Normenkette
AKB § 14; BGB § 138; AKB § 14 Abs. 1; VVG § 49; BGB § 315
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 17.10.2008; Aktenzeichen 331 O 188/08) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 31, vom 17.10.2008 - Gesch.-Nr. 331 O 188/08 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage mangels Fälligkeit eines etwaigen weiteren Zahlungsanspruchs aus der Kaskoversicherung (§§ 12 (1) I lit. b), 13 (1) AKB (Anl. B 1) in Verbindung mit § 49 VVG a. F.) abgewiesen, weil die Beklagte in zulässiger Weise die Einrede des Schiedsgutachterverfahrens gemäß § 14 Abs. 1 AKB erhoben hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die angefochtene Entscheidung einschließlich der zitierten Rechtsprechungshinweise Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, die Vorschrift des § 14 AKB begünstige in sittenwidriger Weise (§ 138 BGB) den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer. Die Berufung verkennt, dass nach § 14 (5) S. 1 AKB der Versicherer die Kosten des Sachverständigenverfahrens, also ggfs. der zwei von den Parteien als Ausschussmitglieder benannten Sachverständigen sowie des Obmanns (§ 14 (2) und (3) AKB), zu tragen hat, wenn der Ausschuss im konkreten Fall zu dem Ergebnis kommt, dass die Forderung des Versicherungsnehmers berechtigt ist. Da nach dieser Vorschrift sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer jeweils ein Ausschussmitglied benennen kann und bei fehlender Einigung der Parteien ein Obmann durch das zuständige Amtsgericht zu bestimmen ist, vermag die Argumentation der Klägerin, der Sachverständige des Versicherers sei immer "dominant", nicht zu überzeugen.
Auch ein Verstoß gegen § 315 BGB ist nicht ersichtlich. § 14 AKB sieht gerade nicht vor, dass ausschließlich der Versicherer den maßgeblichen Sachverständigen benennt. Auf die Tätigkeit der Schiedsgutachter finden vielmehr die Vorschriften der §§ 317 ff. BGB Anwendung. Soweit die Klägerin offenbar darauf abstellen möchte, dass vorliegend von der Beklagten nach Eintritt des Schadensfalles eine Fahrzeugbewertung durch die Fa. carexpert vom 25.10.07 (Anl. K 1) veranlasst wurde, hätte es ihr frei gestanden, zum Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Fahrzeugs ihrerseits auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten einzuholen. Bedenken hinsichtlich der Rechtsgültigkeit des § 14 AKB ergeben sich aus ihrem Vortrag nicht.
Soweit ein Versicherungsnehmer - wie hier die Klägerin - anwaltlich vertreten ist, teilt der Senat auch die vom Landgericht vertretene Ansicht, wonach keine Pflicht des Versicherers besteht, ihn in einer vergleichbaren Situation ungefragt auf die Durchführung des Sachverständigenverfahrens hinzuweisen. Aus dem Anwaltsschreiben vom 22.11.07 (Anl. K 6), mit dem die Klägerin die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens auf Kosten der Beklagten verlangt, musste der Sachbearbeiter der Beklagten nämlich noch nicht schließen, dass die Klägerin ohne weitere Prüfung unmittelbar Klage erheben würde, wenn die Beklagte die von ihr vertretene Rechtsposition aufrechterhielte, wie dies durch die Schreiben vom 27.12.07 (Anl. K 10) geschah. Der Sachbearbeiter des Versicherers durfte vielmehr davon ausgehen, dass die Klägerin sich mit Hilfe ihres rechtlichen Beraters darüber informieren würde, welche Vereinbarungen zwischen ihr und der Beklagten für die Abwicklung eines Schadensfalles getroffen worden waren und dass sie sich dann entsprechend verhalten würde. Mangels einer Hinweispflicht hat somit das Landgericht zu Recht davon abgesehen, die von der Beklagten benannte Zeugin J.... über den Inhalt des am 13.11.07 mit der Klägerin geführten Telefongesprächs zu vernehmen.
Sonstige Anhaltspunkte für ein treuwidriges Verhalten der Beklagten sind weder vorgetragen noch aus der vorliegenden Korrespondenz der Parteien ersichtlich.
Nach allem wird der Klägerin angeraten, zur Vermeidung weiterer Kosten ihre Berufung zurückzunehmen.
Fundstellen
VersR 2009, 1485 |
VersR 2009, 1485-1486 |
r s 2010, 233-234 |
r+s 2010, 233 |