Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 28.03.2001; Aktenzeichen 318 T 172/00) |
AG Hamburg-Blankenese (Beschluss vom 13.09.2000) |
Tenor
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des Landgerichtes Hamburg, Zivilkammer 18, vom 28.3.2001 und des Amtsgerichtes Hamburg-Blankenese vom 13.9.2000 im Kostenausspruch aufgehoben und insoweit abgeändert, als der Antrag, den Antragsgegnern zu verbieten, Bäume, Heckenbepflanzungen sowie Sträucher, die sich an der südlichen Grundstücksgrenze der Wohnungseigentümergemeinschaft W. … in … Hamburg befinden, abzusägen bzw. anderweitig zu entfernen, zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dieses Antrages an das Amtsgericht HamburgBlankenese zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den oben genannten Beschluss des Landgerichtes Hamburg vom 28.3.2001 zurückgewiesen.
3. Über die Kosten der dritten Instanz hat das Amtsgericht zu entscheiden.
4. Der Gegenstandswert der dritten Instanz wird auf 2,556,46 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere formund fristgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziffer 1 WEG, 22, 29 Abs. 1, 21 Abs. 2 S. 2 FGG), sachlich aber nur zum Teil begründet.
Die Beteiligten sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft auf dem Grundstück W. …/… in Hamburg Rissen. Der Antragsteller möchte mit der sofortigen weiteren Beschwerde erreichen, dass den Antragsgegnern verboten wird, Heckenbepflanzungen auf der südlichen Grenze des Grundstückes zu entfernen und dass die Antragsgegner verpflichtet werden, Ersatzbepflanzungen für die bereits entfernten Bepflanzungen vorzunehmen.
Gemäß der notariellen Urkunde vom 15.3.1982 besteht ein 2/5 Miteigentumsanteil (sog. Vorderhaus, Wohnung Nr. 1) des Antragstellers und ein 3/5 Miteigentumsanteil (sog. Hinterhaus, Wohnungen Nr. 2 u. 3) der Antragsgegner an dem oben genannten Grundstück. Die Miteigentumsanteile sind jeweils mit einem Sondereigentum an den Wohnungen verbunden worden. Entlang der südlichen Grundstücksgrenze, über den vorderen Teil des Grundstückes hinweg, verläuft die Zuwegung (Fußweg) zum Hinterhaus. In der genannten Urkunde wurde weiterhin zur Nutzung des Grundstückes durch die Wohnungseigentümer folgende in das Grundbuch einzutragende Regelung getroffen:
„Jeder Wohnungseigentümer hat das alleinige und ausschließliche Sondernutzungsrecht an dem gesamten Gebäude bzw. Gebäudeteil in dem sich seine Wohnung befindet und zwar auch, soweit das Gebäude bzw. der Gebäudeteil im Gemeinschaftseigentum steht, d.h. auch soweit es sich um konstruktive und tragende Teile, um das Dach, den Außenputz u.ä. kraft Gesetzes im Gemeinschaftseigentum stehende Gebäudebestandteile handelt. Das gleiche gilt hinsichtlich der Gartenund Wegeflächen, wie sie aus dem Aufteilungsplan Anlage 2ersichtlich sind. Das Sondernutzungsrecht hinsichtlich der Gartenflächen gibt dem Berechtigten das Recht die zugeordneten Grundstücksflächen allein gärtnerisch zu gestalten. Er ist auch allein zur Unterhaltung verpflichtet, insbesondere auch die hier befindlichen Hecken zu schneiden.”
Mit Urkunde vom 30.9.1993 änderten die damaligen Wohnungseigentümer in § 4 die vorgenannte Teilungserklärung aufgrund der zwischenzeitlich veränderten Zuwegung zum Hinterhaus wie folgt:
„Das mit der Wohnung Nr. 1 verbundene Sondernutzungsrecht an der östlichen Grundstücksfläche bezieht sich nunmehr auf den aus der Protokollanlage ersichtlichen rot umrandeten Gartenteil. Die gesamte restliche Gartenfläche gehört zur Sondernutzung der Wohnung Nr. 2”
Auf die in der Akte befindliche Protokollanlage (Bl. 16 d.A.) wird verwiesen.
Nach dem Erwerb des 3/5 Miteigentumsanteils (Hinterhaus) im Jahre 1998 haben die Antragsgegner an der südlichen Grundstücksgrenze mehrere (mindestens 3) zu einer Buchenhecke gehörende Buchenpflanzen entfernt. Darüber hinaus beabsichtigen die Antragsgegner weiteren Pflanzenbestand an der südlichen Grundstücksgrenze zu entfernen. Eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen von 9 Lebensbäumen (nach Feststellung des Amtsgerichtes im Ortstermin in einer Höhe von 4,50 10 m) ist durch das Gartenbauamt Altona bereits erteilt worden.
Das Amtsgericht hat nach Augenscheinseinnahme des Grundstückes die Anträge des Antragstellers auf Verbot der Entfernung von Pflanzen an der südlichen Grundstücksgrenze und der Verpflichtung zur Neupflanzung mit der Begründung zurückgewiesen, dass den Antragsgegnern nach dem eindeutigen Wortlaut der notariellen Vereinbarung vom 30.9.1983 das Sondernutzungsrecht hinsichtlich der streitbefangenen Flächen alleine zustehe. Eine andere Auslegung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass aufgrund der Änderung der notariellen Teilungsvereinbarung vom 15.3.1982 eine Ungleichheit des Umfanges der Miteigentumsanteile und Sondernutzungsrechte entstehe. Im Übrigen lägen die von den Antragsgegnern durchgeführten gärtnerischen Maßnahmen noch im Rahme...