Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Beschwerdebefugnis des Kommanditisten bei Einheitsgesellschaft hinsichtlich Veränderungen bei GmbH

 

Verfahrensgang

AG Hamburg (Beschluss vom 02.12.2010; Aktenzeichen HRB 109469)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des AG Hamburg - Registergericht - vom 2.12.2010, Geschäfts-Nr. HRB 109469, wird als unzulässig verworfen.

Der Beteiligte zu 2. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Am 1.4.2010 fand eine gemeinsame Gesellschafterversammlung der W & L Verwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: die Gesellschaft) und deren Alleingesellschafterin, der W & L GmbH & Co KG statt.

An der W & L GmbH & Co KG, deren Komplementärin wiederum die Gesellschaft ist, waren die Beteiligten zu 1. und 2. zu gleichen Teilen als Kommanditisten zu beteiligt. Auf der Gesellschafterversammlung vom 1.4.2010 fasste der Beteiligte zu 1., unter Ausschluss eines Stimmrechts des Beteiligten zu 2., als insoweit einziger Kommanditist den Beschluss, den Beteiligten zu 2. aus der W & L GmbH & Co KG auszuschließen. Zugleich wurde ein weiterer Beschluss dahin gefasst, dass der Beteiligte zu 2. auch als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen werde. Die Abberufung des Beteiligten zu 2. als Geschäftsführer der Gesellschaft wurde aufgrund einer entsprechenden notariellen Anmeldung des Beteiligten zu 1. vom 19.4.2010 am 22.4.2010 in das Handelsregister eingetragen.

Am 23.4.2010 fand eine weitere gemeinsame Gesellschafterversammlung der Gesellschaft und der W & L GmbH & Co KG statt, an der allein der Beteiligte zu 1. als nunmehr vermeintlich alleiniger Kommanditist der W & L GmbH & Co. KG teilnahm. Gegenstand dieser Gesellschafterversammlungen waren u.a. die Sitzverlegungen der Gesellschaft und der W & L GmbH & Co. KG sowie die Abberufung des Beteiligten zu 1. als Geschäftsführer der Gesellschaft und die Bestellung des Beteiligten zu 3. zum neuen Geschäftsführer. Die entsprechenden Änderungen meldete der Beteiligte zu 1. noch am 23.4.2010 zur Eintragung in das Handelsregister an.

Mit Schreiben seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 10.5.2010 trat der Beteiligte zu 2. an das AG heran, beanstandete diesem gegenüber die Wirksamkeit der am 1.4.2010 erfolgten Beschlussfassungen und bat darum, von der Eintragung seines Ausscheidens aus der W & L GmbH & Co. KG ins Handelsregister abzusehen. Am 14.5.2010 erhob der Beteiligte zu 2. darüber hinaus Klage u.a. gegen die Gesellschaft und gegen die Beteiligten zu 1. und 3., mit der er sich ebenfalls u.a. gegen die Beschlussfassungen vom 1.4.2010 wandte.

Das AG hat die Anmeldung vom 23.4.2010 mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der der Anmeldung zugrunde liegende Beschluss nicht wirksam sei. Da der Beteiligte zu 2. zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch als Kommanditist der W & L GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen gewesen sei und die Satzung der Gesellschaft vorsehe, dass die im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten zur Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern berechtigt seien, hätte es insoweit der Mitwirkung des Beteiligten zu 2. an der Beschlussfassung vom 23.4.2010 bedurft.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 2. mit seiner Beschwerde, mit der er geltend macht, er habe der Beschlussfassung vom 23.4.2010 insoweit nachträglich zugestimmt, als es die Abberufung des Beteiligten zu 1. als Geschäftsführer der Gesellschaft betreffe.

II. Die nach Maßgabe von §§ 58 Abs. 1, 382 Abs. 3 FamFG statthafte Beschwerde ist mangels Beschwer (§ 59 Abs. 1 FamFG) des Beteiligten zu 2. unzulässig und deshalb gem. § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine solche Beeinträchtigung erfordert, dass die Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers unmittelbar nachteilig eingreift (Bassenge/Roth/Gottwald, FamFG, 12. Aufl. 2009, § 59 Rz. 6; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 2009, § 59 Rz. 7 f.).

Dies ist hinsichtlich der zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsstellung des Beteiligten zu 2. als Kommanditist der W & L GmbH & Co. KG nicht der Fall. Die Zurückweisung der Anmeldung vom 23.4.2010 stellt selbst für die W & L GmbH & Co. KG eine allenfalls mittelbare, nämlich lediglich über ihre Stellung als alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft vermittelte Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen dar. Damit liegt aber auch die ihrerseits wiederum erst über die mutmaßliche Beteiligung an der W & L GmbH & Co. KG vermittelte Betroffenheit des Beteiligten zu 2. durch den angefochtenen Beschluss außerhalb einer die Beschwerdebefugnis begründenden unmittelbaren Rechtsbetroffenheit. Unmittelbare Rechtsfolgen entfaltet der angefochtene Beschluss demgegenüber nur hinsichtlich der Gesellschaft selbst sowie hinsichtlich der Beteiligten zu 1. und 3., da hierdurch der r...

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