Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 24.11.2006) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 18.12.2006 wird der Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18 vom 24.11.2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das LG Hamburg zurückverwiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 88.300 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf Ziff. I der Gründe des angefochtenen Beschlusses des LG vom 24.11.2006 Bezug genommen.
In der Eigentümerversammlung vom 13.5.2004 haben die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt 1 die Genehmigung der Jahresabrechnung 2003 beschlossen.
Mit dem Beschluss vom 24.11.2006 hat das LG den Beschluss des AG Hamburg-Barmbek vom 23.3.2005 aufgehoben und den Antrag der Antragstellerin, die zu den Tagesordnungspunkten 1 und 4 gefassten Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 2.6.2003 für ungültig zu erklären, zurückgewiesen.
Gegen diesen ihrer Prozessbevollmächtigten am 4.12.2006 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 18.12.2006 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde.
Sie wendet sich mit verschiedenen Argumenten zum einen dagegen, dass das LG nach der durchgeführten schriftlichen Anhörung der Wohnungseigentümer festgestellt hat, dass der Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung für die erfolgten Beschlussfassungen nicht ursächlich gewesen ist. Des Weiteren bringt sie vor, das LG gehe zu Unrecht davon aus, dass die Jahresabrechnung 2002 den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Unberechtigte Ausgaben dürften nicht in die Abrechnung eingestellt werden. Die Jahresabrechnung sei jedoch auch ansonsten nicht nachvollziehbar und rechnerisch fehlerhaft.
Es fehlten Angaben, wo und wie die Instandhaltungsrücklage angelegt sei; der Abrechnung sei auch der vereinbarte Zinssatz nicht zu entnehmen. Auch enthalte die Jahresabrechnung keine Darstellung des Girokontos mit dem Bestand zu Beginn des Abrechnungszeitraumes.
Zudem sei auch ihre Einzelabrechnung fehlerhaft, da sie mit Rechtsverfolgungskosten belastet worden sei, die ihr nicht anteilig hätten auferlegt werden dürfen.
Der Tagesordnungspunkt 4 habe nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen, da die beschlossene Rücklagenbildung überhöht gewesen sei.
Die Antragsgegner sind dem entgegengetreten.
II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG vom 24.11.2006 ist zulässig, §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, 27, 29, 22 Abs. 1 FGG. Sie ist auch in der Sache begründet und führt zur Aufhebung des Beschlusses des LG und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht zur anderweitigen Behandlung und erneuten Entscheidung.
Die Entscheidung des LG beruht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.
Die Tatsachenfeststellungen des LG tragen dessen Entscheidung nicht, wonach die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 2.6.2003 zu den Tagesordnungspunkten 1 und 4 nicht bereits deswegen für ungültig zu erklären sind, weil diese auf einer Verletzung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung beruhen.
Beschlüsse der Eigentümerversammlung nach § 23 Abs. 1 WEG, die unter Verstoß gegen das Prinzip der Nichtöffentlichkeit zustande kommen, sind auf Antrag nach § 23 Abs. 4 WEG für ungültig zu erklären, wenn sich die Ursächlichkeit des Verstoßes für die Beschlussfassung nicht ausschließen lässt. Die Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung hat den Zweck, diese von sachfremden Einwirkungen freizuhalten. Die Wohnungseigentümer sollen in ihrer Versammlung auftretende Meinungsverschiedenheiten dort grundsätzlich allein unter sich austragen. Außenstehende Dritte sollen nicht auf den Ablauf der Versammlung und dadurch womöglich auf die Meinungsbildung der Wohnungseigentümer Einfluss nehmen können (vgl. OLG Hamm ZMR 2007, 133 f., 134; BayObLG ZMR 2004, 603 f. nach juris).
Formelle Fehler bei der Durchführung der Versammlung begründen dann die Anfechtung, wenn sich die Mängel auf das Ergebnis der Beschlussfassungen zumindest ausgewirkt haben können. Steht hingegen fest, dass das Ergebnis der Abstimmungen durch den Verfahrensfehler nicht beeinflusst worden ist, reicht der formelle Mangel allein nicht aus, um einen Beschluss für ungültig zu erklären (vgl. KG NJW-RR 1997, 1171 f., 1172).
Aufgrund der vom LG vorgenommen Ermittlungen kann entgegen dessen Ausführungen nicht festgestellt werden, dass die Anwesenheit des Hausmeisters während der gesamten Zeit der Versammlung sich hinsichtlich der hier in Rede stehenden Tagesordnungspunkte 1 und 4 nicht ursächlich auf die Willensbildung der anwesenden Eigentümer und deren Beschlussfassung ausgewirkt hat.
In der Eigentümerversammlung vom 2.6.2003 waren die Eigentümer von 59 von insgesamt 95 Wohnungseigentumseinheiten anwesend bzw. vertreten, wobei die Verwalterin 7 Eigentümer und der Eigentümer Dr. M.-B. zusätzlich die ...