Entscheidungsstichwort (Thema)
Sicherungsverwahrung
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten H. vom 23. August 2004 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer, gegen den seit dem 16. Januar 2001 die Sicherungsverwahrung in der JVA Fuhlsbüttel vollzogen wird, begehrt mit seiner Beschwerde vom 23. August 2004 einerseits Entscheidungen, die seinen weiteren Verbleib in der Sicherungsverwahrung betreffen und die nach seinem Vorbringen wegen Untätigkeit der zuständigen Strafvollstreckungskammer 5 des Landgerichts nun vom Beschwerdegericht zu treffen seien (Anträge Nr. 3 und 4 der Beschwerde).
Andererseits enthält die Beschwerde weitere Anträge (Anträge Nr. 1 und 2), die auf eine nachträgliche Rechtmäßigkeitsüberprüfung früherer Verfahrenshandlungen gerichtet sind.
Entscheidungsgründe
II.
Sowohl die Anträge betreffend die angebliche Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer (1) als auch die Anträge zur nachträglichen Überprüfung abgeschlossener Verfahrenshandlungen (2) sind unzulässig.
1) Der Strafprozessordnung ist eine reine Untätigkeitsbeschwerde fremd (BGH, NJW 1993, 1279 [1280] m.w.N.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 189; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 284, 285; Meyer-Goßner, StPO-Komm., 47. Aufl., § 304 Rn 3), weil in der bloßen Untätigkeit keine sachliche Entscheidung liegt, nur eine solche aber Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein kann. Die Unterlassung einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung ist nur dann anfechtbar, wenn der Unterlassung die Bedeutung einer endgültigen Ablehnung und nicht nur einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt (BGH, NJW 1993, 1279 [1280] m.w.N.).
Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, denn es fehlt schon an einer Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer.
Die zuständige Strafvollstreckungskammer 5 hatte, wie sich aus dem Schreiben der Kammer vom 7. Juni 2004 an den Beschwerdeführer ergibt, geplant, bis zum Ablauf der sich aus § 67 e Abs. 2 StGB ergebenden zweijährigen Überprüfungsfrist für die Sicherungsverwahrung, die am 22. August 2004 abgelaufen ist, eine erneute Überprüfungsentscheidung zu treffen. Die Kammer hatte dabei jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selbst am 2. Juni 2004 die Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers beantragt hatte, so dass die Strafvollstreckungskammer dem Gefangenen zunächst Rechtsanwalt R. mit Beschluss vom 7. Juni als Pflichtverteidiger beiordnete. Auf Antrag des neuen Verteidigers vom 10. Juni 2004 wurde ihm Akteneinsicht angeboten, woraufhin er am 23. Juni die Akten erhielt und diese am 5. Juli 2004 zurückgab. Am 9. Juli ging die Stellungnahme der Haftanstalt zur Prüfung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung bei der Kammer ein. Dem Verteidiger wurde sie am 23. Juli 2004 übermittelt. Die Kammer durfte davon ausgehen, dass nun – nach Kenntnis des Aktenmaterials und der aktuellen Erklärung der Anstalt – von der Verteidigung eine Stellungnahme zur Vorbereitung des weiteren Verfahrens abgegeben werden würde. Dieses hat der Verteidiger letztlich auch mit seinem Schreiben vom 25. August 2004 ausdrücklich bestätigt.
Die Strafvollstreckungskammer hat schließlich in ihrer Vorlageentscheidung an das Beschwerdegericht auch deutlich zu erkennen gegeben, dass selbstverständlich eine Überprüfungsentscheidung gemäß § 67 e StGB ergehen werde, sobald die erforderlichen Stellungnahmen vorliegen und die mündliche Anhörung des Beschwerdeführers erfolgt sei.
Dass durch die auf Antrag des Beschwerdeführers erforderlich gewordene neue Beiordnung eines Verteidigers und das Abwarten der angekündigten Stellungnahme, die Überprüfungsfrist des § 67 e Abs. 2 StGB nicht mehr eingehalten werden konnte, führt nicht zur Unzulässigkeit der weiteren Sicherungsverwahrung, denn die Überschreitung dieser Frist bleibt ohne rechtliche Wirkung (LK-Horstkotte StPO 10. Aufl. § 67 e Rn. 14; Tröndle/Fischer, StGB-Komm., 52. Aufl., § 67 e Rn. 2).
2) Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit bereits abgeschlossener Verfahrensvorgänge begehrt, sind die Anträge ebenfalls unzulässig, denn insoweit fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis.
Eine nachträgliche Überprüfung abgeschlossener Verfahrenshandlungen kommt nur in ganz seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Nur in Fällen, in denen durch die Verfahrenshandlungen tiefgreifend in Grundrechte eines Betroffenen eingegriffen wird und keine Möglichkeit besteht, während des üblichen kurzen Laufes solcher Verfahren eine gerichtliche Entscheidung zu erlangen, ist eine nachträgliche Überprüfungsmöglichkeit eröffnet worden. (BVerfGE 96, 27; BVerfG NJW 1998, 2131; vgl. Meyer-Goßner StPO-Komm. 47. Aufl. vor § 296 Rn 18 f m.w.N.).
Eine solche Verfahrensgestaltung liegt hier gerade nicht vor. Die vom Beschwerdeführer mit seinen Anträgen Nr. 1 und 2 angegriffenen Gesichtspunkte – verzögerte Entscheidung und Nichtheranziehung ein...