Verfahrensgang
AG Hamburg-St. Georg (Aktenzeichen 984 F 93/19) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 17.7.2019 wird soweit sie sich auf das Kind M... H... W... bezieht als unzulässig verworfen und soweit sie sich auf das Kind John Pierre Wiedemann bezieht als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kindesvater zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird in Bezug auf die Pflegschaftsentscheidung bzgl. des Kindes J... P... W... zugelassen.
4. Der Verfahrenswert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Verfahrensgegenstand ist die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft für zwei Kinder im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Mutter der Kinder und den Vater eines der Kinder.
Die betroffenen Kinder, J... P... W..., geb. am ..., und M... H... W..., geb. am ..., leben eben bei ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin, die zusammen in einem Haushalt mit dem Vater und Beschwerdeführer von J... P... W..., lebt. Der Vater von M... H... W... ist nicht bekannt. Der Beschwerdeführer und die Mutter üben für J... P... das gemeinsame Sorgerecht aus. Für M... H... übt die Mutter das alleinige Sorgerecht aus. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Strafbefehl über 50 Tagessätze a 30 EUR wegen Hausfriedensbruch und Körperverletzung erlassen (Az. 2072 Js 18/14). Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 9.3.2014 gegen 6:30 Uhr der Aufforderung der Mutter nicht nachkam, die Wohnung zu verlassen und er diese sodann im Verlauf eines verbalen Streits an den Armen packte und gegen die Wohnungstür bzw. zu Boden schleuderte.
Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt nunmehr ein Ermittlungsverfahren gegen die Mutter und den Beschwerdeführer und Vater von J... P... wg. Körperverletzung zum Nachteil beider Kinder (§ 223 StGB). Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 16.4.2019 wurde J... P... vom Stadteilpolizisten B... befragt, weil er zuvor im Rahmen einer Auseinandersetzung eine Mitschülerin geschlagen hatte. Zur Begründung seines Verhaltens gegenüber der Mitschülerin gab J... P... an, dass er zu Hause ebenso wie seine Stiefschwester auch immer geschlagen werde und zwar sowohl von seiner Mutter als auch seinem Vater. Beide Eltern würden die Kinder im bekleideten Zustand schlagen. Die Mutter auf den Po, der Vater auf den Rücken.
Auf Grundlage dieser Aussage wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Eltern wegen Körperverletzung zum Nachteil ihres Kindes J... P... bzw. des Kindes der Mutter M... H... unter dem Aktenzeichen 4003 Js 159/19 eingeleitet.
Mit Verfügung vom 4.6.2019 regte die Staatsanwaltschaft Hamburg gegenüber dem Familiengericht an, eine Ergänzungspflegschaft für die Kinder einzurichten mit folgenden Wirkungskreisen:
Wahrnehmung der Interessen der Kinder im Ermittlungsverfahren, insbesondere
- Entscheidung über die Ausübung des Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechts und Entgegennahme von Zeugenladungen,
- die Stellung eines Strafantrages,
- Inanspruchnahme des Untersuchungsverweigerungsrechts,
- Befreiung der die Kinder in den letzten zwei Jahren behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht,
- Zustimmung zur videodokumentierten Anhörung
Sowohl die Mutter als auch der Beschwerdeführer sind vom Familiengericht zur Anregung der Staatsanwaltschaft angehört worden. Die Mutter hat sich nicht geäußert, der Vater ist dem Antrag entgegengetreten. Der Vater ist der Meinung, die Ergänzungspflegschaft sei schon deswegen nicht einzurichten, weil das Kind J... P... nicht (mehr) aussagebereit sei. Auch seien die erhobenen Vorwürfe unberechtigt. Zudem müsse für das Kind ein Verfahrensbeistand bestellt werden.
Das Familiengericht hat ebenfalls das zuständige Jugendamt angehört. Gegenüber dem Jugendamtsmitarbeiter haben beide Kinder etwaige Schläge durch die Mutter bzw. den Beschwerdeführer in Abrede gestellt. Es wird insofern auf den Bericht vom 19.6.2019, Bl. 22 d.A., Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 17.7.2019, dem Beschwerdeführer am 24.7.2019 zugestellt, hat das Familiengericht durch den Rechtspfleger die angeregte Ergänzungspflegschaft eingerichtet und das zuständige Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit beim Familiengericht am 30.7.2019 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Familiengericht die Aussagebereitschaft der Kinder nicht vorab aufgeklärt hat, was jedenfalls die Anhörung der Kinder erfordert hätte. Die angefochtene Entscheidung laufe auf eine unzulässige Pflegschaftsbestellung auf Vorrat hinaus.
II. 1. In Bezug auf das Kind M... H... W... ist die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdebefugnis gem. § 59 FamFG fehlt. Wie sich aus seiner Erklärung zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen ergibt, ist er nicht Vater des Kindes M... H... W.... Der mit der Einrichtun...