Leitsatz (amtlich)
1. Zur Zulässigkeit einer Beschwerde im Verklarungsverfahren.
2. Zu der Frage, inwieweit Bergungskosten Gegenstand einer Beweisaufnahme über den Umfang des eingetretenen Schadens gem. § 11 Abs. 1 BinSchG sein können.
Verfahrensgang
AG Hamburg (Beschluss vom 06.04.2011; Aktenzeichen 33a H 1/10) |
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des AG Hamburg - Binnenschifffahrtsgericht - vom 6.4.2011 (Geschäfts-Nr. 33A H 1/10) geändert und wie folgt neu gefasst:
I. Der Verklarungsbeschluss des AG Hamburg - Binnenschifffahrtsgericht - vom 4.1.2011 (Geschäfts-Nr. 33A H 1/10) wird bzgl. der bisherigen Anordnung in Buchstabe b) aufgehoben.
II. Der Verklarungsbeschluss des AG Hamburg - Binnenschifffahrtsgericht - vom 4.1.2011 (Geschäfts-Nr. 33A H 1/10) wird wie folgt ergänzt:
"b) welche Schäden am Leichter selbst eingetreten und welche der eingetretenen Schäden dem Versuch, den Leichter zur Vermeidung des Sinkens auf die Böschung zu drücken, bzw. dem Sinkvorgang selbst einschließlich des Einsinkens in den Grund zuzuordnen sind, welche Schäden der Bergung/Wrackbeseitigung des Leichters zuzuordnen sind und welche dieser Schäden einer möglicherweise nicht fachgerechten Bergung zuzuordnen sind, ob eine schadfreie Bergung des SL -4068 - möglich gewesen wäre und welche Kosten man hierfür hätte aufwenden müssen, sowie welchen Umfang die voraussichtlichen Reparaturkosten haben."
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist zulässig und hinsichtlich des Hilfsantrags begründet.
Die Beschwerden sowohl des Antragstellers als auch der Beteiligten zu 1. sind gem. §§ 375 Nr. 2, 402, 58 ff. FamFG zulässig.
Bei der angefochtenen Entscheidung des AG handelt es sich um eine Entscheidung nach § 375 Nr. 2 FamFG, weil es um eine nach § 11 BinSchG vom Gericht zu erledigende Angelegenheit geht. Eine solche Entscheidung ist gem. § 402 Abs. 1 FamFG mit der Beschwerde anfechtbar. Die Vorschrift des § 402 Abs. 2 FamFG steht dem nicht entgegen. Danach ist eine Entscheidung nicht anfechtbar, durch die einem Antrag nach § 11 BSchG stattgegeben wird. Durch den angefochtenen Beschluss ist zwar dem Antrag der Beteiligten zu 4. gemäß Schriftsatz vom 14.1.2011 teilweise stattgegeben worden. Der Sachverständige sollte - entgegen dem ursprünglichen Beschl. v. 4.1.2010 - nicht mehr untersuchen, ob die von der Beteiligten zu 4. gemäß Rechnung Anlage AS 1 durchgeführten Bergungs-/Wrackbeseitigungsmaßnahmen nach Art und Umfang sachgerecht und in der Abrechnung üblich waren. Materiell handelt es sich bei dem angefochtenen Beschluss aber um eine Ablehnung des ursprünglichen Antrags des Antragstellers gemäß Antragsschrift vom 24.12.2010. Der Antragsteller hatte gerade beantragt, das Verklarungsverfahren auch auf diese Frage zu erstrecken.
Der Antragsteller ist gem. § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdebefugt, weil er gem. § 11 Abs. 1 BinSchG antragsbefugt ist.
An der Zulässigkeit der Beschwerde ändert sich auch nichts dadurch, dass gem. § 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde nur gegen Endentscheidungen zulässig ist. Es wird allerdings die Ansicht vertreten, dass die Ablehnung eines Beweisantrags nicht beschwerdefähig sei, da es sich nicht um eine Endentscheidung handele (vgl. Keidel/Heinemann, FamFG, 16. Aufl., § 375 Rz. 32 a.E.). Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Bei Beweisbeschlüssen mag es sich zwar im Regelfall nicht um selbständig anfechtbare Endentscheidungen handeln. Dies ist aber im Verklarungsverfahren anders. Da es sich beim Verklarungsverfahren um ein Verfahren handelt, das der Beweissicherung dient (v. Waldstein/Holland, Binnenschifffahrtsrecht, 5. Aufl., § 11 BinSchG, Rz. 4), in dem aber keine rechtskraftfähige Entscheidung über das Maßder Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ergeht (v. Waldstein/Holland, a.a.O., Rz. 5), sind nach Auffassung des Senats die im Verklarungsverfahren ergehenden Beschlüsse über Beweisanträge Endentscheidungen i.S.v. § 58 Abs. 1 FamFG, weil durch sie endgültig über die gestellten Anträge und den Umfang des Verklarungsverfahrens entschieden wird. Um eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenentscheidung handelt es sich deshalb nicht, weil es begrifflich nur sinnvoll ist, von einer Zwischenentscheidung zu sprechen, wenn dieser eine Endentscheidung folgt. Das ist aber im Verklarungsverfahren nicht der Fall, weil eben nicht über Ansprüche oder das Ergebnis der Beweisaufnahme entschieden wird. Der Senat sieht es auch nicht als sinnvoll an, zwischen einer beschwerdefähigen Ablehnung eines Antrags auf Eröffnung des Verfahrens und einer nicht beschwerdefähigen Ablehnung eines Beweisantrags zu unterscheiden (so aber Keidel/Heinemann, a.a.O., § 375 Rz. 31 a.E. einerseits und Rz. 32 andererseits). Die Entscheidung über die Eröffnung des Verklarungsverfahrens und über die zu erhebenden Beweise lassen sich nicht trennen. Die bloße Eröffnung des Verklarungsverfa...