Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 15.05.2002; Aktenzeichen 324 O 176/02)

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig; begründet ist sie indessen nicht. Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin der erstattungsberechtigten Antragsgegnerin für die von dieser eingereichte Schutzschrift lediglich eine halbe und nicht etwa eine volle Prozessgebühr zugesprochen.

Dies entspricht, was auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede nimmt, der ständigen und langjährigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. An dieser Auffassung wird festgehalten; von ihr abzuweichen gibt auch der vorliegende Sachverhalt keinerlei Anlass.

Dem liegt zunächst zugrunde, dass der Senat entgegen einer nach wie vor verbreiteten Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. die ausführlichen Nachweise in der Entscheidung des OLG Düsseldorf in WRP 1995, 499) die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Schutzschrift im Grundsatz anerkennt und diese Kosten nicht etwa als außergerichtliche Kosten von der Erstattung ausnimmt.

Der Senat geht ferner davon aus, dass durch die Verfassung und Einreichung der Schutzschrift, verbunden mit einem Antrag auf Zurückweisung eines erwarteten Verfügungsantrags, zunächst nur eine halbe Gebühr entsteht (§ 32 Abs. 1 BRAGO); das gilt ohne Zweifel jedenfalls solange, wie noch gar kein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und somit auf Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eingereicht ist. Zweifelhaft kann nur sein, ob mit Einreichung des Verfügungsantrags die halbe Gebühr nachträglich zu einer vollen Gebühr aufgewertet wird.

Der Senat hat diese Frage stets verneint und hält an seiner den Beteiligten bekannten Rechtsprechung fest. Das gilt gerade auch in denjenigen Fällen, in denen die Schutzschrift den Zurückweisungsantrag und damit einen Sachantrag im kostenrechtlichen Sinne enthält. Diese Rechtsprechung entspricht nach Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert (BRAGO, 15. Aufl., § 40 Rdn. 30) der "ganz überwiegenden" Rechtsmeinung. Letztendlich beruht diese Auffassung darauf, dass ein derartiger Sachantrag für die Entscheidungsfindung des angegangenen Gerichts nicht ausschlaggebend werden kann (vgl. Gerold/Schmidt, aaO.). Er ist daher nicht "notwendig" im erstattungsrechtlichen Sinne (vgl. § 91 Abs. 1 ZPO). Selbst wenn er im Verhältnis zur auftraggebenden Partei zur Entstehung einer vollen Prozessgebühr führen sollte, so bliebe er doch erstattungsrechtlich außer Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2962436

MDR 2002, 1153

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