Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde im WEG-Verfahren
Leitsatz (redaktionell)
Hat der Beschwerdeführer im WEG-Verfahren trotz zutreffender Rechtsmittelbelehrung eine nicht durch einen Rechtsanwalt unterzeichnete Beschwerdeschrift für die sofortige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht eingereicht, so erhält er auch dann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ihm vom Landgericht innerhalb der Beschwerdefrist mitgeteilt worden ist, sein Schreiben werde als "sofortige weitere Beschwerde" behandelt und an das OLG weitergeleitet.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 19.07.2006; Aktenzeichen 318 T 53/06) |
Gründe
I. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts ist dem Antragsgegner am 25.7.2006 zugestellt worden.
Seine sofortige weitere Beschwerde ist mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.8.2006 beim Oberlandesgericht am selben Tag per Fax eingegangen.
Gleichzeitig beantragt der Antragsgegner die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, er habe gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19.7.2006 am 8.8.2006 Beschwerde einlegen wollen durch seinen Prozessbevollmächtigten. Er habe jedoch das Schreiben des Landgerichts vom 4.8.2006 erhalten mit dem Hinweis des Richters Sankol, dass sein Schreiben vom 2.8.2006 als sofortige Beschwerde interpretiert und an das OLG weitergeleitet werde. Nur deswegen habe er seinen Rechtsanwalt nicht fristgerecht beauftragt.
Mit persönlichem Schreiben vom 2.8.2006 an das Landgericht Hamburg hatte der Antragsgegner eine Anhörungsrüge erhoben und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Fortsetzung des Verfahrens beantragt.
Daraufhin ist er mit Verfügung des Landgerichts Hamburg durch den Richter Sankol darauf hingewiesen worden, dass eine Anhörungsrüge nach § 29a FGG nicht zulässig sei, da gegen den Beschluss des Landgerichts die weitere sofortige Beschwerde gegeben sei; das Gericht lege sein Schreiben vom 2.8.2006 als eine solche Beschwerde aus und lege diese dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.
II. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners persönlich, als welche sein Schreiben vom 2.8.2006 aufgrund seiner Äußerungen in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 28.8.2006 auch vom Senat gewertet wird, ist unzulässig.
Die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde erfolgt gemäß §§ 29 Abs. 1 und 2, Abs. 4, 21 Abs. 2 FGG durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle.
Wird das Rechtsmittel, wie vorliegend, durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt, so muss diese gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Diese Formvorschrift ist hier nicht gewahrt, obwohl der Betroffene im Beschluss des Landgerichts vom 19.7.2006 eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung erhalten hat.
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners vom 28.8.2006 ist unzulässig, da sie nicht entsprechend § 22 Abs. 1 FGG innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Beschwerdegerichts bei einem der in § 29 Abs. 1 FGG genannten Gerichte eingelegt worden ist.
Da dem Antragsgegner der Beschluss des Landgerichts am 25.7.2006 zugestellt worden ist, lief die Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde am 8.8.2006 ab. Die Beschwerde ging jedoch erst am 28.8.2006 bei der gemeinsamen Annahmestelle bei dem Amtsgericht Hamburg ein.
Dem Antragsgegner ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen (§ 22 Abs. 2 FGG), weil er die Beschwerdefrist des § 22 Abs. 1 FGG nicht ohne sein Verschulden versäumt hat.
Als Hindernis für eine fristgerechte Beschwerdeeinlegung können Umstände jeder Art in Betracht kommen, sofern sie objektiv geeignet waren, den Beschwerdeführer von der Fristwahrung abzuhalten. Ein derartiger Umstand ist nicht dadurch gegeben, dass das Landgericht dem Antragsgegner mit Verfügung vom 3./4.8.2006 mitgeteilt hat, es werte sein Schreiben vom 2.8.2006 als sofortige weitere Beschwerde. Der Antragsgegner war durch den angefochtenen Beschluss in einer Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen worden, dass die an eine zweiwöchige Frist gebundene, weitere Beschwerde für den Fall, dass sie durch eine Beschwerdeschrift eingelegt werden soll, von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss. Der Antragsgegner wusste daher - oder musste zumindest bei gebotener Obacht nach der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung wissen - dass sein persönlich unterzeichnetes Schreiben vom 2.8.2006, selbst wenn es der Sache nach als weitere Beschwerde gewertet wird, nicht der erforderlichen Form entsprach, da es nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet war. Von daher hat für ihn objekt iv kein Anlass bestanden, wegen des Schreibens des Landgerichts vom 3./4.8.2006 von seinem Vorhaben abzugehen, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung einer der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG entsprechenden weiteren Beschwerde zu bea...