur dann ein (mittelbares) eigenes Interesse des Vermieters, wenn durch dessen eigenes (unmittelbares) Interesse ein ausreichender Bezug zur Bedarfssituation (Beispiel siehe oben) hergestellt ist oder
ist ein eigenes Interesse des Vermieters bei enger Verwandtschaft (hier Mutter/Sohn) schon dann gegeben, wenn der nahe Familienangehörige sich in einer Bedarfssituation befindet und deshalb die herausverlangte Wohnung benötigt (möglicherweise immer schon (aus moralischen ethischen Gründen) wegen des nahen Verwandtschaftsgrades)?”
Nachdem den Parteien Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden war, hat das Landgericht mit Beschluß vom 19. April 1985 die im Beschluß vom 22. Februar 1985 formulierte Rechtsfrage dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung der Vorlagefrage hat das Landgericht im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die vorgelegte Rechtsfrage sei entscheidungserheblich. Denn wenn sie im zweiten Sinne entschieden werde, komme es nicht auf das Vorbringen der Parteien zur Unterhaltsverpflichtung der Klägerin ihrem Sohn gegenüber an. Dies sei nur dann relevant, wenn die Rechtsfrage im ersteren Sinne entschieden werde. Denn wenn die Klägerin keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrem Sohn habe, habe sie kein eigenes (wirtschaftliches) Interesse an der Rückerlangung der Wohnung im Sinne der ersteren Fragestellung. Im übrigen beabsichtige die Kammer, an ihrer bisherigen Rechtsprechung festzuhalten. Das Landgericht verweist insoweit auf das Urteil der Kammer vom 25. Februar 1983 in der Sache 11 S 260/82, in dem es u. a. folgendes ausgeführt hat:
„Nach § 564 b BGB ist ein die Kündigung rechtfertigendes berechtigtes Interesse des Vermieters unter anderem dann gegeben …, „wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für seine Familienangehörigen benötigt”. Schon der Wortlaut der B...