Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksame AGB

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nicht jede verbraucherschützende Norm ist zugleich eine solche, die i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten zu regeln.

2. Bei den §§ 307 ff. BGB handelt es sich ebenso wie bei den sonstigen Vorschriften des BGB, nach denen vertragliche Absprachen unwirksam sein können - z.B. §§ 134, 138, 242 BGB - um Bestimmungen, die darauf gerichtet sind, das individuelle Verhältnis der Vertragsparteien zu regeln. Nicht jede Verwendung einer nach den §§ 307 ff. unwirksamen AGB-Klausel ist auch wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 11 UWG. Hierfür ist es erforderlich, dass die Klausel sich bei bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers auswirkt und nicht erst bei der Durchführung des Vertrages, z.B. bei Leistungsstörungen.

 

Normenkette

UWG § 4 Nr. 11; BGB §§ 307 ff.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 11.09.2006; Aktenzeichen 327 O 583/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die teilweise Abweisung ihres Verfügungsantrags mit Beschluss des LG Hamburg - Zivilkammer 27 - vom 11.9.2006 wird zurückgewiesen, soweit ihr nicht durch den Beschluss des LG vom 17.10.2006 abgeholfen worden ist.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 7.000 EUR zu tragen.

 

Gründe

I. Beide Parteien vertreiben u.a. über die Internetplattform eBay Reitsportartikel. Die Antragsgegnerin besitzt auch entsprechende Ladengeschäfte und bietet ihre Produkte darüber hinaus im Internet auf einer eigenen Website www.horse-equipe.com an. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung wegen diverser Wettbewerbsverstöße auf Unterlassung in Anspruch. Hauptsächlich geht es um die Verwendung verschiedener AGB-Klauseln bei eBay und auf der eigenen Website der Antragsgegnerin. Das LG hat die begehrte einstweilige Verfügung zum Teil erlassen, zum Teil den Verfügungsantrag zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, der das LG teilweise abgeholfen hat. Bezüglich der von der Antragsgegnerin bei eBay verwendeten AGB möchte die Antragstellerin der Antragsgegnerin noch verbieten lassen, im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen im Rahmen von Verkäufen von Reitsportartikeln über eBay gegenüber Verbrauchern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge hierauf zu berufen:

a) "Die schriftlich, fernmündlich, per Internet-Auktion oder per Email erteilten Bestellungen des Kunden sind Angebote, an die der Kunde grundsätzlich eine Woche gebunden ist. Der Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung oder Übersendung bzw. Übergabe der Ware innerhalb dieser Wochenfrist zustande. Bei Internet-Versteigerungen oder sonstigen Verkäufen gegen Höchstgebot vollzieht sich der Vertragsschluss automatisch mit dem jeweils Meistbietenden beim Ende der Auktion." ...

c) "Teillieferungen sind zulässig."

d) "Der Versand der Ware erfolgt gegen Vorausüberweisung. Auf Wunsch des Kunden kann auch ein Termin zur Abholung der Ware vereinbart werden." ...

g) "Für Gebrauchtware gilt eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr. Sollten innerhalb dieses Zeitraums Funktionsstörungen auftreten, so erfolgt eine Ersatzlieferung oder eine Erstattung des Kaufpreises nur dann, wenn eine Reparatur nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist."

Die unter a) wiedergegebene Klausel hält der Antragsteller für irreführend und wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1, 2 BGB für unwirksam, da der Kunde bei Internet-Auktionen nicht eine Woche lang an sein Angebot gebunden sei, sondern der Verkäufer Angebote von Bietern bereits bei Einstellung der Artikel in die Auktion antizipiert annehme und der Vertrag durch den Zuschlag zustande komme.

Die unter c) wiedergegebene Klausel sieht die Antragstellerin wegen Verstoßes gegen die §§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, 266 BGB für unwirksam an und für wettbewerbswidrig gemäß den §§ 4 Nr. 2, und Nr. 11, 5 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG.

Die Klausel unter d) verstößt nach Meinung der Antragstellerin gegen die §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1i. V, m. § 320 BGB, 4 Nr. 2 und 11, 5 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG.

Die Klausel unter g) sei mit den §§ 475 Abs. 1, 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, 439 Abs. 3 BGB unvereinbar.

Hinsichtlich der eigenen Website der Antragsgegnerin geht es in der Beschwerdeinstanz noch um eine AGB-Klausel, die mit "14-Tage-Geld-zurück-Garantie" überschrieben ist. Hierzu will die Antragstellerin der Antragsgegnerin verbieten lassen, im geschäftlichen Verkehr bei Verkäufen über die Webseite www.horse-equipe.com zu Wettbewerbszwecken mit folgender Aussage zu werben:

"Horse-Equipe räumt Ihnen eine 14-Tage-Geld-Zurück-Garantie ein, d.h. Sie können alle bei Horse-Equipe erworbene Artikel ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware an ...

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