Normenkette
GVG § 72a S. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 24.08.2018; Aktenzeichen 322 O 305/18) |
Tenor
Zuständig ist eine der beim Landgericht Hamburg gemäß § 72 a Satz 1 Nr. 1 ZPO für Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften eingerichteten Spezialkammern.
Gründe
I. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht eine Forderung aus einem Darlehensvertrag geltend, den die Beklagte (zusammen mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ex-Ehemann) am 4. 2. 2011 mit der D. Bank ... AG abgeschlossen hat. Die Bank trat ihre Forderung nach dem Vortrag in der Anspruchsbegründung an die Klägerin ab.
Der Rechtsstreit wurde zunächst der Zivilkammer 22, einer allgemeinen Zivilkammer (§ 71 ZPO) beim Landgericht Hamburg, zugeteilt. Durch Verfügung vom 27. 6. 2018 gab diese die Sache an die zuständige Bankenkammer, hier die Zivilkammer 18, ab. Diese legte die Sache dem Präsidium des Landgerichts Hamburg vor, das durch Beschluss vom 8. 8. 2018 eine Zuständigkeit der allgemeinen Zivilkammer festlegte.
Durch Verfügung vom 10. 8. 2018 der Zivilkammer 22 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. In diesem Zusammenhang wurden den Parteien der Zuständigkeitsstreit und der Präsidiumsbeschluss mitgeteilt. Es wurde die Absicht angekündigt, die Sache dem Hanseatischen Oberlandesgericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Zuständigkeitsbestimmung vorzulegen. Durch Beschluss vom 24. 8. 2018 legte die Zivilkammer 22 die Sache dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Bestimmung der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vor.
Der Senat hat durch Verfügung vom 29. 8. 2018 darauf hingewiesen, dass er dazu neigt, die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bejahen. Er hat den Parteien hierzu sowie zur Frage, welche Zivilkammer zuständig ist, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Parteien haben innerhalb der ihnen gesetzten Frist zur Zuständigkeitsfrage keine Stellung genommen. Die Beklagte hat sich aber in der Sache dahin eingelassen, dass sie eine Abtretung bestreite.
II. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Zuständig ist eine der gemäß § 72 a Satz 1 Nr. 1 GVG eingerichteten Spezialkammern.
Der Senat folgt der Auffassung der Zivilkammer 22 des Landgerichts Hamburg im Beschluss vom 24. 8. 2018, dass für die Frage, ob die Spezialzuständigkeit einer Kammer nach § 72 a GVG besteht, im Falle eines Zuständigkeitsstreits nicht das Präsidium zuständig ist, sondern das Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durchgeführt werden muss (vgl. BT-Drucks. 18/11437, Seite 45; KG, MDR 2018, 820, zitiert nach juris, Tz. 4 und 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. 4. 2018, 13 SV 6/18, zitiert nach juris, Tz. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. 6. 2018, 11 SV 25/18, zitiert nach juris, Tz. 12 und 13; KG, Beschluss vom 23. 7. 2018, 2 AR 32/18, zitiert nach juris, Tz. 3; OLG Hamburg (erkennender Senat), Beschluss vom 6. 8. 2013, 6 AR 10/18, zitiert nach juris, Tz. 9; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. 6. 2018, 1 AR 990/18, zitiert nach juris, Tz. 23; OLG Bamberg, Beschluss vom 31. 8. 2018, 2 ZIV AR 2/18, zitiert nach juris, Tz. 18; Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl., § 72 a GVG, Rn. 2; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 39. Aufl., § 72 a GVG, Rn. 9; Prütting/Gehrlein/Kotzian-Marggraf, ZPO, 10. Aufl., § 72 a GVG, Rn. 7; Klose, Reform des Bauvertragsrechts 2017, MDR 2017, 793, 795; Fölsch, Mehr Spezialisierung in der Ziviljustiz, DRiZ 2017, 166, 167).
Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind erfüllt. Insbesondere liegen hier "rechtskräftige" Erklärungen der beteiligten Kammern vor.
Es wird zum Teil allerdings die Auffassung vertreten, dass eine "rechtskräftige" Entscheidung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur dann vorliegt, wenn ein Urteil oder ein Beschluss ergangen ist, eine bloße Verfügung hingegen nicht ausreicht (vgl. Kammergericht, KGR 2008, 1001, zitiert nach juris, Tz. 3; OLG Schleswig, ZInsO 2010, 574, zitiert nach juris, Tz. 15). Der Senat hat sich dieser Auffassung in einem Beschluss vom 6. 1. 2017, 6 AR 56/16, angeschlossen (nicht veröffentlicht).
Es ist aber zu berücksichtigen, dass die genannten Entscheidungen im Wesentlichen formlose Rückgabeverfügungen betrafen, denen zunächst ein Verweisungsbeschluss gemäß § 281 ZPO vorausgegangen war. Es handelte sich also um Verfahren, die im Grundsatz gesetzlich geregelt sind und förmliche Beschlüsse vorsehen (vgl. § 281 ZPO; für Verweisungen nach § 102 GVG gilt Entsprechendes). Das ist im vorliegenden Fall anders. Das Verfahren einer Abgabe für den Fall, dass ein Rechtsstreit zu Unrecht an eine Spezialkammer im Sinne von § 72 a GVG oder zu Unrecht nicht an eine Spezialkammer im Sinn von § 72 a GVG gelangt, ist im Gesetz nicht geregelt. Es wird in einem solchen Fall eine formlose Abgabe für zulässig gehalten (vgl. Zöller/Lückemann, a.a.O.; Prütting/Gehrlein/Kotzian-Marggraf, a.a.O.). In Fällen dieser Art dürfte es gerechtfertigt sein, als rechtskräftige Un...